TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/29 I416 2233294-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.07.2020
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Entscheidungsdatum

29.07.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §15b Abs1
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs1 Z4
BFA-VG §19
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I416 2233288-1/3E

I416 2233291-1/3E

I416 2233296-1/3E

I416 2233297-1/3E

I416 2233292-1/3E

I416 2233294-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX , StA. Nordmazedonien, 2.) der XXXX , StA. Nordmazedonien, 3.) der mj. XXXX , StA. Nordmazedonien, 4.) des mj. XXXX , StA. Nordmazedonien, 5.) der mj. XXXX , StA. Nordmazedonien, 6.) des mj. XXXX , StA. Nordmazedonien, vertreten durch RA Mag. Timo GERESDORFER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2020, Zl. XXXX (zu 1.), Zl. XXXX (zu 2.), Zl. XXXX (zu 3.), Zl. XXXX (zu 4.), Zl. XXXX (zu 5.) und Zl. XXXX (zu 6.) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1), die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), die Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF3), der Viertbeschwerdeführer (im Folgenden: BF4), die Fünftbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF5) und der Sechstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF6), reisten mit einem Reisebus am 14.03.2020, von XXXX über Ungarn legal nach Österreich ein und stellten am 16.3.2020 gemeinsam die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.03.2020 gab BF1 zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er sich in seiner Heimat von einem Albaner (mazedonischer Staatsbürger) € 2000 ausgeborgt habe und von diesem geschlagen worden sei, da er das Geld nicht zurückgeben habe können. Er führte weiters aus, dass er Fotos von den Verletzungen vorlegen könne und dass der Albaner ihm gesagt habe, dass wenn er das Geld nicht zurückbekommen würde, dieser ihn töten würde. Aus Angst um sein Leben und das seiner Familie seien diese dann aus der Heimat geflohen. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, dass dieser seine Frau entführen und zur Prostitution zwingen würde, damit er sein Geld zurückbekommen. Die BF2, gab befragt zu ihren Fluchtgründen an, dass sich ihr Ehemann Geld ausgeborgt habe und dieses nicht zurückzahlen habe können, er sei geschlagen und bedroht worden und da sie Angst um ihr Leben gehabt hätten, seien sie geflohen. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst um das Leben ihrer Kinder. Hinsichtlich ihrer Kinder führte sie aus, dass für diese die gleichen Fluchtgründe wie für sie gelten würden und hätten diese keine eigenen Fluchtgründe. Da die Beschwerdeführerin laut ihren Angaben Analphabetin ist, wurden ihr die weiteren Informationen mündlich zur Kenntnis gebracht.

Am 20.5.2020, wurden der BF1 und die BF2 von der belangten Behörde im Beisein der Rechtsberatung niederschriftlich einvernommen. Der BF1 führte aus, dass er gesund sei und keine Medikamente nehmen würde, zu seinem jüngsten Sohn, führte er aus, dass dieser seit seiner Geburt ein Problem habe und er operiert hätte werden sollen, sie aber nicht dazu gekommen seien. Gefragt, ob er Nordmazedonien früher schon verlassen habe, gab er erst auf Vorhalt an, dass er zweimal in Deutschland und einmal in Frankreich einen Asylantrag gestellt habe. Er führte dazu aus, dass er von Mazedonien nach Deutschland, dann wieder zurück nach Mazedonien und dann wieder nach Deutschland gegangen sei und danach sei er in Frankreich gewesen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte er aus, dass er in XXXX geboren und aufgewachsen sei, dass er Moslem sei, dass er der Volksgruppe der Roma angehören würde, dass er die Volksschule bis zur vierten Klasse besucht habe und in einer Abendschule die restliche Ausbildung der Grundschule nachgeholt habe, dass er über keine Berufsausbildung verfüge, er in seinem Heimatland jedoch privat gearbeitet habe, so sei er auch bei XXXX Mall angestellt gewesen. Seine Mutter würde als Putzfrau im privaten Häusern arbeiten, sein Vater sei bereits verstorben er habe eine noch drei Brüder und drei Schwestern, denen es gut gehen würde und die gesund seien, seine Mutter habe ein Haus und habe er dort bis er geheiratet habe gewohnt. Zu seiner finanziellen Situation führte er aus, dass er von 2003 bis 2012 als Kameramann auf Hochzeiten gearbeitet habe, dies sei eine Saisonarbeit gewesen, er habe aber auch am Markt als Träger gearbeitet, als eine Art Taxi, oder auch als Hilfsarbeiter und in einer Autowaschstrasse. Bevor er hierhergekommen sei, habe er eineinhalb Monate in einer Druckerei gearbeitet. Gefragt, ob er finanzielle Unterstützung von seinem Heimatland erhalte, gab er an, dass er Sozialhilfe bekommen würde diese sei ihm aber verringert worden, jetzt würde er keine Sozialhilfe mehr beziehen, weil er sich nicht rechtzeitig gemeldet habe, er bekomme auch von seiner Familie keine finanzielle Unterstützung, da er keinen Kontakt habe. Weder er noch seine Frau seien politisch aktiv, er habe auch in seinem Heimatland nie Probleme mit der Polizei, dem Militär oder sonstigen Behörden gehabt und sei er in seinem Heimatland bisher nie verurteilt worden oder in Haft gewesen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab er zusammengefasst im Wesentlichen an, dass ein Problem gewesen sei, dass er immer als Mieter gelebt habe und kein eigenes Haus gehabt habe, von 2008 bis 2012 habe er in einem Haus gelebt, welches einem Albaner gehört habe, der in der Schweiz gelebt und zweimal im Jahr zurückgekommen sei, es habe eine Vereinbarung gegeben, dass er mit seiner Familie dort im Haus leben und wohnen könne und auf das Haus aufpassen würde und der Eigentümer die Rechnungen wie Strom bezahlen würde. Nach fünf Jahren, habe dieser gemeint, dass er Miete bezahlen müsse in der Höhe von Euro 5000 und dann hätten die Probleme angefangen, sie hätten sich gestritten, und dessen Verwandte seien alle zwei Wochen bzw. einmal im Monat zu ihm gekommen. Da er diese € 5000 nicht so schnell bezahlen habe können, habe er sich im Jahr 2013 entschieden, nach Deutschland zu gehen und dort Asyl zu beantragen. Er sei dann für ca. acht oder neun Monate in Deutschland gewesen und habe er als er zurückgekehrt sei, dieser Person € 2000 ausbezahlt, es habe dann wieder Streitereien gegeben und sei ihm eine Frist zur Begleichung der restlichen Schulden bis Jahresende eingeräumt worden. Er sei dann wieder nach Deutschland gegangen, im Mai oder Juni 2016, sei er danach Mazedonien zurückgekehrt und habe die restlichen € 3000 zurückbezahlt. Er sei dann bei der XXXX Mall beschäftigt gewesen, als er bei seiner Bank einen Kredit aufnehmen habe wollen, sei mitgeteilt worden, dass dies nicht ginge, da er nicht über sechs Monate beschäftigt gewesen sei, er habe dann über einen Freund einen Albaner kontaktiert der ihm Euro 2000 mit Zinsen angeboten habe, und sei vereinbart worden, dass er das Geld innerhalb von zwei Jahren zurückzahlen würde, nämlich monatlich Euro 200. Da er nicht habe warten wollen, bis er sechs Monate beschäftigt gewesen sei, habe er das Angebot angenommen damit er sein Haus bauen könne. Er gab weiters an, dass er Probleme mit diesem Albaner habe, er habe elf Monate lang die € 200 zurückbezahlt, er sei dann jedoch gekündigt worden, habe dem Albaner kein Geld mehr zurückzahlen und keine Arbeit finden können. Daraufhin sei er für ein Jahr und sieben Monate nach Frankreich gegangen, dort habe er nicht gearbeitet und habe auch kein Geld sammeln können und sei er im Juli 2018 nach Mazedonien zurückgekehrt. Der Albaner habe ihn nach ein paar Monaten gefunden, und sei er am Geburtstag seines Sohnes zusammengeschlagen worden, er habe dann angefangen bei einer Druckerei zu arbeiten, wo er aber nur Euro zehn als Tageslohn bekommen hätte, er sei dann nach Frankreich abgehauen und hätte dem Albaner bei seiner Rückkehr Euro 50 gegeben. Dieser habe gemeint, das würde nicht reichen, er würde ihm seine Frau nehmen und sie benutzen, da er ein Café besitzen würde und es dort Livemusik und Frauen geben würde (wahrscheinlich Prostitution). Er gab weiters an, dass er diesem noch € 2600 zurückzahlen hätte müssen, er habe keine Lösung gehabt, weshalb er flüchten habe müssen und führte aus, dass es zu einem Konflikt kommen würde, wenn dieser seine Frau auf diese Art und Weise benützen würde, da es dann zu führen könnte, das einer von ihnen zu Mörder würde. Auf Nachfrage, ob es sich Mazedonien an die Behörden oder die Polizei gewandt habe, gab er wörtlich an: „Nein. Ich habe Angst. Er hat nämlich gute Beziehungen zur Polizei und ist politisch sehr aktiv. Sein Name ist B XXXX. mehr weiß ich nicht.“ Gefragt, ob er jemals wegen seiner Religionszugehörigkeit, Rasse, Religion oder Zugehörigkeit zu einer Minderheit vom Staat diskriminiert oder gar verfolgt worden sei, gab er wörtlich an: „Nein. Bis jetzt nicht. Aber meine Kinder in der Schule sind mehr Albaner sie schlagen Kinder ich musste dort immer anwesend sein.“ Auf Vorhalt, dass es sich bei seinen angegebenen Fluchtgründen einerseits um wirtschaftliche Gründe bzw. um Probleme mit privaten Dritten handeln würde und dies nicht asylrelevant sei, gab der Beschwerdeführer wörtlich an: „Ich denke es ist kein wirtschaftlicher Grund. Ja es sind private Probleme. Ich bin geflüchtet wegen meiner Frau. Denn es könnte sein das einer von uns zum Mörder wird. Ich sagte dem Albaner er solle warten und wird sie bestimmt zur Prostitution zwingen. Der Albaner hat einen Spitznamen „K XXXX “.“ Im Falle seiner Rückkehr, fürchte er das er sich seine Frau holen würde, er wisse, dass dieser ein Lokal habe und man sich erzähle, dass es dort Kellnerinnen gebe, die auch etwas Anderes anbieten würden.“

