RS Vwgh 2020/9/2 Ra 2020/05/0164

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.2020
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs2
BauO Wr §129 Abs10
BauRallg
VwGVG 2014 §17

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/05/0080 B 2. Juli 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Ohne konkrete Anhaltspunkte für die Unvollständigkeit der Archive sind keine weiteren behördlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens eines vermuteten Konsenses notwendig (vgl. VwGH 23.7.2013, 2013/05/0012; 29.9.2016, 2013/05/0058).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050164.L01

Im RIS seit

02.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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