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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GOG §25 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 78 Abs. 4 GOG kommt die Zuständigkeit für die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Inhalte in einer Aufsichtsbeschwerde dem "Vorsteher des Gerichtes" - womit ausgehend von der Diktion des GOG (vgl. § 75 GOG) gegebenenfalls auch die Präsidenten der Gerichtshöfe erfasst sind - zu, bei dem die Beschwerde eingebracht wurde. Der Wortlaut dieser Regelung, in der insoweit auf die Einbringungsstelle abgestellt wird, ist eindeutig. Hinzu tritt Folgendes: Nach § 78 GOG besteht ohnehin ein Gleichklang zwischen der Zuständigkeit zur Verhängung allfälliger Ordnungsstrafen nach Abs. 4 und der Zuständigkeit zur inhaltlichen Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde nach Abs. 1 bis 3: Aufsichtsbeschwerden gegen Richter sind, je nachdem wer von ihnen betroffen ist, beim Vorsteher des Bezirksgerichtes, beim Präsidenten des übergeordneten Gerichtshofs bzw. beim Justizministerium einzubringen (§ 78 Abs. 1 bis 2 GOG); diesen Stellen kommt die inhaltliche Erledigung der Beschwerden iSd § 78 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz GOG zu. Auch gegen "Beamte der Gerichtskanzlei und Vollstreckungsbeamte" sind Aufsichtsbeschwerden - u.a. - beim Vorsteher des Gerichtes anzubringen, bei dem der Beamte verwendet wird (Abs. 3), also (ebenso) bei der Stelle, der iSd § 25 Abs. 1 bzw. § 63 GOG die Dienstaufsicht über das gesamte Personal zukommt. Auch der intrasystematische Zusammenhang des § 78 Abs. 4 GOG mit den weiteren Regelungen des § 78 GOG deutet daher, was die Zuständigkeit für die Verhängung von Ordnungsstrafen anlangt, in keine andere als die durch den klaren Wortlaut des Abs. 4 gewiesene Richtung.Gemäß Paragraph 78, Absatz 4, GOG kommt die Zuständigkeit für die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Inhalte in einer Aufsichtsbeschwerde dem "Vorsteher des Gerichtes" - womit ausgehend von der Diktion des GOG vergleiche Paragraph 75, GOG) gegebenenfalls auch die Präsidenten der Gerichtshöfe erfasst sind - zu, bei dem die Beschwerde eingebracht wurde. Der Wortlaut dieser Regelung, in der insoweit auf die Einbringungsstelle abgestellt wird, ist eindeutig. Hinzu tritt Folgendes: Nach Paragraph 78, GOG besteht ohnehin ein Gleichklang zwischen der Zuständigkeit zur Verhängung allfälliger Ordnungsstrafen nach Absatz 4 und der Zuständigkeit zur inhaltlichen Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde nach Absatz eins bis 3 : Aufsichtsbeschwerden gegen Richter sind, je nachdem wer von ihnen betroffen ist, beim Vorsteher des Bezirksgerichtes, beim Präsidenten des übergeordneten Gerichtshofs bzw. beim Justizministerium einzubringen (Paragraph 78, Absatz eins bis 2 GOG); diesen Stellen kommt die inhaltliche Erledigung der Beschwerden iSd Paragraph 78, Absatz eins, vorletzter und letzter Satz GOG zu. Auch gegen "Beamte der Gerichtskanzlei und Vollstreckungsbeamte" sind Aufsichtsbeschwerden - u.a. - beim Vorsteher des Gerichtes anzubringen, bei dem der Beamte verwendet wird (Absatz 3,), also (ebenso) bei der Stelle, der iSd Paragraph 25, Absatz eins, bzw. Paragraph 63, GOG die Dienstaufsicht über das gesamte Personal zukommt. Auch der intrasystematische Zusammenhang des Paragraph 78, Absatz 4, GOG mit den weiteren Regelungen des Paragraph 78, GOG deutet daher, was die Zuständigkeit für die Verhängung von Ordnungsstrafen anlangt, in keine andere als die durch den klaren Wortlaut des Absatz 4, gewiesene Richtung.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030057.L02Im RIS seit
02.11.2020Zuletzt aktualisiert am
02.11.2020