Die BF 2 führte zu ihren persönlichen Lebensumständen aus, dass sie gesund sei, dass sie derzeit nicht in ärztlicher Behandlung stehen würde, sie würde Medikamente nehmen, Befunde gebe es jedoch keine, sie habe Kopfschmerzen und leide an Sinositis (Nasennebenhöhlenentzündung). Zu ihren Kindern, führte sie aus, dass sie nur mit ihrem Jüngsten ein Problem habe, er hätte im Mazedonien operiert werden sollen, aber sie sei dann mit ihrem Mann geflüchtet. Sie führte weiters aus, dass sie vorher wegen ihrem Mann bereits in Deutschland gewesen sei und dass sie in Deutschland und Frankreich einen Asylantrag gestellt habe. Sie führte weiters aus, dass sie Muslima sei, der Volksgruppe der Roma angehören würde, weder eine Schulbildung noch eine Berufsausbildung habe, in Nordmazedonien, sei sie Hausfrau und Mutter gewesen. Ihre Eltern würden noch leben, sie habe fünf Brüder, den es allen gut gehe und die gesund seien sie führte weiters aus, dass ihre Eltern ein Haus haben würden zu ihrer finanziellen Situation im Heimatland gab sie an, dass es gut gewesen sei als ihr Mann noch in der Autowaschanlage gearbeitet habe, jetzt würde das Geld nicht mehr reichen. Sie gab weiters an, dass sie in ihrem Heimatland nie Probleme mit der Polizei, dem Militär oder sonstigen Behörden gehabt habe, als der Albaner ihren Mann geschlagen habe, habe sie Angst gehabt zur Polizei zu gehen sie möchte diesen anzeigen, habe aber Angst. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, führte sie aus, dass ihr Mann jemanden, einem Albaner namens „K XXXX “ Euro € 2000 schulden würde, dieser würde bei Ihnen in der Nähe wohnen und wolle sein Geld zurück, sie haben es aber nicht. Ihr Mann könne auch nicht mehr bei diesem arbeiten, weil sie sich geschlagen hätten, sie wisse nicht, wie sie arbeiten solle, da sie nicht gebildet sei, wenn ihr Mann Geld nach Hause bringen würde, hätten sie etwas zu leben, sie habe Angst und möchte hierbleiben. Gefragt, warum ihr Mann diesem „K XXXX “ Geld schulden würde, gab sie an, weil sie das Geld genommen hätten um das Haus zu bauen, gefragt warum ihr Mann vom K XXXX das Geld geborgt habe, gab sie an, weil sie nicht bei ihm wohnen wollten. Sie führte weiters aus, dass das Haus bereits gebaut sei, es sei ihr Haus und es sei fertig, innen sei es noch nicht verputzt und es gebe keinen Strom und kein Wasser, wenn sie nach Hause fahren würde, würde „K XXXX “ sie und ihre Kinder umbringen. Gefragt, warum sie sich das Geld nicht bei der Bank ausgeborgt habe, gab die BF2 wörtlich an: „Wenn ich das Geld von der Bank nimm, wie soll ich das zurückzahlen?“ Gefragt, wie sie das Geld vom K XXXX zurückzahlen wolle, gab sie an, dass es, als ihr Mann in der Autowaschanlage gearbeitet habe, gegangen sei, aber dass K XXXX das Geld auf einmal haben möchte und nicht, dass sie es in Raten zurückzahlen können. Gefragt, warum sie nach Deutschland geflohen sei, gab sie wörtlich an: „Weil wir auch das Geld genommen haben von dem Mann. Nachgefragt wurden € 5000 ausgeborgt und dieses wurde nicht zurückbezahlt. Nachgefragt weiß ich nicht wie viel Geld wir insgesamt vom K XXXX geborgt haben. Ich kenne mich mit Geld nicht aus. Mein Mann weiß das…“ Gefragt, ob sie eigene Fluchtgründe habe oder sich ihre Fluchtgründe auf ihren Ehemann beziehen würde, gab sie wörtlich an: „Mit meinem Mann gemeinsam.“ Gefragt, ob sie Mazedonien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe gab sie an: „Ja. Und wegen dem Albaner K XXXX .“ Letztlich, führte sie aus, dass sie Angst habe die Kinder zur Schule zu schicken und dass dieser K XXXX sie anstatt des Geldes nehmen würde und würden auch ihre Kinder Angst haben, die neuerliche Reise habe sie finanzieren können, da ihr Vater ihr geholfen habe, die € 2000, die sie sich zuletzt ausgeborgt hätten, seien gewesen, um das Haus zu renovieren. Die Beschwerdeführerin führte letztlich aus, dass sie niemals wegen ihrer Religionszugehörigkeit Rasse Religion oder Zugehörigkeit zu einer Minderheit vom Staat diskriminiert oder gar verfolgt worden sei, auf Vorhalt, dass es sich bei ihren Gründen um wirtschaftliche Gründe bzw. um Probleme mit privaten Dritten handeln würde, was nicht asylrelevant sei, gab sie zu Protokoll: „Ich habe nichts sagen.“ Gefragt was sie im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland befürchte, gab sie wörtlich zu Protokoll: „K XXXX “. Weil wir das Geld zurückzahlen müssen auch die Kinder haben Angst.“

Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 15b AsylG 2005 iVm § 7 Abs. 1 VwGVG vom 16.3.2020, wurde den Beschwerdeführern aufgetragen in der BS XXXX , durchgehend Unterkunft zu nehmen.

2. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 12.06.2020, zugestellt am 19.06.2020, wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde „gemäß § 55 Abs. 1a FPG" nicht gewährt (Spruchpunkt VI.) und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 und Z. 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern aufgetragen, vom 16.03.2020 bis 12.06.2020 Unterkunft im Quartier „BS XXXX “ zu nehmen (Spruchpunkt VIII.). Zuletzt wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt IX.).

3. Mit dem am 17.07.2020 beim BFA, EAST XXXX , eingelangten und mit 15.07.2020 datierten gemeinsamen Schriftsatz erhoben die Beschwerdeführer, durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter, Beschwerde gegen die oben genannten Bescheide und monierten unvollständige Beweiserhebung, unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung. Begründend wurde ausgeführt, dass es dem BF1 bis zu seiner Information im Kanzleigespräch nicht bekannt und bewusst gewesen sei, wie wichtig genaue Angaben betreffend den Geldverleiher K XXXX gewesen wären, und würde der BF1 dies in seiner persönlichen Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht nachholen. Der gefertigte Rechtsvertreter verzichte darauf diese Erklärungen bereits vorweg in einem Schriftsatz bekanntzugeben, da die Unmittelbarkeit der Aussage erhalten bleiben solle, ergänzend wurde dazu ausgeführt, dass nach Erfahrungen des Verfassers dieses Schriftsatzes 99 % der Asylwerber davon ausgehen würden, dass (trotz Zusicherung des Gegenteils) deren Asylunterlagen den Heimatsbehörden bekannt werden und daher oft die erkennbar bemüht ungenauen Angaben herrühren würden. Der Verfasser dieses Schriftsatzes habe sich bemüht den BF1 vom Gegenteil zu überzeugen, indem er ihm erklärt habe, dass er so unbedeutend sei, dass niemand auch nur einen Cent für die Kopie seines Aktes zahlen würde, sodass somit, wenn durch öftermaliges Überdenken diese Meinung beim BF1 Platz greifen würde, eine substantiiertere Aussage möglich werden solle. Hinsichtlich der BF2 wurde ausgeführt, dass diese den Eindruck machen würde, von nichts zu verstehen und sei ihr Analphabetismus soweit glaubhaft, sodass allein die Aussage des BF1 beweiswürdigend herangezogen werden solle, da diese in sich widerspruchsfrei sei und nicht die teils widersprüchlichen Aussagen der BF2. Hinsichtlich der BF3 bis BF6 wurde ausgeführt, dass diese von diesen Vorkommnissen tatsächlich nichts verstehen würden, weil wirtschaftliche Probleme der Eltern für minderjährige Kinder einfach nicht interessant seien. Zuletzt wurde eine “Länderdokumentation der anderen Art“ vorgelegt und weiters ausgeführt, dass sich daraus ergebe, dass die Nichterstattung von Anzeigen mehr als verständlich sei, die Intelligenz sei bei den Beschwerdeführern (BF1 und BF2) nicht überreich vorhanden, es gebe keine schriftlichen Verträge und sei es daher erklärlich, dass der BF1 den Zusicherungen des „Albaners K XXXX “ geglaubt habe und deshalb auch, nachdem sich das Gegenteil herausgestellt habe, keine Anzeige bei der Polizei erstattet habe. Letztlich, wurde ausgeführt, dass das monatliche Einkommen des Beschwerdeführers welches er als Sozialleistung vom Staat bezogen habe für den Lebensunterhalt von zwei Erwachsenen und vier minderjährigen Kindern gänzlich unzureichend gewesen sei und sei der Bezug dieser Sozialhilfe auch noch gänzlich eingestellt worden und würden die im Bescheid angeführten gegenteiligen Annahmen der Behörde nämlich, dass es dem BF1 und BF 2 nach ihrer Rückkehr nach Nord Mazedonien möglich wäre, wiederum in das dortige Erwerbsleben einzutreten, jeglicher Grundlage entbehren. Da betreffend Nordmazedonien die höchste Reisewarnstufe bestehen würde, sei zudem eine Rückreise auch aus diesem Grunde untunlich und seien der BF1 und die BF2 in ihrem Herkunftsstaat von absoluter Rechtlosigkeit betroffen, die geltenden Gesetze würden nicht angewendet und würden die Angehörigen der Volksgruppe Rom/ni de facto keine Rechte haben, so seien sämtliche Beschwerdeführer in dem Herkunftsstaat von jeglicher staatlicher Unterstützung ausgeschlossen und somit vom Hunger bedroht, zudem habe die Corona Pandemie im Heimatsstadt der Beschwerdeführer zu Ausgangssperren geführt, was auch jeden sonstigen Erwerb verunmöglichen würde. Es werde daher beantragt, das Rechtsmittelgericht möge die angefochtenen Bescheide aufheben und antragsgemäß entscheiden, in eventu die angefochtenen Bescheide aufheben und die Rechtssache an die Erstbehörde zur ergänzenden Beweisaufnahme und neuerlichen Entscheidung rückverweisen, sowie diesen Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Letztlich, wurde im Rahmen der Beschwerde ausgeführt, dass bekannt gegeben werden solle, ob die Vorlage von zusätzlichen Unterlagen erforderlich sei, damit diese umgehend nachgebracht werden können. Der Beschwerde des BF6 war eine Klientenkarte und eine Überweisung des mj. Beschwerdeführers vom 10.6.2020 an die Kinderurologische Ambulanz beigelegt und der Beschwerde des BF1 war ein Konvolut von Unterlagen, welche u.a. Umrechnungstabellen, Internetausdrucke über Nordmazedonien, ein Wirtschaftsprofil von Nordmazedonien, ein Zeitungsartikel vom 13.7.2020 der Zeitung „Wien heute“, ein Länderprofil Mazedonien, Internetausdruck der Republik Nordmazedonien bezüglich der Corona Pandemie vom 12.7.2020, ältere Internetausdrucke vom Juni 2020 bezüglich der Corona Pandemie, ein Wikipedia Ausdruck betreffend der Covid-19 Pandemie, ein Wikipedia Auszug über Ljubtscho Georgiewski, ein Zeitungsartikel aus November 2018, Ausdrucke aus der Internetseite „Vienna.AT“ von 2016, ein Zeitungsartikel aus dem Standard vom September 2016 und ein Gedicht von Heinrich Heine „die Wanderratten“, beigelegt.

4. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.7.2020 vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und sind alle Staatsangehörige der Republik Nordmazedonien. Sie sind Angehörige der Volksgruppe der Roma und Muslime. Ihre Muttersprache ist Romani.

Der BF1 und die BF2 sind miteinander verheiratet und sind die leiblichen Eltern der minderjährigen BF3, des minderjährigen BF4, der minderjährigen BF5 und des minderjährigen BF6.

Der BF1 und die BF2 sind gesund und arbeitsfähig. Die Kinder (BF3, BF4, BF5 und BF6) sind gesund. BF6 hat ein Problem mit seinen Genitalien. Es konnte keine derart schwere, akut lebensbedrohliche und zudem in Nordmazedonien nicht behandelbare gesundheitliche Beeinträchtigung festgestellt werden, die nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte.

Betreffend der derzeitigen COVID-19 Pandemie ist auszuführen, dass für die Beschwerdeführer keine besondere Gefährdung ersichtlich ist. Die Beschwerdeführer sind gesund und gehören keiner Risikogruppe an.

Der BF1 und die BF2 haben jeweils am 19.10.2013 und 8.12.2014 in der Bundesrepublik Deutschland und am 05.02.2018 in Frankreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Beschwerdeführer haben sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch Frankreich danach verlassen und sind jedes Mal in ihren Herkunftsstaat Nordmazedonien zurückgekehrt.

Der private und familiäre Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer befand sich bislang in Nordmazedonien. Sowohl der BF1 als auch die BF2 verfügen in Nordmazedonien über umfangreiche familiäre Bindungen.

Der BF1 hat in Nordmazedonien die Schule besucht. Einen Beruf hat der BF1 nicht erlernt, er hat im Mazedonien durch diverse Tätigkeiten den Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestritten, der BF1 war laut eigenen Angaben zuletzt arbeitslos. Die BF2 hat keine Schule besucht, ist laut eigenen Angaben Analphabeten, hat im Nordmazedonien nicht gearbeitet und war Hausfrau und Mutter.

Die beschwerdeführenden Parteien verfügen über keine familiären oder sonstigen sozialen Bindungen in Österreich.

Die beschwerdeführenden Parteien verfügen über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes, sie beziehen derzeit Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Sie sind strafrechtlich unbescholten.

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der beschwerdeführenden Parteien in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.2. Die beschwerdeführenden Parteien hatten mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.

BF1 konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm in Nordmazedonien Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die vom BF1 behauptete Bedrohung/Verfolgung durch den Albaner „K XXXX “ kann mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden. Unabhängig von der Frage der Glaubhaftmachung seines Fluchtgrundes muss diesbezüglich aber festgestellt werden, dass sein Vorbringen keine Asylrelevanz entfalten würde (siehe rechtliche Würdigung).

Es haben sich im sohin im Verfahren mangels Glaubwürdigkeit keine Anhaltspunkte in Bezug auf eine asylrelevante Verfolgung des BF1 ergeben und konnte nicht festgestellt werden, dass der BF1 sein Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen bzw. eine solche im Falle der Rückkehr zu befürchten habe. Der BF1 wird im Falle seiner Rückkehr nach Nordmazedonien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

BF2 konnte nicht glaubhaft machen, dass ihr in Nordmazedonien Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die von der BF2 behauptete Bedrohung/Verfolgung durch den Albaner „K XXXX “ kann mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden. Unabhängig von der Frage der Glaubhaftmachung ihres Fluchtgrundes muss diesbezüglich aber festgestellt werden, dass ihr Vorbringen keine Asylrelevanz entfalten würde (siehe rechtliche Würdigung).

Es haben sich im sohin im Verfahren mangels Glaubwürdigkeit keine Anhaltspunkte in Bezug auf eine asylrelevante Verfolgung der BF2 ergeben und konnte nicht festgestellt werden, dass die BF2 sein Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen bzw. eine solche im Falle der Rückkehr zu befürchten habe. Die BF2 wird im Falle seiner Rückkehr nach Nordmazedonien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

Für die mj. BF3, BF4, BF5 und BF6 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Die Mutter als gesetzliche Vertreterin hat beantragt, den BF3, BF4, BF5 und BF6 als Familienangehörige im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 denselben Schutz zu gewähren wie ihr.

Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Die Beschwerdeführer verfügen über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht auch nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Nordmazedonien eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Die Beschwerdeführer sind auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

Der BF1 und die BF2 haben ihren Herkunftsstaat Nordmazedonien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, um im Ausland bessere Lebensbedingungen und Verdienstmöglichkeiten anzufinden.

Mazedonien gilt als sicherer Herkunftsstaat.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nordmazedonien:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 12.06.2020 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. In den angefochtenen Bescheiden wurden die entscheidungsrelevanten Informationen des aktuellen „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nordmazedonien zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine entscheidungsrelevante Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Daraus ergeben sich insbesondere folgende wesentliche Feststellungen:

Die Republik Nordmazedonien ist gemäß Verfassung von 1991 ein demokratischer Rechtsstaat mit parlamentarischem Regierungssystem und Gewaltenteilung. Das Parlament besteht aus einer Kammer. Die Abgeordneten werden in freier, gleicher und geheimer Wahl auf vier Jahre gewählt. Das Parlament hat 120 Sitze. Der offizielle Staatsname lautet seit dem 12.2.2019 Republik Nordmazedonien (AA 12.11.2019a). Staatspräsident ist Prof. Dr. Stevo Pendarovski, Amtsantritt: 12.5.2019 (SDSM, Sozialdemokratische Union Mazedoniens). Parlamentspräsident ist Talat Xhaferi, Amtsantritt: 27.4.2017 (DUI, Demokratische Union für Integration). Seit 3.1.2020 gibt es eine sogenannte „technische“ Regierung unter Oliver Spasovski (SDSM) zur Vorbereitung der Parlamentswahlen am 12.4.2020 (AA 20.2.2020b).

