TE Vwgh Beschluss 2020/8/24 Fr 2020/10/0001

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Veröffentlicht am 24.08.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §38 Abs4
VwGG §47
VwGG §56 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über den Fristsetzungsantrag des K S in K, vertreten durch Mag. Severin Perschl, Rechtsanwalt in 3500 Krems an der Donau, Ringstraße 68, gegen das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, betreffend Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Krems a.d. Donau), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Land Niederösterreich hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1        Das Verwaltungsgericht hat die Erkenntnisse jeweils vom 13. Juli 2020, Zlen. LVwG-AV-15/001-2019 und LVwG-AV-159/001-2019, erlassen und eine Abschrift samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

2        Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.

3        Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das den in § 1 Z 1 lit. a zweiter Fall der genannten Verordnung festgelegten Pauschalsatz übersteigende Mehrbegehren war abzuweisen.

Wien, am 24. August 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020100001.F00

Im RIS seit

02.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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