TE Vwgh Erkenntnis 1975/9/23 0292/75

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Veröffentlicht am 23.09.1975
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Index

Staatsbürgerschaft
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1965 §58a Abs1 Z1
StbG 1965 §58a Abs1 Z1 idF 1973/394
StbG 1965 §58c Abs1 Z3
VwGG §47
VwGG §49 Abs1
VwGG §49 Abs2
VwGG §59 Abs2 lita
VwGG §59 Abs2 litd

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Loebenstein und die Hofräte Dr. Zach, Dr. Jurasek, Dr. Draxler und Großmann als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzoberkommissär Dr. Schwärzler, über die Beschwerde der CB in S, vertreten durch Dr. Erich Urbantschitsch, Rechtsanwalt in Wien XVIII, Gymnasiumstraße 59, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 8. Jänner 1975, Zl. MA 61/III-B 8/74, betreffend Feststellung, daß durch den Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht eingetreten ist (§ 58 a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965), nach der am 9. September 1975 durchgeführten Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters, sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Erich Urbantschitsch, sowie des Vertreters der belangten Behörde, Magistratsrat Dr. RB, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 3.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird hinsichtlich der Mehrwertsteuer vom Verhandlungsaufwand und hinsichtlich der Fahrtauslagen abgewiesen; im übrigen zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist gebürtige Schwedin. Sie hat am 10. Juni 1937 einen österreichischen Staatsbürger geheiratet und dadurch gemäß § 6 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 285/1925 die österreichische Staatsbürgerschaft erworben. Gleichzeitig verlor sie die schwedische Staatsangehörigkeit. Da sie am 13. März 1938 das Heimatrecht in Innsbruck und auch die österreichische Bundesbürgerschaft besaß, war sie am 27. April 1945 gemäß § 1 lit. a des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949 österreichische Staatsbürgerin. Sie erwarb am 20. September 1952 durch Erklärung wieder die schwedische Staatsangehörigkeit. Ihr Ehemann, der weiterhin österreichischer Staatsbürger war und im Oktober 1952 aus der Kriegsgefangenschaft zurückkehrte, starb im Jahre 1960.

Die belangte Behörde stellte mit Bescheid vom 26. März 1969, Zl. MA 61/III-B 52/68, auf Grund des angeführten Sachverhaltes fest, daß die Beschwerdeführerin durch den Erwerb der schwedischen Staatsangehörigkeit am 20. September 1952 die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 276/1949, verloren habe und daher nicht österreichische Staatsbürgerin sei. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 16. Dezember 1969, Zl. 769/69, als unbegründet ab.

Am 13. Februar 1974 stellte die Beschwerdeführerin unter Berufung auf § 58 a Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 250, in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1973, BGBl. Nr. 394, bei der belangten Behörde den Antrag, mit Bescheid festzustellen, daß sie durch den mit der Abgabe der Erklärung am 20. September 1952 verbundenen Erwerb der schwedischen Staatsangehörigkeit die österreichische Staatsbürgerschaft nicht verloren habe. In der Begründung machte sie geltend, am 22. Juni 1950 sei in Schweden ein Gesetz erlassen worden, welches vorgesehen habe, daß Schwedinnen, die einen Ausländer heiraten, durch Erklärung die schwedische Staatsbürgerschaft beibehalten können. § 18 dieses Gesetzes habe weiters bestimmt, daß Schwedinnen, welche nach altem Recht die schwedische Staatsbürgerschaft bereits verloren hatten, innerhalb einer bestimmten Frist eine solche Erklärung abgeben und dadurch die bereits verlorene schwedische Staatsbürgerschaft wieder erlangen konnten. Die Beschwerdeführerin habe sich im Jahre 1952 zur österreichischen Gesandtschaft in Stockholm begeben und sich dort erkundigt, ob sie nach Abgabe der erwähnten Erklärung Gefahr laufe, die österreichische Staatsbürgerschaft zu verlieren. Diese Frage sei verneint worden, nachdem der zuständige Referent der Gesandtschaft zur Sicherheit diesbezüglich noch eine telephonische Rückfrage an das Bundeskanzleramt in Wien gerichtet und die Rechtsauskunft erhalten habe, daß diesbezüglich für die Beschwerdeführerin keine Gefahr bestehe. Daraufhin habe sie am 20. September 1952 die Erklärung abgegeben und damit die schwedische Staatsbürgerschaft wieder erworben. Anfang Oktober 1952 sei unverhofft der Ehemann aus der Gefangenschaft zurückgekehrt. Die Ehepartner hätten die eheliche Gemeinschaft wieder aufgenommen und sie bis zum Tode des Gatten aufrechterhalten. Während dieser Zeit habe niemand daran gezweifelt, daß die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft besessen habe; ihr sei noch am 28. Oktober 1957 von der österreichischen Vertretungsbehörde in Stockholm ein Staatsbürgerschaftsnachweis ausgestellt worden. Da die Beschwerdeführerin offensichtlich nur aus einem unverschuldeten Rechtsirrtum der Meinung sein konnte, die österreichische Staatsbürgerschaft durch die am 20. September 1952 abgegebene Erklärung nicht zu verlieren, würden die Voraussetzungen des § 58 a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1973 auf sie zutreffen.

Die österreichische Gesandtschaft in Stockholm teilte der belangten Behörde mit Schreiben vom 21. März 1974 mit, daß im Paßakt der Beschwerdeführerin keine Aufzeichnungen über den Wiedererwerb der schwedischen Staatsbürgerschaft bzw. die in diesem Zusammenhang erteilten Auskünfte vorhanden seien. Es könne daher nicht festgestellt werden, ob in der österreichischen Gesandtschaft in Stockholm im Jahre 1952 die von der Beschwerdeführerin behauptete Auskunft gegeben wurde. Tatsache sei, daß der Beschwerdeführerin am 28. Oktober 1957 ein Staatsbürgerschaftsnachweis ausgestellt und ihr zuletzt am 3. Jänner 1968 auch der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft zur Vorlage beim Landesinvalidenamt bestätigt worden sei. Dies sei auf Grund des vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweises und einer von der Beschwerdeführerin unterfertigten eidesstattlichen Erklärung geschehen, österreichische Staatsbürgerin zu sein und keine fremde Staatsbürgerschaft erworben oder um die Verleihung einer solchen angesucht zu haben. Auf Grund der geübten Praxis bei der Auskunftserteilung in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten könne gesagt werden, daß in gleichgelagerten Fällen österreichische Staatsbürger immer darauf aufmerksam gemacht worden seien, sie würden im Falle des Erwerbes einer fremden Staatsbürgerschaft die österreichische Staatsbürgerschaft verlieren, soweit ihnen nicht vor Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft bewilligt wurde.

Nachdem der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung gemäß § 58 a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1973, daß durch den Erwerb der schwedischen Staatsangehörigkeit der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht eingetreten sei, nach § 58 a Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen ab. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe am 20. September 1952 durch Erklärung die schwedische Staatsbürgerschaft wieder erworben und damit gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 durch Ausbürgerung die österreichische Staatsbürgerschaft verloren. Voraussetzung für die Anwendung des § 58 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1973 sei u. a., daß der Antragsteller vor dem 1. Juli 1966 die fremde Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben habe. Eine Einbürgerung liege nur vor, wenn jemand auf Grund eines antragsbedürftigen, individuellen und konstitutiven Hoheitsaktes eine fremde Staatsangehörigkeit erwerbe. Im gegenständlichen Fall sei jedoch eine Erklärung, gerichtet auf den Erwerb der schwedischen Staatsangehörigkeit, abgegeben worden. Die schwedischen Behörden hätten somit keinen konstitutiven Hoheitsakt gesetzt, vielmehr sei die schwedische Staatsangehörigkeit mit der Abgabe der Erklärung am 20. September 1952 wieder erworben worden. Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrige es sich zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin ein unverschuldeter Rechtsirrtum vorgelegen sei.

In der vorliegenden Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird, bekämpft die Beschwerdeführerin die Rechtsauffassung der belangten Behörde, daß der Begriff „Einbürgerung“ nur die „Verleihung“ einer Staatsbürgerschaft und nicht auch den Erwerb einer Staatsbürgerschaft „durch Option“ erfasse. Einbürgerung sei der Überbegriff für alle Arten des Erwerbes einer fremden Staatsbürgerschaft.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 58 a Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1973 hat eine Person durch den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit die Staatsbürgerschaft nicht verloren, wenn

1. sie am 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft besessen und vor dem 1. Juli 1966 die fremde Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben hat und

2. sie aus einem unverschuldeten Rechtsirrtum der Meinung sein konnte, die Staatsbürgerschaft durch den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit nicht verloren zu haben.

Bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen hat die Behörde gemäß § 58 a Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1973 auf Antrag mit Bescheid festzustellen, daß durch den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit der Verlust der Staatsbürgerschaft nicht eingetreten ist.

Die belangte Behörde hat das Vorliegen der Voraussetzungen des wiedergegebenen § 58 a Abs. 1 schon deshalb nicht als gegeben angenommen, weil die Beschwerdeführerin die schwedische Staatsbürgerschaft durch Option und nicht durch einen konstitutiven Verleihungsakt wieder erworben hat. Nach Auffassung der belangten Behörde ergebe sich diese Unterscheidung aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag der Rechtsmeinung der belangten Behörde über den „klaren Wortlaut des Gesetzes“ nicht beizupflichten. Der Begriff der „Einbürgerung“ wurde in das Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 erst durch die Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1973 eingefügt. Wäre es die Absicht des Gesetzgebers gewesen, daß § 58 a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1973 nur dann anwendbar sein soll, wenn eine Person die fremde Staatsangehörigkeit nur durch Verleihung erworben hat, so hätte er nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes diesen Begriff, der auch an anderer Stelle des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1955 vorkommt, verwendet. Aus dem Umstand, daß der Gesetzgeber einen neuen Begriff gewählt hat, muß vielmehr geschlossen werden, daß er etwas anderes oder zumindest nicht bloß die Verleihung der Staatsangehörigkeit meint. Nicht beizupflichten vermag der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung der Beschwerdeführerin, daß unter Einbürgerung jede Art des Erwerbes einer Staatsbürgerschaft zu verstehen sei. Wäre dies richtig, so wäre die gesetzliche Einschränkung auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung überflüssig.

