RS Vwgh 2020/9/10 Ra 2020/14/0230

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2020
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §34 Abs4
VwGG §46
ZustG §17 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/14/0231
Ra 2020/14/0232
Ra 2020/14/0233
Ra 2020/14/0234

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/20/0330 B 20. Dezember 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Der Antragsteller stützt sein Wiedereinsetzungsbegehren gemäß § 46 VwGG auf die Behauptung, die Verständigung von der Hinterlegung sei aufgrund eines Fehlers des Postboten nicht gesetzmäßig vorgenommen worden. Er macht damit im Ergebnis einen Zustellmangel (§ 17 Abs. 2 ZustG) geltend. Ein Zustellmangel bildet aber keinen Wiedereinsetzungsgrund (vgl. etwa den zu § 46 VwGG ergangenen B vom 26. Mai 2009, 2009/20/0002, sowie jüngst etwa den B vom 17. März 2015, Ra 2014/01/0134, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140230.L01

Im RIS seit

06.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten