TE Bvwg Beschluss 2020/6/29 L507 2218466-1

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Veröffentlicht am 29.06.2020
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Entscheidungsdatum

29.06.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §24 Abs1 Z2
AsylG 2005 §24 Abs2a
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4

Spruch

L507 2218466-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2019, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


BEGRÜNDUNG:

Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens:

1.1. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 13.02.2018 wurde mit Bescheid des BFA vom 26.03.2019, Zl. XXXX bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters am 25.04.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben.

1.2. Am 19.06.2020 langte eine vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte Ausreisebestätigung von IOM betreffend den Beschwerdeführer ein, worin bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer am 16.06.2020 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgereist ist.

2. Gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 AsylG entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos iSd
§ 25 Abs. 1 AsylG abzulegen ist.

Bei freiwilliger Abreise eines Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren mit seiner Ausreise gemäß § 24 Abs. 2a AsylG einzustellen, es sei denn, der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG neu zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.

Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen, steht gemäß § 24 Abs. 3 AsylG die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.

Gemäß § 25 Abs. 1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz in den Fällen des
§ 12a Abs. 3 AsylG, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, der faktisch Abschiebeschutz nicht gemäß
§ 12a Abs. 4 AsylG zuerkannt wurde und der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist oder wenn der Antrag, soweit dies nicht gemäß § 17 Abs. 3 AsylG zulässig war schriftlich gestellt wurde, als gegenstandslos abzulegen.

3. Durch die freiwillige Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak am 16.06.2020, hat sich der Beschwerdeführer dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 AsylG entzogen.

Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und das Verfahren nicht gemäß
§ 25 Abs. 1 AsylG als gegenstandslos abzulegen ist, war das Beschwerdeverfahren gemäß
§ 24 Abs. 2a AsylG einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen
(§ 25a Abs. 1 VwGG).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

freiwillige Ausreise Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L507.2218466.1.00

Im RIS seit

05.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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