TE Vwgh Beschluss 2020/7/10 Ra 2020/09/0042

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Veröffentlicht am 10.07.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita
AuslBG §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1a
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  18. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des A B in C, vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte GmbH in 5700 Zell/See, Salzachtal Bundesstraße 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 25. Mai 2020, Zl. 405-7/855/1/32-2020, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 8. Oktober 2019 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer eines näher bezeichneten Unternehmens zu verantworten, dass dieses als Arbeitgeberin (1.) zwei namentlich genannte algerische Staatsangehörige zumindest am 6. August 2019 sowie (2.) einen irakischen Staatsangehörigen zumindest vom 27. Juli 2019 bis zum 6. August 2019 beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Für die dadurch begangenen Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) wurden über den Revisionswerber (zu 1.) zwei Geldstrafen in der Höhe von je Euro 3.000,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 50 Stunden) und (zu 2.) eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 4.000,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden) verhängt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 8. Oktober 2019 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer eines näher bezeichneten Unternehmens zu verantworten, dass dieses als Arbeitgeberin (1.) zwei namentlich genannte algerische Staatsangehörige zumindest am 6. August 2019 sowie (2.) einen irakischen Staatsangehörigen zumindest vom 27. Juli 2019 bis zum 6. August 2019 beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Für die dadurch begangenen Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit , Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) wurden über den Revisionswerber (zu 1.) zwei Geldstrafen in der Höhe von je Euro 3.000,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 50 Stunden) und (zu 2.) eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 4.000,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden) verhängt.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 25. Mai 2020 wurde die vom Revisionswerber erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt. Gleichzeitig wurde der Revisionswerber zum Ersatz der jeweils näher angeführten Verfahrenskosten sowie der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erwachsenen Barauslagen (Gebühren für den Übersetzer) verhalten. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 25. Mai 2020 wurde die vom Revisionswerber erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt. Gleichzeitig wurde der Revisionswerber zum Ersatz der jeweils näher angeführten Verfahrenskosten sowie der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erwachsenen Barauslagen (Gebühren für den Übersetzer) verhalten. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

3        Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen auch unter Heranziehung von § 28 Abs. 7 AuslBG aus, dass die Kontrollorgane der Finanzpolizei die ausländischen Arbeitnehmer bei einer Beschäftigungskontrolle im Betrieb arbeitend angetroffen hätten. D sei beim Abräumen der Tische sowie beim Bedienen der Gäste beobachtet worden. E habe sich an der Orangenpresse befunden und sei damit beschäftigt gewesen frischen Orangensaft herzustellen. Des Weiteren sei F im Bereich der Spüle angetroffen worden. Für alle drei Personen habe keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung für eine Tätigkeit im Betrieb des Revisionswerbers vorgelegen.Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen auch unter Heranziehung von Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG aus, dass die Kontrollorgane der Finanzpolizei die ausländischen Arbeitnehmer bei einer Beschäftigungskontrolle im Betrieb arbeitend angetroffen hätten. D sei beim Abräumen der Tische sowie beim Bedienen der Gäste beobachtet worden. E habe sich an der Orangenpresse befunden und sei damit beschäftigt gewesen frischen Orangensaft herzustellen. Des Weiteren sei F im Bereich der Spüle angetroffen worden. Für alle drei Personen habe keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung für eine Tätigkeit im Betrieb des Revisionswerbers vorgelegen.

4        Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision.

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG).Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG).

7        Der Verwaltungsgerichtshof hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Er ist weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 22.5.2019, Ra 2019/09/0059, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Er ist weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen können, aufzugreifen vergleiche , VwGH 22.5.2019, Ra 2019/09/0059, mwN).

8        Der Revisionswerber wendet sich in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision im Wesentlichen gegen die Nichteinvernahme des Zeugen D sowie gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts.

9        Die Zulässigkeit einer Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung von dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber - günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. VwGH 2.7.2020, Ra 2020/09/0016).Die Zulässigkeit einer Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung von dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber - günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu führen vergleiche , VwGH 2.7.2020, Ra 2020/09/0016).

10       Wenn der Revisionswerber die unterlassene neuerliche Ladung des Zeugen M aus dem Ausland auch im Zusammenhang mit Reisebeschränkungen aufgrund der COVID19-Situation rügt, so vermag er die Relevanz dieses Verfahrensmangels nicht aufzuzeigen, da insbesondere nicht ausreichend dargelegt wurde, inwiefern durch die Einvernahme des Zeugen eine für den Revisionswerber günstigere Sachverhaltsgrundlage zu erzielen wäre.

11       Insofern sich der Revisionswerber außerdem gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung wendet, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:

12       Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung würde nur dann vorliegen, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 25.11.2015, Ra 2015/09/0095). Solches kann der Revisionswerber mit seinem Vorbringen zu einzelnen Beweisergebnissen nicht aufzeigen und damit nicht dartun, dass die vom Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme im angefochtenen Erkenntnis vorgenommene Beweiswürdigung unschlüssig, das heißt unzureichend, widersprüchlich oder unvollständig wäre, und den obigen Prüfkriterien des Verwaltungsgerichtshofes nicht entsprochen hätte.Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung würde nur dann vorliegen, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche , VwGH 25.11.2015, Ra 2015/09/0095). Solches kann der Revisionswerber mit seinem Vorbringen zu einzelnen Beweisergebnissen nicht aufzeigen und damit nicht dartun, dass die vom Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme im angefochtenen Erkenntnis vorgenommene Beweiswürdigung unschlüssig, das heißt unzureichend, widersprüchlich oder unvollständig wäre, und den obigen Prüfkriterien des Verwaltungsgerichtshofes nicht entsprochen hätte.

13       Insgesamt werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.Insgesamt werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 10. August 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090042.L00

Im RIS seit

02.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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