RS Vwgh 2020/9/9 Ra 2019/07/0118

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Veröffentlicht am 09.09.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1
WRG 1959 §111 Abs2
WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §13 Abs1

Rechtssatz

Liegt aufgrund eines Summationseffekts durch andere Wasserberechtigte gerade noch keine Beeinträchtigung fremder Rechte vor und wird diese Beeinträchtigung erst durch die Anlage des Bewilligungswerbers ausgelöst, so steht dies der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung selbst dann entgegen, wenn von der Anlage des Bewilligungswerbers für sich alleine keine Beeinträchtigung fremder Rechte ausgeht. Dies gilt selbstverständlich auch dann, wenn aufgrund des Summationseffekts durch andere Wasserberechtigte auch ohne die Anlage des Bewilligungswerbers bereits eine Beeinträchtigung fremder Rechte gegeben ist, somit von der Anlage des Bewilligungswerbers "für sich allein genommen" keine Beeinträchtigung ausginge (vgl. VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; 17.10.2002, 2001/07/0061).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070118.L02

Im RIS seit

10.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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