RS Vwgh 2020/9/3 Ra 2020/16/0055

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Veröffentlicht am 03.09.2020
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Index

E3R E02101000
E3R E02200000
E3R E02202000
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §279 Abs1
31992R2913 ZK 1992 Art236 Abs2
32013R0952 ZK 2013 Art121 Abs1

Rechtssatz

Gelangt die Behörde zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Frist vorliegen, dann hat sie, ohne über die Frist spruchmäßig zu entscheiden, über einen Antrag auf Erstattung oder Erlass inhaltlich abzusprechen. Gelangt die Behörde jedoch zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Frist nicht vorliegen, dann hat sie den Antrag als verspätet zurückzuweisen und in der Begründung auf ein Vorbringen in einem allfälligen Fristverlängerungsantrag - wie bei verfahrensleitenden Anbringen - einzugehen (vgl. etwa zum Antrag auf Akteneinsicht VwGH 29.5.2018, Ro 2017/15/0021). Dabei unterlaufene Begründungsmängel hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zu beheben, wenn es zum selben Ergebnis wie die Behörde gelangt. Nur wenn das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Frist für einen Antrag auf Erstattung oder Erlass entgegen der Annahme der Behörde im bekämpften Zurückweisungsbescheid vorliegen, dann hat es den Zurückweisungsbescheid ersatzlos aufzuheben und dabei zu begründen, weshalb die Voraussetzungen einer Fristverlängerung vorliegen (vgl. etwa VwGH 3.4.2019, Ro 2017/15/0046). In der Folge hat das Zollamt dann über den Antrag auf Erstattung oder Erlass inhaltlich abzusprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160055.L03

Im RIS seit

02.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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