RS Vwgh 2020/10/1 Ra 2020/19/0196

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.2020
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/19/0239 B 20. August 2020 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Judikatur des VwGH reicht eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen (vgl. etwa VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0192, mit näheren Ausführungen zu den Voraussetzungen einer innerstaatlichen Fluchtalternative). Vor diesem Hintergrund zeigt die Revision mit ihrem Vorbringen zu der durch die Covid-19-Pandemie bewirkten schwierigeren wirtschaftlichen Lage nicht auf, dass die Beurteilung des BVwG unvertretbar wäre, wonach dem jungen und arbeitsfähigen Revisionswerber die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zumindest in Mazar-e Sharif, das auch nach dem Vorbringen der Revision nicht von einer Ausgangssperre betroffen ist, zumutbar ist (vgl. in diesem Sinn VwGH 6.7.2020, Ra 2020/01/0176; 2.7.2020, Ra 2020/20/0212; 23.6.2020, Ra 2020/20/0188; jeweils unter Bezugnahme auf den in der Revision zitierten Bericht von Friederike Stahlmann vom 27. März 2020).Nach der ständigen Judikatur des VwGH reicht eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen vergleiche etwa VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0192, mit näheren Ausführungen zu den Voraussetzungen einer innerstaatlichen Fluchtalternative). Vor diesem Hintergrund zeigt die Revision mit ihrem Vorbringen zu der durch die Covid-19-Pandemie bewirkten schwierigeren wirtschaftlichen Lage nicht auf, dass die Beurteilung des BVwG unvertretbar wäre, wonach dem jungen und arbeitsfähigen Revisionswerber die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zumindest in Mazar-e Sharif, das auch nach dem Vorbringen der Revision nicht von einer Ausgangssperre betroffen ist, zumutbar ist vergleiche in diesem Sinn VwGH 6.7.2020, Ra 2020/01/0176; 2.7.2020, Ra 2020/20/0212; 23.6.2020, Ra 2020/20/0188; jeweils unter Bezugnahme auf den in der Revision zitierten Bericht von Friederike Stahlmann vom 27. März 2020).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190196.L01

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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