TE Vwgh Erkenntnis 2020/9/23 Ra 2020/14/0175

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Veröffentlicht am 23.09.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft
44 Zivildienst
63 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

ABGB §138
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §55
AVG §68
AVG §68 Abs1
BFA-VG 2014 §9
FNG 2014
FrPolG 2005 §52
FrPolG 2005 §52 Abs2 Z2
FrPolG 2005 §59
MRK Art8
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwRallg
  1. ABGB § 138 heute
  2. ABGB § 138 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 138 gültig von 01.01.2005 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2004
  4. ABGB § 138 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 138 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Schindler sowie den Hofrat Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des X Y in Z, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2020, W103 2160752-3/2E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),

Spruch

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt A) I., soweit damit die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt A) römisch eins., soweit damit die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Begründung

1        Das (damals zuständige) Bundesasylamt erkannte der Mutter des (im Juli 2013 geborenen) Revisionswerbers - beide sind Staatsangehörige der Russischen Föderation - mit Bescheid vom 2. Juli 2012 den Status der Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) zu. Mit Schreiben vom 14. August 2013 gab sie dem Bundesasylamt die Geburt des Revisionswerbers bekannt. Sie stellte für ihn als seine gesetzliche Vertreterin den Antrag, ihm den gleichen Schutzstatus zuzuerkennen. Eigene Fluchtgründe wurden für den Revisionswerber nicht geltend gemacht.

2        Mit Bescheid vom 3. September 2013 wurde dem Revisionswerber - gegründet auf seine Eigenschaft als Familienangehöriger einer Fremden, der der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war - gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Mit Bescheid vom 3. September 2013 wurde dem Revisionswerber - gegründet auf seine Eigenschaft als Familienangehöriger einer Fremden, der der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war - gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

3        In der Folge erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Bescheid vom 17. Mai 2017, womit dem Revisionswerber der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt werde, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Weiters sprach die Behörde aus, dass dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt, ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nach § 57 AsylG 2005 erteilt, gegen ihn gestützt auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 und § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.In der Folge erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Bescheid vom 17. Mai 2017, womit dem Revisionswerber der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt werde, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Weiters sprach die Behörde aus, dass dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht zuerkannt, ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt, gegen ihn gestützt auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 und Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

4        Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwies darauf, dass der Mutter des Revisionswerbers der Status der Asylberechtigten aberkannt worden sei, weil sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Herkunftsstaates gestellt habe. Sie habe sich im Herkunftsstaat einen Reisepass ausstellen lassen. Sie sei auch mit dem Revisionswerber mehrmals in den „Verfolgerstaat“ gereist, wo sich beide längere Zeit aufgehalten hätten. Der Revisionswerber habe den Status des Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 zuerkannt erhalten. Für ihn seien keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden. Im Aberkennungsverfahren seien keine Gründe hervorgekommen, aus denen auf eine asylrelevante Verfolgung des Revisionswerbers in seinem Heimatland zu schließen wäre. Somit sei auch dem Revisionswerber der Status des Asylberechtigten abzuerkennen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwies darauf, dass der Mutter des Revisionswerbers der Status der Asylberechtigten aberkannt worden sei, weil sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Herkunftsstaates gestellt habe. Sie habe sich im Herkunftsstaat einen Reisepass ausstellen lassen. Sie sei auch mit dem Revisionswerber mehrmals in den „Verfolgerstaat“ gereist, wo sich beide längere Zeit aufgehalten hätten. Der Revisionswerber habe den Status des Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 zuerkannt erhalten. Für ihn seien keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden. Im Aberkennungsverfahren seien keine Gründe hervorgekommen, aus denen auf eine asylrelevante Verfolgung des Revisionswerbers in seinem Heimatland zu schließen wäre. Somit sei auch dem Revisionswerber der Status des Asylberechtigten abzuerkennen.

5        Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit Erkenntnis vom 28. Dezember 2018 als unbegründet ab.