Der Begriff der „Einbürgerung“ wird in der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1973 an zwei Stellen verwendet, und zwar im § 58 a Abs. 1 Z. 1 und im § 58 c Abs. 1 Z. 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965. Wenn auch hervorzuheben ist, daß die Verwendung des nicht definierten Begriffes der Einbürgerung im Zusammenhang mit den Worten Verlust „durch den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit“ (vgl. dazu § 27) im § 58 a Abs. 1 Eingang und Z. 2 der erforderlichen Klarheit entbehren mag, läßt § 58 a Abs. 1 Z. 2 doch Rückschlüsse auf die Auslegung dieses Begriffes zu. Eine der Voraussetzungen für den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft infolge der Einbürgerung durch einen fremden Staat ist, daß der Eingebürgerte aus einem unverschuldeten Rechtsirrtum der Meinung sein konnte, die österreichische Staatsbürgerschaft durch den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit nicht verloren zu haben. Wenn somit ein unverschuldeter Rechtsirrtum des Antragstellers für die Frage der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft maßgebend ist, muß es sich bei der „Einbürgerung“ um Fälle des Erwerbes der fremden Staatsangehörigkeit handeln, in denen es (auch) entscheidend auf den Willen des Antragstellers angekommen ist, die fremde Staatsangehörigkeit zu erwerben. Darauf, ob die Verwirklichung des Willensentschlusses von der Mitwirkung einer Einbürgerungsbehörde abhängt (etwa durch einen konstitutiven Verleihungsakt, durch die ausdrückliche Annahme einer bloßen Erklärung oder dadurch, daß von der Möglichkeit der Verweigerung der Annahme der Erklärung kein Gebrauch gemacht wird) oder - etwa aus Gründen einer Verwaltungsvereinfachung - von der einseitigen Erklärung des Staatsbürgerschaftswerbers auf Grund eines durch eine Rechtsvorschrift erklärten bindenden Angebotes des fremden Staates, kann es schon deshalb nicht ankommen, weil es einerseits dem Zufall überlassen wäre, welche rechtliche Konstruktion der fremde Gesetzgeber im einzelnen Fall gewählt hat, und anderseits der österreichische Gesetzgeber es dem ausländischen Gesetzgeber durch die Wahl der rechtlichen Konstruktion überlassen würde, welche Rechtswirkungen im österreichischen Rechtsbereich einzutreten hätten. Daß die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, derzufolge unter „Einbürgerung“ im Sinne des § 58 a Abs. 1 Z. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 nur der Erwerb einer Staatsbürgerschaft durch konstitutiven Verleihungsakt zu verstehen ist, unzutreffend ist, ergibt sich nicht nur aus der oben dargestellten Auslegung dieser Gesetzesstelle, sondern auch aus den Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in ihrem Zusammenhang: § 58 a Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 spricht von einem Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft durch Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft. Der „Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft“ ist im § 27 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 umschrieben und umfaßt den Erwerb auf Grund eines Antrages, einer Erklärung oder einer ausdrücklichen Zustimmung. Die erwähnte Gesetzesstelle bezieht sich somit ausschließlich auf das Verhalten des Staatsbürgerschaftswerbers und nicht auf die Gestaltung des Verfahrens der Einbürgerungsbehörde.

Bei der gegebenen Rechtslage war es entbehrlich, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgeworfenen Fragen internationaler Rechtsbeziehungen zu erörtern.

Da somit die belangte Behörde von einer unrichtigen Rechtsauffassung ausgegangen ist, erwies sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf § 47 Abs. 1 und § 48 Abs. 1 lit. d VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I A Z. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975. Das Mehrbegehren war aus folgenden Gründen abzuweisen bzw. zurückzuweisen:

1. Der Schriftsatzaufwand ist gemäß § 59 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 im Schriftsatz zu beantragen. Die Antragstellung anläßlich der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof erwies sich demnach als verspätet, weshalb die Anträge auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes gemäß § 59 Abs. 3 letzter Satz VwGG 1965 zurückzuweisen waren. Hinzu kommt, daß für eine Gegenäußerung eines Beschwerdeführers ein gesonderter Schriftsatzaufwand gesetzlich nicht vorgesehen ist.

2. Der Ersatz des Aufwandes für Stempelgebühren ist gemäß § 59 Abs. 2 lit. d VwGG 1965 binnen einer Woche nach dem Entstehen der Leistungspflicht zu beantragen. Die Antragstellung erst aus Anlaß der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof war somit verspätet, weshalb der Antrag gemäß § 59 Abs. 3 letzter Satz VwGG 1965 zurückzuweisen war.

3. Für den Verhandlungsaufwand ist ein Pauschalbetrag vorgesehen, neben dem der Ersatz der Mehrwertsteuer nicht in Betracht kommt.

4. Der Ersatz von Fahrtauslagen für einen in Wien ansässigen Anwalt aus Anlaß der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof ist nicht vorgesehen; der darauf abzielende Antrag war daher abzuweisen.

Wien, 23. September 1975

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1975000292.X00

Im RIS seit

02.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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