TE Bvwg Beschluss 2020/7/31 W131 2230662-2

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Veröffentlicht am 31.07.2020
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Entscheidungsdatum

31.07.2020

Norm

BVergG 2018 §150
BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §328 Abs1
BVergG 2018 §340
BVergG 2018 §341
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W131 2230662-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter im Verfahren zur beantragten Auferlegung von Pauschalgebühren betreffend das Vergabeverfahren der Auftraggeberin Republik Österreich (= Bund = AG), diese vertreten durch die Bundesministerin für Landesverteidigung und beim BVwG durch die Finanzprokuratur, mit der Vergabeverfahrensbezeichnung „1140 Wien, Breitenseerstraße 116, Militärische Liegenschaft Breitensee, Objekt 000, Instandsetzung Elektroanlage, Elektroinstallationsarbeiten NEU“ und betreffend einen diesbezüglich von der anwaltlich vertretenen Antragstellerin XXXX (= ASt) gestellten Feststellungsantrag folgenden Beschluss:

A)

Der Antrag, der Auftraggeberin den Ersatz der von der Antragstellerin entrichteten Pauschalgebühren binnen 14 Tagen zu Handen der Antragstellervertreterin auftragen, wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. In dem im Entscheidungskopf ersichtlichen Vergabeverfahren wurde nach unmittelbarer Widerrufserklärung ohne vorangehende Widerrufsentscheidung gemäß § 150 Abs 7 BVergG von der ASt ein Feststellungsantrag samt einem Antrag auf Unwirksamerklärung des Widerrufs eingebracht und wurden dafür 1.080 Euro gemäß § 1 der Verordnung BGBl II 2018/212 an Pauschalgebühren entrichtet.

2. Mit Erkenntnis des BVwG vom 24.07.2020 zur GZ W131 2230662-1/28E wurde der Feststellungsantrag samt dem Unwirksamerklärungsantrag abgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (samt Besweiswürdigung)

Der Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt und ergibt sich aus dem Inhalt der Verfahrensakten W131 2230662-1 und -2.

2. Zum Pauschalgebührenersatz

Der hier anzuwendende § 340 Abs 1 BVergG 2018 (= BVergG) lautet:

(1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

Die für den eingebrachten Feststellungsantrag iHv 1.080 Euro entrichteten Pauschalgebühren entsprechen bei dieser Bauauftragsvergabe im Unterschwellenbereich der VO BGBl II 2018/212.

Da der Feststellungsantrag abgewiesen wurde und die ASt damit weder teilweise obsiegt hat noch sonst irgendwie klaglos gestellt wurde, war das Pauschalgebührenersatzbegehren abzuweisen.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision war gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zuzulassen, weil die gegenständliche Entscheidung eine Einzelfallentscheidung vor dem Hintergrund einer eindeutig auslegbaren Gesetzesbestimmung ist, bei der keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen werden.

Schlagworte

Feststellungsantrag Pauschalgebührenersatz Vergabeverfahren Widerruf des Vergabeverfahrens Widerrufsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W131.2230662.2.00

Im RIS seit

03.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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