6        Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich beim Ausspruch über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten - wie bereits zuvor die Behörde - darauf, dass der Mutter des Revisionswerbers der Status der Asylberechtigten aberkannt worden sei. Die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses müsse in der Regel als eine der Formen angesehen werden, mit denen ein Staat seinen Angehörigen Schutz gewähre. Die Mutter des Revisionswerbers habe sich nach der in Österreich erfolgten Asylgewährung in Russland bei der zuständigen russischen Behörde einen Auslandsreisepass ausstellen lassen. Sie sei damit mehrfach in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Es sei somit auch die tatsächliche Schutzgewährung durch den Herkunftsstaat gegeben. Weiters liege die Freiwilligkeit ihres Verhaltens sowie die Unterschutzstellungsabsicht vor. Zudem sei auch für den Revisionswerber ein russischer Auslandsreisepass ausgestellt worden. Somit lägen bei der Mutter des Revisionswerbers und auch bei ihm die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten vor. Weiters verwies das Bundesverwaltungsgericht noch darauf, dass infolge dessen auch der für die im Jänner 2018 geborene Schwester des Revisionswerbers - auch sie verfüge über keine eigenen Fluchtgründe - gestellte Antrag auf internationalen Schutz im Instanzenzug abgewiesen worden sei.

7        Sämtliche Familienmitglieder erhoben Revision gegen jene Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, womit der Status von Asylberechtigten aberkannt (Revisionswerber und seine Mutter) sowie nicht zuerkannt (Schwester des Revisionswerbers) wurde.

8        Der Verwaltungsgerichtshof wies die von der Mutter des Revisionswerbers eingebrachte Revision mit Erkenntnis vom 23. Oktober 2019, Ra 2019/19/0046, als unbegründet ab und die Revision der Schwester des Revisionswerbers mit Beschluss vom 19. November 2019, Ra 2019/18/0413, zurück. Die vom Revisionswerber erhobene Revision wurde in der Folge vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 18. Dezember 2019, Ra 2019/14/0492, gleichfalls zurückgewiesen.

9        In der die Mutter des Revisionswerbers betreffenden Entscheidung hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass immer dann, wenn ein Asylberechtigter die Ausstellung eines Reisepasses des Heimatstaates beantragt und ihm ein solcher ausgefolgt wird, es ihm obliegt, im konkreten Einzelfall Umstände aufzuzeigen, die der rechtlichen Annahme einer bei ihm bestehenden Unterschutzstellungsabsicht entgegenstehen (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0046, Rn. 25). Es sei der Mutter des Revisionswerbers nicht gelungen, solche Umstände darzutun (Rn. 26 bis 34).In der die Mutter des Revisionswerbers betreffenden Entscheidung hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass immer dann, wenn ein Asylberechtigter die Ausstellung eines Reisepasses des Heimatstaates beantragt und ihm ein solcher ausgefolgt wird, es ihm obliegt, im konkreten Einzelfall Umstände aufzuzeigen, die der rechtlichen Annahme einer bei ihm bestehenden Unterschutzstellungsabsicht entgegenstehen vergleiche , VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0046, Rn. 25). Es sei der Mutter des Revisionswerbers nicht gelungen, solche Umstände darzutun (Rn. 26 bis 34).

10       Soweit sich die Mutter auch gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gewendet hatte, hielt der Verwaltungsgerichtshof im bereits erwähnten Erkenntnis Ra 2019/19/0046 fest, in der Revision sei nicht dargelegt worden, dass die vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung vorgenommene Interessenabwägung rechtswidrig gewesen wäre. Das Vorbringen zur Entwicklungsverzögerung ihres Kindes (also des Revisionswerbers) und zu der sich aus dieser ergebenden erhöhten Betreuungsbedürftigkeit vermöge eine Verletzung des Amtswegigkeitsgrundsatzes nicht darzutun.

11       Unter Hinweis auf diese (und die die Schwester des Revisionswerbers betreffende) Entscheidung wurde sodann vom Verwaltungsgerichtshof auch die damals vom Revisionswerber eingebrachte und ein identes Vorbringen enthaltende Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen (vgl. VwGH 18.12.2019, Ra 2019/14/0492, Rn. 17 und 18).Unter Hinweis auf diese (und die die Schwester des Revisionswerbers betreffende) Entscheidung wurde sodann vom Verwaltungsgerichtshof auch die damals vom Revisionswerber eingebrachte und ein identes Vorbringen enthaltende Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen vergleiche , VwGH 18.12.2019, Ra 2019/14/0492, Rn. 17 und 18).

