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E3R E02101000Norm
BAO §279 Abs1Rechtssatz
Gelangt die Behörde zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Frist vorliegen, dann hat sie, ohne über die Frist spruchmäßig zu entscheiden, über einen Antrag auf Erstattung oder Erlass inhaltlich abzusprechen. Gelangt die Behörde jedoch zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Frist nicht vorliegen, dann hat sie den Antrag als verspätet zurückzuweisen und in der Begründung auf ein Vorbringen in einem allfälligen Fristverlängerungsantrag - wie bei verfahrensleitenden Anbringen - einzugehen (vgl. etwa zum Antrag auf Akteneinsicht VwGH 29.5.2018, Ro 2017/15/0021). Dabei unterlaufene Begründungsmängel hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zu beheben, wenn es zum selben Ergebnis wie die Behörde gelangt. Nur wenn das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Frist für einen Antrag auf Erstattung oder Erlass entgegen der Annahme der Behörde im bekämpften Zurückweisungsbescheid vorliegen, dann hat es den Zurückweisungsbescheid ersatzlos aufzuheben und dabei zu begründen, weshalb die Voraussetzungen einer Fristverlängerung vorliegen (vgl. etwa VwGH 3.4.2019, Ro 2017/15/0046). In der Folge hat das Zollamt dann über den Antrag auf Erstattung oder Erlass inhaltlich abzusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160055.L03Im RIS seit
02.11.2020Zuletzt aktualisiert am
02.11.2020