TE Bvwg Beschluss 2020/7/13 I409 2219449-1

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Veröffentlicht am 13.07.2020
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Entscheidungsdatum

13.07.2020

Norm

AsylG 2005 §3
VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I409 2219449-1/16Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über den Antrag des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Guinea, vertreten durch Mag. Mag. Marion Battisti, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, Burggraben 4/4, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. Mai 2020, Zl. I409 2219449-1/13E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.


Text


BEGRÜNDUNG

1.1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

1.2. Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. März 2018, Ra 2018/06/0016). Auch die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde ist grundsätzlich nicht Beurteilungsgegenstand im Verfahren über die aufschiebende Wirkung (vgl. den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Juli 1990, B 732/90).

Gleiches gilt nach der Rechtsprechung der Unionsgerichte zur Voraussetzung des „fumus boni iuris“. Danach ist die Zulässigkeit der Klage grundsätzlich nicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu prüfen, um der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorzugreifen. Wenn aber die Unzulässigkeit des dem Antrag auf aufschiebende Wirkung zugrundeliegenden Rechtsmittels offensichtlich ist, kann es nach der Rechtsprechung der Unionsgerichte zur Anforderung des „fumus boni iuris“ erforderlich sein, festzustellen, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Rechtsmittel dem ersten Anschein nach zulässig ist (vgl. die Beschlüsse des Präsidenten des EuG vom 15. Februar 2000, Rs. T-1/00 R, Hölzl u. a./Kommission, Slg. 2000, II-251, Rn. 21; 08.08.2002 Rs. T-155/02 R, VVG International u. a./Kommission, Slg. 2002, II-3239, Rn. 18; 21.01.2004, Rs. T-252/03 R, Fédération nationale de l'industrie et des commerces en gros des viandes [FNICGV] / Kommission, Slg. 2004, II-318, Rn. 19).

1.3. Mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. Mai 2020 wurde die Beschwerde gegen die Abweisung seines Asylantrages, gegen die Rückkehrentscheidung, die gegen den Revisionswerber erlassen worden war, sowie gegen die Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Guinea als unbegründet abgewiesen; weiters wurde ausgesprochen, dass der Verlust des Rechtes zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 29. November 2018 eingetreten ist und das Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen wird.

1.4. Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof – als Rechtsinstanz – zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. März 2016, Ra 2014/01/0187). Dass dem Bundesverwaltungsgericht ein derartiger schwerwiegender Fehler der Beweiswürdigung unterlaufen wäre, wird in der Revision nicht aufgezeigt. Schließlich wird in der Revision diesbezüglich lediglich gerügt, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beweiskraft der Urkunde (einer Mitgliedskarte) verneint habe, noch bevor Ermittlungen und Erhebungen zur Echtheit der Urkunde überhaupt angestellt worden seien; jedoch lässt der Revisionswerber die Möglichkeit außer Betracht, dass es sich auch um eine echte Urkunde mit falschem Inhalt handeln könnte, sodass die Echtheit der Urkunde – entgegen der Ansicht, die in der Revision vertreten wird – nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung ist.

Weiters wird ihn der Revision ausgeführt, dass die medizinische Grundversorgung in Guinea „hoch problematisch und völlig unzureichend“ sei, ohne jedoch der Feststellung im angefochtenen Erkenntnis entgegen zu treten, dass der Revisionswerber gesund und erwerbsfähig ist. Daher bleibt es auch unklar, inwieweit der Revisionswerber von der Covid-19-Pandemie in seinem Heimatland betroffen sein könnte, da er als gesunder, junger Mann wohl im Falle einer Infektion nicht als Risikopatient zu qualifizieren wäre. Wenn in der Revision erklärt wird, dass die Covid-19-Pandemie Auswirkungen auf die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in Guinea hätte, geht dies über die Behauptungsebene nicht hinaus.

Dass die Gefährdungsprognose, die das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem Einreiseverbot getroffen hat, nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehen würde, hat der Revisionswerber in der Revision nicht dargetan.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint unter Bedachtnahme auf die Begründung über die Zulässigkeit der Revision (§ 61 Abs. 3 zweiter Satz VwGG) aussichtslos.

Dazu kommt, dass der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aufgrund der Suchtgiftdelinquenz des Revisionswerbers – u.a. wegen Suchtgifthandels – zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.

2. Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Schlagworte

Asylverfahren aufschiebende Wirkung - Entfall außerordentliche Revision Aussichtslosigkeit Beweiswürdigung Gefährdungsprognose Interessenabwägung medizinische Versorgung Provisorialverfahren Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt unverhältnismäßiger Nachteil zwingendes öffentliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I409.2219449.1.01

Im RIS seit

03.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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