TE Bvwg Beschluss 2020/9/8 G306 2233495-1

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Veröffentlicht am 08.09.2020
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Entscheidungsdatum

08.09.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §22 Abs2

Spruch

G306 2233495-1/8Z

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX geb. am XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch den Verein Menschenrechte in 1090 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2020, Zahl XXXX betreffend die aufschiebende Wirkung beschlossen:

A)

Die aufschiebende Wirkung wird gemäß § 22 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Begründung:

1. Verfahrensgang:

Mit dem oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde der neuerlich gestellte (nunmehr 4.) Asylantrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dagegen erhob der BF mit Schreiben vom 22.07.2020 Beschwerde.

2. Feststellungen:

Der BF ist Staatsbürger Bosnien-Herzegowinas und reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2001 in das österreichische Bundesgebiet ein. Seit Ablauf des für 15 Tage gültigen Arbeitsvisums im selben Jahr befindet sich der BF rechtswidrig im Bundesgebiet.

Der BF stellte insgesamt 4 Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes. Der erste Antrag wurde in allen Spruchpunkten ab-, die Folgeanträge bis dato allesamt zurückgewiesen.

In Österreich verfügt der BF über keine engen Beziehungen zu hier aufhältigen Personen.

Der BF hat in der am 03.07.2020 mit einem Organ des BFA durchgeführten Einvernahme abermals hervorgehoben, dass sein Leben seit 27 Jahren in Bosnien bedroht ist (AS 81). Der BF bezog sich hinsichtlich seiner Fluchtgründe auf denselben Sachverhalt, auf den er sich bereits im ersten Verfahren berufen hatte (AS 27 oben: „Mir droht noch immer dieselbe Gefahr wie bei der letzten Befragung“.)

Es liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen gewesen wäre, dass eine Rückkehr oder Rückführung des BF in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich brächte.

3. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Sachverhalt samt Stellung der oben erwähnten Anträge ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und dem Fremdenregister. Die wesentlichen – oben angeführten – Angaben des BF folgen dem Inhalt der AS 27 und 81 ff. Die Staatsangehörigkeit des BF steht anhand der Angaben des BF sowie den Feststellungen im Bescheid zweifelsfrei fest. Identitätsdokumente konnte der BF keine vorlegen.

Die getroffenen Feststellungen werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe zeigen anhand einer Grobprüfung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Die Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache, das heißt hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides, ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.

Gemäß § 22 Abs. 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt hat, erweist sich die vorzeitige Beendigung des Aufenthaltes des BF im öffentlichen Interesse als geboten. Der BF hält sich seit mehr als 18 Jahren beharrlich entgegen rechtskräftiger asyl- und fremdenrechtlicher Entscheidungen rechtswidrig im Bundesgebiet auf und gingen seine 3 Asylanträge bis dato ins Leere. Er hat somit den Anschein, als wolle er durch dieses Verhalten seinen Verbleib in Österreich bewusst hinauszögern.

Das erkennende Gericht kommt daher zum Schluss, dass die aufschiebende Wirkung auszuschließen ist.

4.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, da der hier maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Zu Spruchteil B (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Folgeantrag mangelnder Anknüpfungspunkt VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G306.2233495.1.00

Im RIS seit

03.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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