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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §14Rechtssatz
§ 44 Abs. 1 AVG sieht vor, dass über jede mündliche Verhandlung eine Verhandlungsschrift nach den §§ 14 und 15 AVG aufzunehmen ist. Gemäß § 14 Abs. 6 AVG ist den beigezogenen Personen auf Verlangen eine Ausfertigung der Niederschrift auszufolgen oder zuzustellen. Dies gilt gemäß § 17 VwGVG 2014 auch für das Verfahren vor den VwG (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0095).Paragraph 44, Absatz eins, AVG sieht vor, dass über jede mündliche Verhandlung eine Verhandlungsschrift nach den Paragraphen 14 und 15 AVG aufzunehmen ist. Gemäß Paragraph 14, Absatz 6, AVG ist den beigezogenen Personen auf Verlangen eine Ausfertigung der Niederschrift auszufolgen oder zuzustellen. Dies gilt gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 auch für das Verfahren vor den VwG vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0095).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050133.L01Im RIS seit
02.11.2020Zuletzt aktualisiert am
02.11.2020