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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Mayr sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa-Janovsky, in der Fristsetzungssache des A G in W, vertreten durch Brand Rechtsanwälte GmbH in 1020 Wien, Schüttelstraße 55, Carré Rotunde, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 637,26 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit am 16. Juli 2020 beim Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) eingelangtem Fristsetzungsantrag begehrte der Antragsteller, dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung über seine - im Oktober 2019 beim Verwaltungsgericht eingelangte - Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 3. September 2019 eine angemessene Frist nach § 38 Abs. 4 VwGG zu setzen.Mit am 16. Juli 2020 beim Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) eingelangtem Fristsetzungsantrag begehrte der Antragsteller, dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung über seine - im Oktober 2019 beim Verwaltungsgericht eingelangte - Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 3. September 2019 eine angemessene Frist nach Paragraph 38, Absatz 4, VwGG zu setzen.
2 Das Bundesverwaltungsgericht entschied über die Beschwerde mit dem Erkenntnis vom 5. Oktober 2020, W256 2224648-1/17Z, und legte eine Abschrift des Erkenntnisses samt Ausdruck des Zustellnachweises an den Rechtsvertreter des Antragstellers dem Verwaltungsgerichtshof vor.
3 Da das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht somit nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 VwGG unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. VwGH 7.9.2020, Fr 2020/04/0002).Da das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht somit nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen vergleiche , VwGH 7.9.2020, Fr 2020/04/0002).
4 Die Entscheidung über den - im begehrten Umfang zuerkannten - Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Hinsichtlich des Ausmaßes des zuerkannten Ersatzes - hier: für Schriftsatzaufwand - ist auf das Antragsprinzip gemäß § 59 VwGG, wonach ziffernmäßig verzeichnete Kosten nur in der beantragten Höhe zuzusprechen sind, zu verweisen (vgl. wiederum VwGH 7.9.2020, Fr 2020/04/0002, Rn. 4, mwN).Die Entscheidung über den - im begehrten Umfang zuerkannten - Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Hinsichtlich des Ausmaßes des zuerkannten Ersatzes - hier: für Schriftsatzaufwand - ist auf das Antragsprinzip gemäß Paragraph 59, VwGG, wonach ziffernmäßig verzeichnete Kosten nur in der beantragten Höhe zuzusprechen sind, zu verweisen vergleiche , wiederum VwGH 7.9.2020, Fr 2020/04/0002, Rn. 4, mwN).
Wien, am 16. Oktober 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020040003.F00Im RIS seit
09.12.2020Zuletzt aktualisiert am
09.12.2020