Entscheidungsdatum
07.08.2020Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W271 2196567-1/18E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Am XXXX stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC). Die belangte Behörde wies diesen Antrag mit Bescheid vom XXXX ab und schrieb Gebühren gemäß der Austro-Control-Gebührenverordnung (ACGV) vor.
2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom XXXX Beschwerde, die dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX vorgelegt wurde.
3. Gemeinsam mit der Beschwerdevorlage erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme, datiert mit XXXX . Diese wurde der Beschwerdeführerin am XXXX zugestellt. Die Beschwerdeführerin nahm am XXXX dazu Stellung.
4. Nach mehreren wegen Vertagungsbitten beider Parteien und der COVID19-bedingten Verhandlungssperre verschobenen Verhandlungsterminen fand am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin zog die Bescheidbeschwerde vom XXXX gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX mit Schriftsatz vom XXXX zurück.
2. Beweiswürdigung:
Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin vom selben Tag ein. Darin gab sie bekannt, die Beschwerde vom XXXX zurückzuziehen. Die Zurückziehung der Beschwerde ergibt sich eindeutig aus dem Schriftsatz der Beschwerdeführerin.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung infolge Zurückziehung
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung der Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Bundesverwaltungsgericht wirksam und damit auch unwiderruflich. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Öffentlich-rechtliche Willenserklärungen müssen frei von Willensmängeln sein, um Rechtswirkungen zu entfalten (VwGH 02.02.2012, 2011/04/0017). Im vorliegenden Fall bestehen keine Zweifel über die Erklärung des Beschwerdeführers, seine Beschwerde zurückziehen zu wollen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage, ob ein Verfahren bei Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Beschwerde einzustellen ist (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Schlagworte
Austro Control Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Luftverkehrsbetreiberzeugnis mündliche Verhandlung Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W271.2196567.1.00Im RIS seit
03.11.2020Zuletzt aktualisiert am
03.11.2020