Laut aktuellen Medienberichten hat das Parlament in einer feierlichen Sitzung am 11.2.2020 einstimmig das NATO-Beitrittsprotokoll ratifiziert. Das im Februar 2019 im Brüsseler NATO-Sitz unterzeichnete Beitrittsprotokoll wurde damit von allen Staaten außer Spanien ratifiziert. Mit der Ratifizierung durch das Parlament in Madrid könnte Nordmazedonien voraussichtlich noch in diesem Jahr das 30. Mitglied werden (BAMF BN 17.2.2020).

Nordmazedonien hat eine vielfältige Parteienlandschaft, wobei SDSM, VMRO-DPMNE, (beide ethnisch mazedonisch geprägt), auf albanischer Seite DUI, Allianz der Albaner und BESA (eine Neugründung) die größte Rolle spielen (AA 6.11.2019).

Wie erwartet haben sich die 27 EU-Mitgliedsstaaten am 24.3.2020 darauf geeinigt, dass Nordmazedonien endlich mit den EU-Beitrittsgesprächen beginnen kann, die die EU-Kommission seit Jahren empfiehlt. Zuletzt stellten sich im Oktober Frankreich und die Niederlande gegen den Beginn solcher Verhandlungen, obwohl Nordmazedonien alle Kriterien erfüllt und die EU-Staaten versprochen hatten, in diesem Fall grünes Licht zu geben (der Standard 24.3.2020).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (12.11.2019a): Nordmazedonien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/politisches-portraet/207650, Zugriff 5.3.2020

- AA - Auswärtiges Amt (20.2.2020b): Nordmazedonien: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/nordmazedonien/207594, Zugriff 5.3.2020

- AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019),

https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685389/685472/6029573/21601642/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2019%29%2C_06%2E11.2019.pdf?nodeid=21601753&vernum=-2, Zugriff 31.3.2020

- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (17.2.2020)): Briefing Notes 17. Februar 2020, Nordmazedonien, Parlament ratifiziert NATO-Beitrittsprotokoll, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025562/briefingnotes-kw08-2020.pdf, Zugriff 18.3.2020

- der Standard (18.3.2020): Serbien, Krise, Wahlen in Nordmazedonien und Serbien abgesagt, https://www.derstandard.at/story/2000115885980/wahlen-in-nordmazedonien-und-in-serbien-abgesagt, Zugriff 20.3.2020

- DS - Der Standard (24.3.2020): International, Nordmazedonien, Nordmazedonien und Albanien beginnen EU-Beitrittsverhandlungen, https://www.derstandard.at/story/2000116117216/nordmazedonien-und-albanien-beginnen-eu-beitrittsverhandlungen, Zugriff 30.3.2020

Die Ausbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19 führt vielerorts zu verstärkten Einreisekontrollen, Gesundheitsprüfungen mit Temperaturmessungen, in Einzelfällen auch Einreisesperren. Die Lage im gesamten Land ist insgesamt ruhig. Es kann jedoch zu Protesten und Demonstrationen in der Hauptstadt XXXX und anderen Städten kommen, die üblicherweise angekündigt werden. Die Behörden von Nordmazedonien haben in einigen Gebieten weiterhin nicht immer rechtzeitige Hilfs- und Zugriffsmöglichkeit. Die allgemeine Kriminalitätsrate ist niedrig. Das Risiko von Terroranschlägen kann nicht ausgeschlossen werden (AA 18.3.2020c; vgl. EDA 18.3.2020).

Die Regierungen auf dem Balkan verstärken die Grenzen und bereiten Soldaten für den Fall eines neuen Zustroms von Migranten und Flüchtlingen vor. Nordmazedonien hat die Stärke seiner Armee und Polizei an der Südgrenze zu Griechenland erhöht. Obwohl es laut den nordmazedonischen Behörden keine Anzeichen für eine bevorstehende Migrationswelle gibt, stehen diese in direkter Verbindung und Abstimmung mit den Außenministerien der Türkei und Griechenlands, sowie mit den NATO-Strukturen und der EU (BI 9.3.2020).

Deutschland und Nordmazedonien haben im Dezember 2019 ein Sicherheitsabkommen auf dem Gebiet der Bekämpfung von schwerer und organisierter Kriminalität sowie des Terrorismus unterzeichnet. Nordmazedonien und die Europäische Kommission unterzeichneten am 9.10.2020 einen gemeinsamen Aktionsplan über Terrorismusbekämpfung (VB 9.4.2020).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (18.3.2020c): Republik Nordmazedonien: Reise- und Sicherheitshinweise,https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/mazedoniensicherheit/207612, Zugriff 18.3.2020

- BI - Balkan Insights (9.3.2020): Balkan States Beef up Borders against Migrant ‘Security Threat’, https://balkaninsight.com/2020/03/09/balkan-states-beef-up-borders-against-migrant-security-threat/?utm_source=Balkan+Insight+Newsletters&utm_campaign=3c0d173f80-BI_PREMIUM&utm_medium=email&utm_term=0_4027db42dc-3c0d173f80-308285961, Zugriff 18.3.2020

- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (18.3.2020): Nordmazedonien, Reisehinweise für Nordmazedonien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/nordmazedonien/reisehinweise-nordmazedonien.html, Zugriff 18.3.2020

- VB des BMI für N. Mazedonien (9.4.2020): Auskunft des VB, per E-Mail

Die Verfassung sieht autonome und unabhängige Gerichte vor, die von einem unabhängigen und autonomen Justizrat unterstützt werden. Die begrenzte Unabhängigkeit der Justiz, die Politisierung des Gerichtsaufsichtsorgans und die unzureichende Finanzierung der Justiz behindern weiterhin die Arbeit und die Effizienz der Gerichte. Die Regierung hat im Vergleich zu den Vorjahren mehr Respekt vor der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz gezeigt. Laut der Europäischen Kommission macht das Justizsystem des Landes gute Fortschritte bei der Umsetzung der von der EU geforderten dringenden Reformprioritäten, der Empfehlungen der Venedig-Kommission und der Gruppe hochrangiger Experten für Fragen der systemischen Rechtsstaatlichkeit. Das Land zeigt sich weiterhin entschlossen, das Justizsystem zu verbessern, indem es Urteile in einigen hochkarätigen Fällen der Sonderstaatsanwaltschaft abgibt. Von Januar bis August 2019 reichten Bürger laut dem Büro des Ombudsmanns 176 Beschwerden über das Justizsystem ein. In 48 dieser Beschwerden wurde der Ombudsmann tätig und empfahl eine Reihe von Behebungsmaßnahmen, während die Justiz in 20 dieser Fälle tätig wurde (USDOS 11.3.2020).

Die mazedonische Regierung arbeitet mit Nachdruck an Reformen und Veränderungen im Bereich Justiz, u.a. im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit von Strafverfahren sowie die Bekämpfung von Korruption und der organisierten Kriminalität. Die Antikorruptionskommission hat ihre Arbeit aufgenommen (AA 6.11.2019).

