RS Vwgh 2020/9/16 Ra 2020/03/0057

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/02 Gerichtsorganisation

Norm

GOG §25 Abs1
GOG §63
GOG §75
GOG §78
GOG §78 Abs4
VwRallg

Rechtssatz

Gemäß § 78 Abs. 4 GOG kommt die Zuständigkeit für die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Inhalte in einer Aufsichtsbeschwerde dem "Vorsteher des Gerichtes" - womit ausgehend von der Diktion des GOG (vgl. § 75 GOG) gegebenenfalls auch die Präsidenten der Gerichtshöfe erfasst sind - zu, bei dem die Beschwerde eingebracht wurde. Der Wortlaut dieser Regelung, in der insoweit auf die Einbringungsstelle abgestellt wird, ist eindeutig. Hinzu tritt Folgendes: Nach § 78 GOG besteht ohnehin ein Gleichklang zwischen der Zuständigkeit zur Verhängung allfälliger Ordnungsstrafen nach Abs. 4 und der Zuständigkeit zur inhaltlichen Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde nach Abs. 1 bis 3: Aufsichtsbeschwerden gegen Richter sind, je nachdem wer von ihnen betroffen ist, beim Vorsteher des Bezirksgerichtes, beim Präsidenten des übergeordneten Gerichtshofs bzw. beim Justizministerium einzubringen (§ 78 Abs. 1 bis 2 GOG); diesen Stellen kommt die inhaltliche Erledigung der Beschwerden iSd § 78 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz GOG zu. Auch gegen "Beamte der Gerichtskanzlei und Vollstreckungsbeamte" sind Aufsichtsbeschwerden - u.a. - beim Vorsteher des Gerichtes anzubringen, bei dem der Beamte verwendet wird (Abs. 3), also (ebenso) bei der Stelle, der iSd § 25 Abs. 1 bzw. § 63 GOG die Dienstaufsicht über das gesamte Personal zukommt. Auch der intrasystematische Zusammenhang des § 78 Abs. 4 GOG mit den weiteren Regelungen des § 78 GOG deutet daher, was die Zuständigkeit für die Verhängung von Ordnungsstrafen anlangt, in keine andere als die durch den klaren Wortlaut des Abs. 4 gewiesene Richtung.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030057.L02

Im RIS seit

02.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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