12       Zwischenzeitig waren im Jänner 2019 beim Bundesverwaltungsgericht vom Revisionswerber gestellte Anträge auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolglos geblieben; diese waren mit den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. April 2018 (richtig offenkundig: 9. April 2019) abgewiesen (Antrag auf Wiedereinsetzung) und zurückgewiesen (Antrag auf Wiederaufnahme) worden.

13       Am 16. Jänner 2020 stellte die Mutter des Revisionswerbers für sich und ihre Kinder neuerlich Anträge auf internationalen Schutz. Sie brachte vor, immer noch dieselben „Probleme“ in Russland zu haben und dort keine ausreichende medizinische Versorgung für den Revisionswerber zu erhalten. Es gebe zudem im Februar 2020 einen wichtigen Termin betreffend dessen weitere medizinische Behandlung.

14       Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sprach mit den Bescheiden je vom 11. Februar 2020 aus, dass die im Jänner 2020 gestellten Anträge auf internationalen Schutz des Revisionswerbers, seiner Mutter und seiner Schwester sowohl hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (jeweils Spruchpunkte I. und II.), ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (jeweils Spruchpunkte III.), gegen sie gestützt auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (jeweils Spruchpunkte IV. und VII.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (jeweils Spruchpunkte V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihnen nach § 55 Abs. la FPG nicht gewährt (jeweils Spruchpunkte VI.). Weiters wurde ihnen gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 aufgetragen, ab dem 16. Jänner 2020 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (jeweils Spruchpunkte VIII.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sprach mit den Bescheiden je vom 11. Februar 2020 aus, dass die im Jänner 2020 gestellten Anträge auf internationalen Schutz des Revisionswerbers, seiner Mutter und seiner Schwester sowohl hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (jeweils Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (jeweils Spruchpunkte römisch drei.), gegen sie gestützt auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung sowie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (jeweils Spruchpunkte römisch vier. und römisch sieben.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (jeweils Spruchpunkte römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihnen nach Paragraph 55, Abs. la FPG nicht gewährt (jeweils Spruchpunkte römisch sechs.). Weiters wurde ihnen gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 aufgetragen, ab dem 16. Jänner 2020 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (jeweils Spruchpunkte römisch acht.).

15       Der Revisionswerber und seine Familienangehörigen erhoben Beschwerden, die sich allerdings nicht gegen die jeweiligen Spruchpunkte I. und III. richteten.Der Revisionswerber und seine Familienangehörigen erhoben Beschwerden, die sich allerdings nicht gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. richteten.

16       Mit den (sowohl im Spruch als auch in der Begründung gleichlautenden und in einer Urteilsurkunde ausgefertigten) Erkenntnissen je vom 11. März 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Revisionswerber, seiner Mutter und seiner Schwester erhobenen Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte II., IV., V., VI., VII. und VIII. der Bescheide vom 11. Februar 2020 als unbegründet ab [Spruchpunkt A) I.]. Weiters wies es die von ihnen gestellten Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurück [Spruchpunkt A) II.]. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig sei.Mit den (sowohl im Spruch als auch in der Begründung gleichlautenden und in einer Urteilsurkunde ausgefertigten) Erkenntnissen je vom 11. März 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Revisionswerber, seiner Mutter und seiner Schwester erhobenen Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch zwei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs., römisch sieben. und römisch acht. der Bescheide vom 11. Februar 2020 als unbegründet ab [Spruchpunkt A) römisch eins.]. Weiters wies es die von ihnen gestellten Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurück [Spruchpunkt A) römisch zwei.]. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig sei.

17       Gegen jenes Erkenntnis vom 11. März 2020, das den im Juli 2013 geborenen Revisionswerber betrifft, richtet sich die vorliegende Revision. Über die von seiner Mutter und seiner Schwester erhobenen Revisionen wird (zu den Zlen. Ra 2020/14/0172 und 0173) vom Verwaltungsgerichtshof gesondert entschieden werden.

18       Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Revision und der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht das Vorverfahren eingeleitet. Es wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.