Schlecht bezahlte Laienrichter, die zur Stärkung des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Gerichte berufen wurden, sind zur Zielscheibe für Bestechung und Einschüchterung geworden. Das System - in dem ganz gewöhnliche Mitglieder der Gesellschaft ausgewählt werden, um neben professionellen Richtern zu tagen - ist in juristischen Kreisen Nordmazedoniens seit langem ein Grund zur Besorgnis. Berufsrichter haben von zahlreichen Fällen berichtet, die die Unparteilichkeit und Integrität von Laienrichtern infrage stellen (BI 27.1.2020).

Die Verfahrensrechte bleiben durch Korruption und Vetternwirtschaft innerhalb des Justizsystems, das ein geringes Maß an öffentlichem Vertrauen genießt, beeinträchtigt. Die politische Einmischung in die Arbeit der Staatsanwälte ist nach wie vor ein Problem, ebenso wie die selektive Anwendung der Justiz, obwohl die Regierung einige Reformen zur Verbesserung der Situation durchgeführt hat (FH 4.2.2019).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019),

https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685389/685472/6029573/21601642/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2019%29%2C_06%2E11.2019.pdf?nodeid=21601753&vernum=-2, Zugriff 31.3.2020

- BI - Balkan Insight (27.1.2020): ‘Weakest Link’ - Lay Judges Jeopardise North Macedonia Justice, https://balkaninsight.com/2020/01/27/weakest-link-lay-judges-jeopardise-north-macedonia-justice/, Zugriff 20.3.2020

- FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2016015.html, Zugriff 20.3.2020

- USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026361.html, Zugriff 16.3.2020

- VB des BMI für N. Mazedonien (9.4.2020): Auskunft des VB, per E-Mail

Der Präsident ist Oberbefehlshaber der Armee. Die Polizei ist für die innere Sicherheit, Migration und Grenzschutz zuständig und untersteht dem Innenministerium. Die zivilen Behörden üben eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. In einigen Eliteeinheiten von Polizei und Militär sind ethnische Minderheiten fast nicht vertreten. Die Einheit für Berufsstandards des Innenministeriums ("Professional Standards Unit" - PSU) berichtete, dass sie in den ersten sieben Monaten des Jahres 2019 27 Beschwerden über exzessive Gewaltanwendung durch Polizeibeamte nachgegangen ist. Die Regierung hat Maßnahmen ergriffen, um Beamte, die Verfehlungen begangen haben, zu identifizieren, zu untersuchen, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Der Ombudsmann ist der Ansicht, dass die Straffreiheit der Polizei weiterhin ein Problem darstellt (USDOS 11.3.2020).

Nach dem Angriff auf die Abgeordneten des SDSM (Social Democratic Union of Macedonia) im Parlament im Jahr 2017 wurde eine Reihe von Polizisten und Mitarbeitern des Innenministeriums wegen der zögerlichen Reaktion auf die Gewalt disziplinarisch bestraft (FH 2.2019).

Es gibt immer wieder Fälle von physischen Übergriffen durch Polizeibeamte. Polizeibeamte, gegen die entsprechende Beschwerden erhoben werden, werden im Ergebnis der Untersuchungen in aller Regel durch ihre Vorgesetzten und von der "Professional Standards Unit" der Polizei gedeckt (AA 6.11.2019).

Die am 22. Mai 2019 offiziell gegründete Agentur für nationale Sicherheit, welche den ehemaligen Inlandsgeheimdienst UBK nun ablöst, wurde als unabhängige Einrichtung der staatlichen Verwaltung gegründet und hat per 1. September 2019 ihre Tätigkeit aufgenommen. Die Agentur für nationale Sicherheit sammelt, verarbeitet, analysiert, bewertet, tauscht, speichert und schützt Daten und Informationen, um Bedrohungen und Risiken für die nationale Sicherheit des Staates zu erkennen und zu verhindern. Bei Fragen von Bedeutung für die nationale Sicherheit unterrichtet die Agentur den Präsidenten der Republik Nordmazedonien, den Präsidenten des MK Parlaments sowie den Präsidenten der Regierung der Republik Nordmazedonien, den Koordinationsrat der Security-Intelligence-Community sowie andere Subjekte, abhängig vom Gegenstand der jeweiligen Berichterstattung. Ergeben die genannten Daten und Informationen Anhaltspunkte für den Verdacht, dass eine von Amts wegen verfolgte Straftat vorbereitet, organisiert oder begangen wird, informiert die Agentur für nationale Sicherheit unverzüglich die zuständige Staatsanwaltschaft. Der Direktor der Agentur für nationale Sicherheit wird von der Regierung auf Vorschlag des Premierministers ernannt und entlassen. Das Mandat des Direktors beträgt vier Jahre mit Wiederwahlrecht für eine weitere Amtszeit (VB 9.4.2020).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019),

https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685389/685472/6029573/21601642/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2019%29%2C_06%2E11.2019.pdf?nodeid=21601753&vernum=-2, Zugriff 31.3.2020

- FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2016015.html, Zugriff 20.3.2020

- USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026361.html, Zugriff 16.3.2020

- VB des BMI für Mazedonien (9.4.2020): Auskunft des VB, per E-Mail

Die Verfassung von Nordmazedonien garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards (AA 12.11.2019a). Die Verfassung gewährt allen Nordmazedoniern die grundlegenden Menschenrechte. Nordmazedonien ist dem Europarat am 9. November 1995 beigetreten und hat am 10. April 1997 die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert und deren Einhaltung in der Verfassung verankert (AA 6.11.2019).

Zu den wichtigsten Mängeln im Bereich der Menschenrechtsfragen gehören Folter durch Gefängnispersonal, Eingriffe in die Privatsphäre, Gewalt gegen Journalisten, mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, Korruption und Gewalt gegen LGBTI-Personen. Die Aufgaben des Ombudsmannes bestehen im Schutz der Bürger vor staatlichen Eingriffen in ihre Grundrechte, der Verringerung der Diskriminierung von Minderheiten, der Förderung einer Minderheitenquote im öffentlichen Dienst und dem Schutz von Kinderrechten (USDOS 11.3.2020).

Gemäß dem Report der NGO Freedom House verbleibt Republik Nordmazedonien in der Kategorie “teilweise frei”. Mazedonien kämpft weiterhin mit Korruption. Medien und die Zivilgesellschaft sind aktiv, Journalisten und Aktivisten sehen sich Einschüchterungen ausgesetzt. Mit einem Demokratieindex (2019) von 5,97 verbesserte sich Nordmazedonien im Vergleich zum Vorjahr von Rang 78 auf Rang 77 und gehört damit zusammen mit Albanien, Montenegro, Bosnien und Herzegowina, Ukraine, Pakistan, Sierra Leone, Nepal, Mali etc. zur Gruppe der „hybriden Regime“. Der Menschenhandel ist weiterhin ein Problem. Die Regierung hat einige Schritte unternommen, um die Opfer des Menschenhandels besser zu erkennen, insbesondere in den von der Regierung betriebenen Transitzentren, in denen Migranten und Flüchtlinge untergebracht sind. Die Unterstützung der Regierung für NGOs, die den Opfern von Menschenhandel helfen, hat jedoch abgenommen (FH 4.2.2019).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019),

https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685389/685472/6029573/21601642/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2019%29%2C_06%2E11.2019.pdf?nodeid=21601753&vernum=-2, Zugriff 31.3.2020

- AA - Auswärtiges Amt (12.11.2019a): Republik Nordmazedonien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/politisches-portraet/207650, Zugriff 5.3.2020

- FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2016015.html, Zugriff 20.3.2020

- USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026361.html, Zugriff 20.3.2020

Die Verfassung und andere Gesetze schützen die Religionsfreiheit und die Regierung respektiert im Allgemeinen dieses Recht in der Praxis. Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung und sieht die Gleichberechtigung aller Bürger unabhängig von ihrer Religion vor und nennt ausdrücklich fünf religiöse Gruppen: die mazedonische orthodoxe Kirche, die islamische Religionsgemeinschaft in Mazedonien, die katholische Kirche, die evangelisch-methodistische Kirche und die jüdische Gemeinschaft (USDOS 21.6.2019).

