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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Stellt selbst ein Wohlverhalten seit der Tat während aufrechter Suspendierung und eines anhängigen Disziplinarverfahrens keinen Milderungsgrund dar (vgl. VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0208), ist es vertretbar, das Begehen weiterer Delikte durch den Beamten während des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens bei der Ausmessung der Disziplinarstrafe zu berücksichtigen.Stellt selbst ein Wohlverhalten seit der Tat während aufrechter Suspendierung und eines anhängigen Disziplinarverfahrens keinen Milderungsgrund dar vergleiche VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0208), ist es vertretbar, das Begehen weiterer Delikte durch den Beamten während des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens bei der Ausmessung der Disziplinarstrafe zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090051.L06Im RIS seit
09.11.2020Zuletzt aktualisiert am
09.11.2020