RS Vwgh 2020/9/3 Ra 2020/16/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §914
GebG 1957 §19
VwRallg

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/16/0112 E 03.09.2020

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/13/0098 E 9. Oktober 1991 RS 2

Stammrechtssatz

Getrennt abgeschlossene Verträge sind dann als Einheit aufzufassen, wenn die Beteiligten trotz mehrerer (in einer oder mehreren Urkunden enthaltener) getrennter Verträge eine einheitliche Regelung beabsichtigen und wenn zwischen den mehreren Verträgen ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (Hinweis E 22.5.1980, 714/79).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160109.L03

Im RIS seit

06.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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