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14/02 GerichtsorganisationNorm
AVG §34 Abs3Rechtssatz
Die Ordnungsstrafe nach § 78 Abs. 4 GOG ist dazu bestimmt, Verletzungen der dem Gericht schuldigen Achtung zu ahnden; sie wendet sich also, ebenso wie die nach § 34 Abs. 3 AVG, nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern die Form, in der dieses erfolgt (vgl. VwGH 28.9.1995, 94/17/0427). Von daher ist nicht zu sehen, warum die Sanktionierung einer iSd § 78 Abs. 4 GOG unzulässigen Form stets von der gleichen Stelle erfolgen müsste, welcher die inhaltliche Behandlung zukommt.Die Ordnungsstrafe nach Paragraph 78, Absatz 4, GOG ist dazu bestimmt, Verletzungen der dem Gericht schuldigen Achtung zu ahnden; sie wendet sich also, ebenso wie die nach Paragraph 34, Absatz 3, AVG, nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern die Form, in der dieses erfolgt vergleiche VwGH 28.9.1995, 94/17/0427). Von daher ist nicht zu sehen, warum die Sanktionierung einer iSd Paragraph 78, Absatz 4, GOG unzulässigen Form stets von der gleichen Stelle erfolgen müsste, welcher die inhaltliche Behandlung zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030057.L01Im RIS seit
02.11.2020Zuletzt aktualisiert am
02.11.2020