RS Vwgh 2020/9/3 Ra 2020/16/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2020
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §914
GebG 1957 §19 Abs2

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/16/0112 E 03.09.2020

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/16/0053 E 24. Juni 2010 VwSlg 8558 F/2010 RS 2 (hier ohne den ersten und zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Die Gebührentatbestände des § 33 GebG verwenden im Allgemeinen die Begriffe des Zivilrechtes. Für die Abgrenzung unterschiedlich geregelter gebührenpflichtiger Rechtsgeschäfte voneinander ist daher deren zivilrechtliche Einordnung maßgebend. Enthält ein einheitlicher Vertrag verschiedenen Vertragstypen entnommene Elemente, ist er gebührenrechtlich nach seinem überwiegenden rechtlichen oder wirtschaftlichen Zweck zu beurteilen. Für die Rechtsnatur eines Vertrages ist die nach § 914 ABGB ermittelte Absicht der Parteien hinsichtlich der Wirkungen des Vertrages maßgebend. Dabei kommt es vor allem auf den von den Parteien bei Abschluss des Vertrages verfolgten, objektiv erkennbaren Zweck des Vertrages an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. März 1990, 89/15/0014).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160109.L04

Im RIS seit

06.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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