RS Vwgh 2020/9/10 So 2020/09/0001

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Veröffentlicht am 10.09.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1
VwGG §43 Abs8
VwRallg

Rechtssatz

Ein Antrag eine Entscheidung des VwGH "vom RIS und sonstigen im Internet öffentlich abfragbaren Zugängen" zu entfernen ist unzulässig, weil dem Antragsteller ein Recht auf Entfernung von Entscheidungen des VwGH aus dem Rechtsinformationssystem gesetzlich nicht eingeräumt ist.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:SO2020090001.X01

Im RIS seit

02.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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