Entscheidungsdatum
21.09.2020Norm
AlVG §24 Abs2Spruch
W238 2221516-1/14E
Gekürzte Ausfertigung des am 01.09.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
I M N A M E N D E R R E P U B L I K !
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas MAJOROS, Walfischgasse 12/3, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai vom 24.04.2019, VN XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 24.06.2019, GZ XXXX , betreffend Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 03.10.2017 bis 18.10.2017 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG und Verpflichtung zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 560,32 gemäß § 25 Abs. 1 AlVG, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 26.02.2020 und am 01.09.2020 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung wie folgt abgeändert:
I. Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 03.10.2017 bis 18.10.2017 wird gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen.
II. Eine Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 560,32 gemäß § 25 Abs. 1 AlVG besteht nicht.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.09.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG weder durch die beschwerdeführende Partei noch durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.
Schlagworte
Arbeitslosengeld gekürzte Ausfertigung Rückforderung Teilstattgebung WiderrufEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W238.2221516.1.00Im RIS seit
04.11.2020Zuletzt aktualisiert am
04.11.2020