Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag NiederösterreichBeachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/05/0095 E 15. Mai 2012 RS 1Stammrechtssatz
Dem Nachbarn steht ein Anspruch auf Versagung des Vorhabens wegen auffallender Abweichungen im Sinne des § 54 NÖ BauO 1996, ohne dass ein Einfluss auf seine Lichtverhältnisse gegeben wäre, nicht zu (Hinweis E vom 15. Mai 2012, 2009/05/0088, mwN).Dem Nachbarn steht ein Anspruch auf Versagung des Vorhabens wegen auffallender Abweichungen im Sinne des Paragraph 54, NÖ BauO 1996, ohne dass ein Einfluss auf seine Lichtverhältnisse gegeben wäre, nicht zu (Hinweis E vom 15. Mai 2012, 2009/05/0088, mwN).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050312.L01Im RIS seit
02.11.2020Zuletzt aktualisiert am
02.11.2020