RS Vwgh 2020/9/30 Ra 2020/03/0054

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2020
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
93 Eisenbahn

Norm

AVG §13 Abs8
AVG §8
EisenbahnG 1957 §31
EisenbahnG 1957 §31e
UVPG 2000 §18b
UVPG 2000 §24g
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/03/0058

Rechtssatz

Das EisenbahnG 1957 enthält zwar - anders als etwa das UVPG 2000 (vgl. die §§ 18b und 24g) - keine ausdrücklichen Regelungen über die Erteilung von Änderungsgenehmigungen (mit denen - in Abweichung vom ursprünglichen "Konsens" - vor Umsetzung des Vorhabens die bereits erteilte Genehmigung geändert werden soll). § 31 EisenbahnG 1957, wonach (auch) für die Veränderung von Eisenbahnanlagen eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erforderlich ist, ist aber offen für eine Auslegung dahin, dass damit auch Fälle erfasst werden, in denen ein von der Genehmigungspflicht erfasstes und bereits genehmigtes Vorhaben verändert werden soll, das noch nicht (vollständig) umgesetzt wurde. In einem solchen Verfahren wäre über eine Genehmigungsfähigkeit von Änderungen gegenüber dem ursprünglich bescheidmäßig genehmigten Vorhaben abzusprechen und nur diese Änderungen wären Gegenstand des Verfahrens. Ein derartiges Änderungsverfahren diente aber nicht dazu, neuerlich über die Genehmigungsfähigkeit jener Teile des Vorhabens abzusprechen, an denen gegenüber dem ursprünglichen Vorhaben keine Änderungen vorgenommen wurden. Parteien des Änderungsverfahrens wären nur die von den Änderungen "Betroffenen" (§ 31e EisenbahnG 1957); auch diese könnten aber nur Einwendungen hinsichtlich jener Teile des Vorhabens erheben, die vom Änderungsverfahren erfasst sind. Eine gegenteilige Sichtweise würde auf eine neuerliche Überprüfung von rechtskräftig genehmigten Vorhaben hinauslaufen (vgl. VwGH 26.2.2016, Ro 2014/03/0004, zu einer Änderungsgenehmigung nach § 24g UVPG 2000).Das EisenbahnG 1957 enthält zwar - anders als etwa das UVPG 2000 vergleiche die Paragraphen 18 b und 24 g) - keine ausdrücklichen Regelungen über die Erteilung von Änderungsgenehmigungen (mit denen - in Abweichung vom ursprünglichen "Konsens" - vor Umsetzung des Vorhabens die bereits erteilte Genehmigung geändert werden soll). Paragraph 31, EisenbahnG 1957, wonach (auch) für die Veränderung von Eisenbahnanlagen eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erforderlich ist, ist aber offen für eine Auslegung dahin, dass damit auch Fälle erfasst werden, in denen ein von der Genehmigungspflicht erfasstes und bereits genehmigtes Vorhaben verändert werden soll, das noch nicht (vollständig) umgesetzt wurde. In einem solchen Verfahren wäre über eine Genehmigungsfähigkeit von Änderungen gegenüber dem ursprünglich bescheidmäßig genehmigten Vorhaben abzusprechen und nur diese Änderungen wären Gegenstand des Verfahrens. Ein derartiges Änderungsverfahren diente aber nicht dazu, neuerlich über die Genehmigungsfähigkeit jener Teile des Vorhabens abzusprechen, an denen gegenüber dem ursprünglichen Vorhaben keine Änderungen vorgenommen wurden. Parteien des Änderungsverfahrens wären nur die von den Änderungen "Betroffenen" (Paragraph 31 e, EisenbahnG 1957); auch diese könnten aber nur Einwendungen hinsichtlich jener Teile des Vorhabens erheben, die vom Änderungsverfahren erfasst sind. Eine gegenteilige Sichtweise würde auf eine neuerliche Überprüfung von rechtskräftig genehmigten Vorhaben hinauslaufen vergleiche VwGH 26.2.2016, Ro 2014/03/0004, zu einer Änderungsgenehmigung nach Paragraph 24 g, UVPG 2000).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030054.L13

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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