RS Vwgh 2020/9/9 Ra 2020/07/0063

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52
AVG §69 Abs1 Z2
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §32 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/07/0131 E 25. Juli 2013 RS 1

Stammrechtssatz

Gutachten von Sachverständigen, die erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheids eingeholt wurden, sind nicht neu hervorgekommen, sondern neu entstanden und können damit auch nicht als neue Beweismittel Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sein. Nur wenn ein Sachverständiger Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden, erst nach Rechtskraft des Bescheids "feststellt", können diese bzw die daraus resultierenden neuen Befundergebnisse, die sich auf die zuvor bestandenen Tatsachen beziehen, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als neue Tatsachen einen Grund für eine Wiederaufnahme darstellen.

Schlagworte

Gutachten neues Wiederaufnahme Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070063.L03

Im RIS seit

02.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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