TE Vwgh Erkenntnis 1997/10/9 97/20/0516

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Veröffentlicht am 09.10.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §61 Abs5;
AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des A in Wien, vertreten durch Dr. Gerald Göbel, Rechtsanwalt in Wien I, Weihburggasse 9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. Mai 1997, Zl. 4.349.763/2-III/13/97, betreffend Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrages in einer Asylangelegenheit, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer reiste am 17. Juni 1996 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 21. Juni 1996 Asyl. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. Dezember 1996 wurde der Asylantrag rechtskräftig abgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid ist zur hg. Zl. 97/20/0192 anhängig.

Nach dem Vorbringen in der nunmehrigen Beschwerde gab der Beschwerdeführer am 10. April 1997 einen auf "zwischenzeitlich" hervorgekommene Beweisurkunden gestützten, an das Bundesasylamt adressierten Wiederaufnahmeantrag zur Post. Der Antrag wurde vom Bundesasylamt an die belangte Behörde weitergeleitet und von dieser mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 69 Abs. 2 und 4 AVG zurückgewiesen, weil er nach Ansicht der belangten Behörde keine ausreichenden Angaben über seine Rechtzeitigkeit enthielt.

Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer tritt den (nach dem Inhalt der zur hg. Zl. 97/20/0192 vorgelegten Verwaltungsakten zutreffenden) Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach er zur Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages in diesem nur angegeben habe, die den behaupteten Wiederaufnahmsgrund bildenden Dokumente seien ihm "zwischenzeitlich" aus seinem Heimatland zugesandt worden, in tatsächlicher Hinsicht nicht entgegen. Er wendet sich gegen die Rechtsansicht, daß dies als unzureichendes Vorbringen zur Rechtzeitigkeit des Antrages dessen Zurückweisung zu begründen vermöge. Träfe es zu, daß das Fehlen näherer Angaben zur Rechtzeitigkeit ein der Verbesserung nicht zugänglicher Inhaltsmangel des Antrages sei, so hätte dies nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht zur Zurück-, sondern zur Abweisung des Antrages führen müssen. Entgegen den "gängigen Kommentarmeinungen" sei es aber gar nicht richtig, daß der Antrag Behauptungen über seine Rechtzeitigkeit enthalten müsse. Aus dem Wort "nachweislich" in § 69 Abs. 2 AVG lasse sich ein solches Erfordernis nicht ableiten. Daß das Fehlen näherer Angaben über die Rechtzeitigkeit kein verbesserungsfähiges Formgebrechen darstelle, sei seit der Neufassung "insbesondere" des § 61 AVG "nicht mehr haltbar". Die unterschiedliche Behandlung des Fehlens von Behauptungen einerseits und des (als Formmangel behandelten) Fehlens von Beilagen einer Eingabe andererseits sei "seit eh und je rechtlich nicht zutreffend" gewesen. Mit der Neufassung (gemeint: Neueinführung) des § 61 Abs. 5 AVG durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 199/1982 sei aber "zu dieser Frage eine Klarstellung erfolgt". Enthalte ein Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages, so gelte das Fehlen eines solchen nach der erwähnten Bestimmung als Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG. Das Fehlen eines begründeten Rechtsmittelantrages in einer Berufung sei ein gravierenderes Gebrechen als das Fehlen näherer Angaben zur Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages, weshalb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in einem Verbesserungsverfahren Gelegenheit zur schriftlichen Klarstellung zu geben gehabt hätte.

Diese Ausführungen wenden sich gegen die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 Abs. 2 AVG und sind durch diese widerlegt (vgl. dazu im einzelnen Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 651, Anmerkung 9 zu § 69 AVG, und die Entscheidungen 1-13 zu Abs. 2 dieser Vorschrift, a.a.O. Seite 660 ff). Im besonderen kann dem Argument, durch § 61 Abs. 5 AVG sei der Unterschied zwischen Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG einerseits und Inhaltsmängeln andererseits aufgehoben und auch für andere als die in § 61 Abs. 5 AVG geregelten Fälle die Durchführung von Verbesserungsverfahren über Inhaltsmängel schriftlicher Anbringen angeordnet worden, nicht gefolgt werden. Hätte der diesbezügliche Unterschied zwischen Form- und Inhaltsmängeln schriftlicher Anbringen beseitigt werden sollen, so hätte dies eine entsprechende Änderung im § 13 Abs. 3 AVG erfordert. Demgegenüber geht die in § 61 Abs. 5 AVG eingeführte Fiktion - die im übrigen einen Behördenfehler voraussetzt und schon deshalb nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar ist - vom Fortbestand des erwähnten Unterschiedes aus. Daß die belangte Behörde die Zeitangabe "zwischenzeitlich" nicht als ausreichend wertete, war bei Zugrundelegung der in den schon erwähnten Entscheidungen dargestellten Maßstäbe ebenfalls nicht rechtswidrig.

Die schon ihrem Inhalt nach unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997200516.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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