In Mazedonien sind folgende Religionsgemeinschaften vertreten (geschätzt): Mazedonisch-Orthodoxe 64,8%, Muslime 33,3%, andere christliche Konfessionen 0,4%, andere Religionen 1,5% (CIA 31.3.2020).

In Nordmazedonien besteht Religionsfreiheit. Der Nordteil des Landes wird überwiegend von Muslimen bewohnt, der Süden von orthodoxen Christen, jedoch sind Angehörige beider großen Religionsgruppen landesweit ansässig. Seit Jahren entstehen unzählige neue Kirchen und Moscheen. Die Turkish Cooperation and Coordination Agency (T?KA) finanziert den Um- und Neubau von Moscheen und vermehrt so den Einfluss türkischer Religionslehre im albanisch geprägten Teil Nordmazedoniens (AA 6.11.2019).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019),

https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685389/685472/6029573/21601642/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2019%29%2C_06%2E11.2019.pdf?nodeid=21601753&vernum=-2, Zugriff 31.3.2020

- CIA - Central Intelligence Agency (31.3.2020): The World Factbook - Macedonia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mk.html, Zugriff 31.3.2020

- USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: North Macedonia, 21. Juni 2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011097.html, Zugriff 6.4.2020

Eine staatlich gezielte Repression gegen Minderheiten oder Andersdenkende findet in Nordmazedonien nicht statt. In Nordmazedonien gibt es mit ethnischen Albanern, Roma, Türken, Bosniaken, Serben und Vlachen eine Vielzahl von Minderheiten. Der Verfassung nach sind alle Bürger gleich und genießen alle Rechte und Freiheiten, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, nationaler und sozialer Herkunft, politischer und religiöser Zugehörigkeit oder Vermögens- und gesellschaftlicher Lage. Gegen Minderheiten gerichtete Hasspropaganda in den Medien wird nicht betrieben. Seit dem 30.5.2019 ist ein neues Antidiskriminierungsgesetz in Kraft, wonach jedwede Diskriminierung auf der Grundlage von Rasse, Hautfarbe, Herkunft, nationaler oder ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, sexueller Orientierung, Geschlechteridentität, Zugehörigkeit zu einer Minderheitengruppe, Sprache, Staatsangehörigkeit, sozialer Herkunft, Bildung, Religion oder Glaubensüberzeugung, politischer Überzeugung, anderen Überzeugungen, Behinderungen, Alter, Familien- und Ehestand, Vermögensstatus, Gesundheitszustands, Persönlichkeit und gesellschaftlichem Status oder irgendeiner anderen Grundlage verboten ist. Das Antidiskriminierungsgesetz entspricht somit den Anforderungen der EU-Grundrechtecharta (AA 6.11.2020).

Von den 112.731 Angestellten im öffentlichen Sektor waren am 31. Dezember 2019 83.342 Mazedonier (73,93%), 23.006 Albaner (20,41%), 2.339 Türken (2,07%), 1.361 Roma (1,21%), 1.049 Serben (0,93 %), 722 ohne Angabe der Nationalität (0,64%), 482 Bosnier (0,43%) und 430 Walachen (0,38%) (VB 9.4.2020).

Die Verfassung von Nordmazedonien garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards. Die Minderheitenrechte sind umfassend durch die Verfassung gewährleistet, insbesondere seit dem Ohrider Rahmenabkommen vom August 2001, das einen bewaffneten innerstaatlichen Konflikt zwischen ethnischen Mazedoniern und Albanern beendete (AA 12.11.2019a).

Die Venedig-Kommission des Europarates hat sich Ende 2019 in einem Fachgutachten zum neuen Sprachengesetz in Nordmazedonien geäußert. Das Gesetz regelt seit seinem Inkrafttreten Anfang 2019 sprachliche Minderheitenrechte in Nordmazedonien, darunter auch die Konstituierung des Albanischen als zweiter Amtssprache und räumt Angehörigen der albanischen Minderheit im Verkehr mit Behörden das Recht ein, die Verwendung ihrer Muttersprache verlangen zu können. Laut aktuellen Presseberichten ruft die Kommission die mazedonischen Behörden dazu auf, das neue Sprachengesetz in Teilen erneut zu prüfen und die Bestimmungen zur Zweisprachigkeit in Gerichtsverfahren aufzuheben. Es bestünde in diesem Punkt die Gefahr eines Kollapses der Justiz, wenn das gesamte Justizwesen, einschließlich möglicher Vorermittlungen, Eingaben und sämtlicher Korrespondenz, in allen Landesteilen, also auch dort, wo kaum Albaner leben, auf Zweisprachigkeit umgestellt werden müsse, sofern nur ein Beteiligter dies verlange. Die Partei der albanischen Minderheit DUI hatte sich vehement gegen eine Aufforderung zur Überarbeitung des Sprachengesetzes gewandt (BAMF BN 20.1.2020).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019),

https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685389/685472/6029573/21601642/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2019%29%2C_06%2E11.2019.pdf?nodeid=21601753&vernum=-2, Zugriff 31.3.2020

- AA - Auswärtiges Amt (12.11.2019a): Republik Nordmazedonien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/politisches-portraet/207650, Zugriff 31.3.2020

- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (20.1.2020): Briefing Notes 20. Januar 2020, Venedig-Kommission verweistauf Gefahren beim neuen Sprachengesetz,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2025544/briefingnotes-kw04-2020.pdf, Zugriff 20.3.2020

