RS Vwgh 2020/9/16 Ra 2020/03/0057

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/02 Gerichtsorganisation

Norm

GOG §25 Abs1
GOG §63
GOG §75
GOG §78
GOG §78 Abs4
VwRallg
  1. GOG § 25 heute
  2. GOG § 25 gültig ab 01.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2017
  3. GOG § 25 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 507/1994
  4. GOG § 25 gültig von 01.01.1987 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 230/1988
  5. GOG § 25 gültig von 01.05.1962 bis 31.12.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 305/1961
  1. GOG § 63 heute
  2. GOG § 63 gültig ab 15.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 438/1996
  3. GOG § 63 gültig von 01.01.1989 bis 14.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 720/1988
  4. GOG § 63 gültig von 01.09.1986 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1986
  5. GOG § 63 gültig von 01.10.1975 bis 31.08.1986
  1. GOG § 75 heute
  2. GOG § 75 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2014
  3. GOG § 75 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2011
  4. GOG § 75 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.2011
  1. GOG § 78 heute
  2. GOG § 78 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GOG § 78 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 507/1994
  4. GOG § 78 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  5. GOG § 78 gültig von 01.05.1983 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. GOG § 78 heute
  2. GOG § 78 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GOG § 78 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 507/1994
  4. GOG § 78 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  5. GOG § 78 gültig von 01.05.1983 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Gemäß § 78 Abs. 4 GOG kommt die Zuständigkeit für die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Inhalte in einer Aufsichtsbeschwerde dem "Vorsteher des Gerichtes" - womit ausgehend von der Diktion des GOG (vgl. § 75 GOG) gegebenenfalls auch die Präsidenten der Gerichtshöfe erfasst sind - zu, bei dem die Beschwerde eingebracht wurde. Der Wortlaut dieser Regelung, in der insoweit auf die Einbringungsstelle abgestellt wird, ist eindeutig. Hinzu tritt Folgendes: Nach § 78 GOG besteht ohnehin ein Gleichklang zwischen der Zuständigkeit zur Verhängung allfälliger Ordnungsstrafen nach Abs. 4 und der Zuständigkeit zur inhaltlichen Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde nach Abs. 1 bis 3: Aufsichtsbeschwerden gegen Richter sind, je nachdem wer von ihnen betroffen ist, beim Vorsteher des Bezirksgerichtes, beim Präsidenten des übergeordneten Gerichtshofs bzw. beim Justizministerium einzubringen (§ 78 Abs. 1 bis 2 GOG); diesen Stellen kommt die inhaltliche Erledigung der Beschwerden iSd § 78 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz GOG zu. Auch gegen "Beamte der Gerichtskanzlei und Vollstreckungsbeamte" sind Aufsichtsbeschwerden - u.a. - beim Vorsteher des Gerichtes anzubringen, bei dem der Beamte verwendet wird (Abs. 3), also (ebenso) bei der Stelle, der iSd § 25 Abs. 1 bzw. § 63 GOG die Dienstaufsicht über das gesamte Personal zukommt. Auch der intrasystematische Zusammenhang des § 78 Abs. 4 GOG mit den weiteren Regelungen des § 78 GOG deutet daher, was die Zuständigkeit für die Verhängung von Ordnungsstrafen anlangt, in keine andere als die durch den klaren Wortlaut des Abs. 4 gewiesene Richtung.Gemäß Paragraph 78, Absatz 4, GOG kommt die Zuständigkeit für die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Inhalte in einer Aufsichtsbeschwerde dem "Vorsteher des Gerichtes" - womit ausgehend von der Diktion des GOG vergleiche Paragraph 75, GOG) gegebenenfalls auch die Präsidenten der Gerichtshöfe erfasst sind - zu, bei dem die Beschwerde eingebracht wurde. Der Wortlaut dieser Regelung, in der insoweit auf die Einbringungsstelle abgestellt wird, ist eindeutig. Hinzu tritt Folgendes: Nach Paragraph 78, GOG besteht ohnehin ein Gleichklang zwischen der Zuständigkeit zur Verhängung allfälliger Ordnungsstrafen nach Absatz 4 und der Zuständigkeit zur inhaltlichen Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde nach Absatz eins bis 3 : Aufsichtsbeschwerden gegen Richter sind, je nachdem wer von ihnen betroffen ist, beim Vorsteher des Bezirksgerichtes, beim Präsidenten des übergeordneten Gerichtshofs bzw. beim Justizministerium einzubringen (Paragraph 78, Absatz eins bis 2 GOG); diesen Stellen kommt die inhaltliche Erledigung der Beschwerden iSd Paragraph 78, Absatz eins, vorletzter und letzter Satz GOG zu. Auch gegen "Beamte der Gerichtskanzlei und Vollstreckungsbeamte" sind Aufsichtsbeschwerden - u.a. - beim Vorsteher des Gerichtes anzubringen, bei dem der Beamte verwendet wird (Absatz 3,), also (ebenso) bei der Stelle, der iSd Paragraph 25, Absatz eins, bzw. Paragraph 63, GOG die Dienstaufsicht über das gesamte Personal zukommt. Auch der intrasystematische Zusammenhang des Paragraph 78, Absatz 4, GOG mit den weiteren Regelungen des Paragraph 78, GOG deutet daher, was die Zuständigkeit für die Verhängung von Ordnungsstrafen anlangt, in keine andere als die durch den klaren Wortlaut des Absatz 4, gewiesene Richtung.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030057.L02

Im RIS seit

02.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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