RS Vwgh 2020/9/22 Ra 2019/12/0033

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Veröffentlicht am 22.09.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §58 Abs1
AVG §59 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/10/0202 E 31. Jänner 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Das Erfordernis, dass ein Bescheid einen Spruch enthalten muss, ist

nicht streng formal auszulegen; vielmehr ist der normative Abspruch

auch aus der Formulierung erschließbar, doch muss sich der Wille

der Behörde, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen,

eindeutig aus der Erledigung ergeben. Aus der Erledigung muss der

objektiv erkennbare Wille der Behörde hervorgehen, gegenüber einer

individuell bestimmten Person die normative Regelung einer

konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. Auch formlose

Schreiben können Bescheide sein.

Schlagworte

Einhaltung der Formvorschriften Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120033.L02

Im RIS seit

02.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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