- VB des BMI für Mazedonien (9.4.2020): Auskunft des VB, per E-Mail

Nach der letzten Volkszählung 2002 gibt es 2,7% ethnische Roma (CIA 31.3.2020). Roma sind keinen staatlichen Diskriminierungen ausgesetzt, es gibt allerdings vor allem im staatlichen Gesundheitssystem glaubwürdige Berichte von in Einzelfällen festgestellten Benachteiligungen. Grundsätzlich steht auch der Roma-Bevölkerung in diesen Fällen eine staatliches Kontroll- und Beschwerdesystem zur Verfügung (z. B. Ombudsmann). Das Verhältnis zu allen anderen ethnischen Gruppen ist geprägt von gegenseitigem Misstrauen. Dadurch sind sie faktisch ausgegrenzt. Vor dem Hintergrund der anhaltend hohen Arbeitslosigkeit im Land sind wegen des nach wie vor äußerst niedrigen Bildungsstandes der Roma deren Chancen auf dem Arbeitsmarkt besonders schlecht. Trotz zahlreicher aus dem Ausland finanzierter Projekte ist es immer noch nicht gelungen, dafür zu sorgen, dass alle Roma-Eltern ihre Kinder zur Schule schicken. Die Regierung versucht in einem neuartigen Projekt, den bestehenden Teufelskreis aus mangelnder Bildung = Arbeitslosigkeit zu durchbrechen, indem sie die Anzahl von Roma-stämmigen Lehrkräften erhöht. Dazu werden in den Sekundarschulen und später an der Universität Stipendien gezahlt, die motivationssteigernd wirken: Die Abbrecherquote in der Sekundarstufe liegt in dieser Gruppe bei nur 5,8 %. Es gibt einen Roma-stämmigen Minister "ohne Geschäftsbereich", auch gibt es vier Roma-sprachige TV-Sender (AA 6.11.2019).

Die Roma sind nach wie vor institutioneller Diskriminierung in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Wohnen und Beschäftigung sowie beim Zugang zu Gaststätten, Kaffeehäusern und Geschäften ausgesetzt. Rund 440 Roma waren weiterhin staatenlos (AI 16.4.2020).

Die Umsetzung der Strategie zur Eingliederung der Roma (2014-2020) und der entsprechenden Aktionspläne für Bildung, Beschäftigung, Wohnraum und Geschlechtergleichstellung sowie Gesundheit erfolgt schrittweise und es bleibt noch viel zu tun, um die Eingliederung der Roma zu fördern. Die Regierung hat sich verpflichtet, die Mittel für die Integrationspolitik der Roma kontinuierlich zu erhöhen, aber die mangelnde Kostenüberwachung in Verbindung mit der geringen Inanspruchnahme der vorhandenen Mittel stellt nach wie vor ein Problem dar (EK 29.5.2019).

Von über 112.731 Angestellte im öffentlichen Sektor gehören 1.361 Personen der Ethnie der Roma (1,21%) an (VB 9.4.2020).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019),

https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685389/685472/6029573/21601642/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2019%29%2C_06%2E11.2019.pdf?nodeid=21601753&vernum=-2, Zugriff 31.3.2020

- AI - Amnesty International (16.4.2020): Annual Report 2019 - North Macedonia [EUR 01/2098/2020], 16. April 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2028208.html, Zugriff 16.4.2020

- CIA - Central Intelligence Agency (31.3.2020): The World Factbook - Macedonia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mk.html, Zugriff 31.3.2020

- Europäische Kommission (29.5.2019): North Macedonia 2019 Report [SWD(2019) 218 final], Fortschrittsbericht zum Stand der Vorbereitungen auf die EU-Mitgliedschaft (Demokratie und Rechtsstaatlichkeit; Justiz, Freiheit und Sicherheit; wirtschaftliche Lage, einschließlich Freiheiten und Sozialpolitik),https://www.ecoi.net/en/file/local/2010474/20190529-north-macedonia-report.pdf, Zugriff 6.4.2020

- VB des BMI für Mazedonien (9.4.2020): Auskunft des VB, per E-Mail

Nordmazedonien verfügt nicht über eigene Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Über staatliche Repressalien gegen Rückkehrer ist nichts bekannt. Sie werden bei Ankunft von der Grenzpolizei registriert. Die meisten Abschiebungen erfolgen über den Luftweg, vereinzelt kommt es auch zu Transporten mit dem Bus (AA 6.11.2019).

Vor der Rückkehr sollten Rückkehrende im Besitz eines gültiges Reisedokumentes oder Laissez-Passer, sowie aller relevanten Dokumente (Diplome, Geburtsurkunden, Aufenthalts-/Arbeitserlaubnisse, ärztliche Berichte, etc.) sein, die bei den Behörden des aufnehmenden Landes eingeholt wurden (BAMF-IOM 2019).

In Bezug auf die Ausbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19 hat auch die Regierung Nordmazedoniens entsprechende Maßnahmen ergriffen. Es kommt vielerorts zu verstärkten Einreisekontrollen, Gesundheitsprüfungen mit Temperaturmessungen, in Einzelfällen auch Einreisesperren. Mit Wirkung ab 18. März 2020 schließt Nordmazedonien sämtliche Grenzübergänge einschließlich des Flughafens XXXX für den Personenverkehr (AA 18.3.2020c).

In Shuto Orizari gibt es ein Hilfsprojekt der deutschen NGO „Schüler helfen Leben“. Hier arbeitet ein Freiwilliger aus Deutschland mit Roma-Kindern und hilft bei der Nachmittagsbetreuung und den Hausaufgaben. Dieses Projekt richtet sich auch, jedoch nicht speziell an rückkehrende Minderjährige (AA 6.11.2019).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019),

https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685389/685472/6029573/21601642/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2019%29%2C_06%2E11.2019.pdf?nodeid=21601753&vernum=-2, Zugriff 31.3.2020

- AA - Auswärtiges Amt (18.3.2020c): Republik Nordmazedonien: Reise- und Sicherheitshinweise,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/mazedoniensicherheit/207612, Zugriff 31.3.2020

- BAMF - IOM (2019 - geändert am 19.3.2020): Republik Nordmazedonien, Länderinformationsblatt - Country Fact Sheet 2019, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/10863297/21861796/Nordmazedonien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21860037&vernum=-2, Zugriff 7.4.2020

Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist folgendes festzustellen:

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 28.07.2020 07:00 Uhr, 20.630 bestätigte Fälle, 1599 aktuell Erkrankte von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 713 Todesfälle; in Nordmazedonien wurden zu diesem Zeitpunkt ca. 10.213 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 466 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurde.

Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.

Zusammengefasst konnte aufgrund der vorliegenden Länderinformationen nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr mit einem gänzlichen Entzug ihrer Lebensgrundlage rechnen müssten oder in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage geraten würden, sie selbst haben hinsichtlich einer ihnen drohenden Gefährdung in ihrem Herkunftsstaat im Falle ihrer Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet.

Der BF1 und die BF2 sind gesund und arbeitsfähig. Der BF1 verfügt über eine Schulbildung und war bisher in der Lage den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten, wenn auch zum Teil nur durch Hilfstätigkeiten und Sozialleistungen des Staates. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr wie zuvor in der Lage wären, ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten. Zudem leben Familienangehörige der Beschwerdeführer (sowohl hinsichtlich BF1 und BF2) in ihrem Herkunftsland und besitzen sie dort laut eigenen Angaben ein Haus bzw. ist es ihnen zumutbar, entweder bei der Familie des BF1 oder der BF2 Unterkunft zu nehmen, da auch diese über ein Haus verfügen.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Nordmazedonien für die Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art, 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Es wurden auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 50 FPG idgF in ihren Heimatstaat Nordmazedonien unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Sach

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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