RS Vwgh 2020/9/2 Ro 2020/16/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.2020
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Index

14/02 Gerichtsorganisation
23/04 Exekutionsordnung
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

EO §355
GEG §6b Abs4
Geo §234 Z1
  1. EO § 355 heute
  2. EO § 355 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 355 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  4. EO § 355 gültig von 01.10.2000 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 355 gültig von 01.04.1980 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 120/1980
  1. GEG § 6b heute
  2. GEG § 6b gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6b gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6b gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013

Rechtssatz

§ 234 Z 1 Geo. über die Einbringung (u.a.) von Geldstrafen, wonach die Erlassung des Zahlungsauftrages stets vom Richter "anzuordnen" sei, entfaltet für die Frage der Bindung der Vorschreibungsbehörden an rechtskräftig auferlegte Zahlungspflichten der (ordentlichen) Gerichte keine eigenständige Bedeutung, weil dem im gegebenen Zusammenhang nur der Regelungsgehalt zukommt, dass die Einbringungsbehörde nur auf Anordnung des Richters tätig wird.Paragraph 234, Ziffer eins, Geo. über die Einbringung (u.a.) von Geldstrafen, wonach die Erlassung des Zahlungsauftrages stets vom Richter "anzuordnen" sei, entfaltet für die Frage der Bindung der Vorschreibungsbehörden an rechtskräftig auferlegte Zahlungspflichten der (ordentlichen) Gerichte keine eigenständige Bedeutung, weil dem im gegebenen Zusammenhang nur der Regelungsgehalt zukommt, dass die Einbringungsbehörde nur auf Anordnung des Richters tätig wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020160030.J05

Im RIS seit

02.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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