RS Vwgh 2020/9/7 Ro 2020/01/0007

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Veröffentlicht am 07.09.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §51a
AVG §62
VwGVG 2014 §25 Abs6b
VwRallg
ZPO §277
  1. AVG § 51a heute
  2. AVG § 51a gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 51a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 51a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 51a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. ZPO § 277 heute
  2. ZPO § 277 gültig ab 01.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ZPO § 277 gültig von 01.04.2009 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  4. ZPO § 277 gültig von 01.01.1898 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2002

Rechtssatz

Mit § 51a AVG wurde die für die VwG bereits seit 1. Jänner 2017 (§ 25 Abs. 6b VwGVG 2014) bestehende Möglichkeit der Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung auf das behördliche Verfahren erstreckt. Die Bestimmung des § 62 AVG über unter anderem die mündliche Bescheiderlassung blieb hingegen unverändert. § 51a AVG bezieht sich somit nur auf Vernehmungen, erfasst jedoch nicht (auch) die mündliche Bescheiderlassung. Dies ergibt sich neben dem Wortlaut (arg.: "Vernehmungen") auch aus den Erläuterungen (RV 193 BlgNR 26. GP, 4), die davon sprechen, dass die Möglichkeit des § 25 Abs. 6a VwGVG 2014 (mit BGBl. I Nr. 57/2018 nunmehr § 25 Abs. 6b VwGVG 2014) auf das behördliche Verfahren erstreckt werden soll. Die Erläuterungen zum VwGVG 2014 (RV 1255 BlgNR 26. GP, 4) verweisen wiederum auf die Vorbildregelung des § 277 ZPO. Diese Regelung macht deutlich, dass allein die "die Einvernahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter" durch die neue technische Form der audiovisuellen Einvernahme ersetzt werden soll.Mit Paragraph 51 a, AVG wurde die für die VwG bereits seit 1. Jänner 2017 (Paragraph 25, Absatz 6 b, VwGVG 2014) bestehende Möglichkeit der Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung auf das behördliche Verfahren erstreckt. Die Bestimmung des Paragraph 62, AVG über unter anderem die mündliche Bescheiderlassung blieb hingegen unverändert. Paragraph 51 a, AVG bezieht sich somit nur auf Vernehmungen, erfasst jedoch nicht (auch) die mündliche Bescheiderlassung. Dies ergibt sich neben dem Wortlaut (arg.: "Vernehmungen") auch aus den Erläuterungen Regierungsvorlage 193 BlgNR 26. GP, 4), die davon sprechen, dass die Möglichkeit des Paragraph 25, Absatz 6 a, VwGVG 2014 (mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, nunmehr Paragraph 25, Absatz 6 b, VwGVG 2014) auf das behördliche Verfahren erstreckt werden soll. Die Erläuterungen zum VwGVG 2014 Regierungsvorlage 1255 BlgNR 26. GP, 4) verweisen wiederum auf die Vorbildregelung des Paragraph 277, ZPO. Diese Regelung macht deutlich, dass allein die "die Einvernahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter" durch die neue technische Form der audiovisuellen Einvernahme ersetzt werden soll.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020010007.J09

Im RIS seit

06.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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