RS Vwgh 2020/9/16 Ra 2020/03/0057

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2020
beobachten
merken

Index

14/02 Gerichtsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs3
GOG §78 Abs4
  1. AVG § 34 heute
  2. AVG § 34 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 34 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. GOG § 78 heute
  2. GOG § 78 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GOG § 78 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 507/1994
  4. GOG § 78 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  5. GOG § 78 gültig von 01.05.1983 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die Ordnungsstrafe nach § 78 Abs. 4 GOG ist dazu bestimmt, Verletzungen der dem Gericht schuldigen Achtung zu ahnden; sie wendet sich also, ebenso wie die nach § 34 Abs. 3 AVG, nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern die Form, in der dieses erfolgt (vgl. VwGH 28.9.1995, 94/17/0427). Von daher ist nicht zu sehen, warum die Sanktionierung einer iSd § 78 Abs. 4 GOG unzulässigen Form stets von der gleichen Stelle erfolgen müsste, welcher die inhaltliche Behandlung zukommt.Die Ordnungsstrafe nach Paragraph 78, Absatz 4, GOG ist dazu bestimmt, Verletzungen der dem Gericht schuldigen Achtung zu ahnden; sie wendet sich also, ebenso wie die nach Paragraph 34, Absatz 3, AVG, nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern die Form, in der dieses erfolgt vergleiche VwGH 28.9.1995, 94/17/0427). Von daher ist nicht zu sehen, warum die Sanktionierung einer iSd Paragraph 78, Absatz 4, GOG unzulässigen Form stets von der gleichen Stelle erfolgen müsste, welcher die inhaltliche Behandlung zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030057.L01

Im RIS seit

02.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten