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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
LDG 1984 §70Rechtssatz
Während nach § 32 Abs. 1 StGB Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters ist, ist nach § 71 Abs. 1 LDG 1984 das Maß für die Höhe der (Disziplinar-)Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Auch wenn das Strafgericht keine Strafe verhängt hat, die zum Amtsverlust gemäß § 27 StGB führt, sind die Disziplinarbehörden nicht gehindert, aus eigenem Ermessen die für die disziplinarrechtliche Ahndung der in Rede stehenden Dienstpflichtverletzungen aus disziplinarrechtlicher Sicht angemessene Disziplinarstrafe, also auch die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen (vgl. VwGH 26.6.2012, 2011/09/0210).Während nach Paragraph 32, Absatz eins, StGB Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters ist, ist nach Paragraph 71, Absatz eins, LDG 1984 das Maß für die Höhe der (Disziplinar-)Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Auch wenn das Strafgericht keine Strafe verhängt hat, die zum Amtsverlust gemäß Paragraph 27, StGB führt, sind die Disziplinarbehörden nicht gehindert, aus eigenem Ermessen die für die disziplinarrechtliche Ahndung der in Rede stehenden Dienstpflichtverletzungen aus disziplinarrechtlicher Sicht angemessene Disziplinarstrafe, also auch die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen vergleiche VwGH 26.6.2012, 2011/09/0210).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090051.L03Im RIS seit
09.11.2020Zuletzt aktualisiert am
09.11.2020