19       Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:

20       Die Revision erweist sich im Hinblick auf das Vorbringen zu ihrer Zulässigkeit als teilweise zulässig und berechtigt.

21       Zur Zurückweisung der Revision

22       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

23       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

24       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

25       Rechtsprechung zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache

26       Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. Auf dem Boden der Rechtsprechung hat auch das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

27       Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt.

28       In jenem Fall, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, ist insoweit „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. zum Ganzen VwGH 3.7.2020, Ra 2020/14/0255, mwN).In jenem Fall, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, ist insoweit „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen vergleiche , zum Ganzen VwGH 3.7.2020, Ra 2020/14/0255, mwN).

29       Rechtsprechung zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005Rechtsprechung zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005

30       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK - nur eine solche wird im Zusammenhang mit der Frage des subsidiären Schutzes vom Revisionswerber ins Treffen geführt - eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK - nur eine solche wird im Zusammenhang mit der Frage des subsidiären Schutzes vom Revisionswerber ins Treffen geführt - eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.

31       Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen.Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen.

32       Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen.Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen.

33       Weiters hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. auch zu diesem gesamten Themenkomplex VwGH 3.7.2020, Ra 2020/14/0255, mwN).Weiters hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche , auch zu diesem gesamten Themenkomplex VwGH 3.7.2020, Ra 2020/14/0255, mwN).

34       Fallbezogene Beurteilung

35       Der Revisionswerber verweist auf seine Entwicklungsstörung, die seine Ursache in einer „Fütterungsstörung“ und Schluckstörung habe, und den daraus resultierenden Betreuungs-, Erziehungs- und Fürsorgebedarf. Er benötige langfristig eine spezifische Ernährung, was auch finanzielle Aufwendungen nach sich ziehe. Weiters sei es notwendig, dass seine alleinerziehende Mutter bei ihm bleibe. Im Heimatland drohe ihm die Änderung der Fürsorge-, Erziehungs- und Obsorgeverhältnisse durch willkürliche Übernahme derselben durch den Vater, von dem seine Mutter geschieden sei. Das werde sich für den Revisionswerber besonders nachteilig und „entwicklungsgefährdend“ auswirken.

36       Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber nicht auf, dass jene - oben dargestellte - hohe Schwelle überschritten werden könnte, die nach der Rechtsprechung zu einer Verletzung des mit Art. 3 EMRK geschützten Rechts führen könnte. Es wird in der Revision weder behauptet, dass der Revisionswerber lebensbedrohlich erkrankt wäre und durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, noch werden stichhaltige Gründe dargelegt, infolge derer der Revisionswerber mit einem realen Risiko konfrontiert sein würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde.Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber nicht auf, dass jene - oben dargestellte - hohe Schwelle überschritten werden könnte, die nach der Rechtsprechung zu einer Verletzung des mit Artikel 3, EMRK geschützten Rechts führen könnte. Es wird in der Revision weder behauptet, dass der Revisionswerber lebensbedrohlich erkrankt wäre und durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, noch werden stichhaltige Gründe dargelegt, infolge derer der Revisionswerber mit einem realen Risiko konfrontiert sein würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde.

37       Schon deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gekommen ist, es liege in Bezug auf das nunmehrige Begehren auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Vergleich zum zuvor ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem dem Revisionswerber bereits die Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtskräftig versagt worden war, keine wesentliche Änderung in den für die Entscheidung maßgeblichen Umständen vor und eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages sei von vornherein ausgeschlossen.

38       Vor diesem Hintergrund war auf das übrige, sich auf die Frage des subsidiären Schutzes beziehende - in erster Linie eine dem Unionsrecht entsprechende Beurteilung einfordernde - Revisionsvorbringen nicht näher einzugehen (vgl. allerdings dazu, dass nicht von einem Akteur oder Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt ausgehende Verletzungen des Art. 3 EMRK nicht von den Bestimmungen der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie] erfasst sind, VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0106; weshalb insoweit - ungeachtet dessen, dass § 8 Abs. 1 AsylG 2005, die Vorgaben der Statusrichtlinie fehlerhaft umsetzend, auch für unionsrechtlich nicht zugelassene Konstellationen die Gewährung von subsidiären Schutz vorsieht, vgl. dazu VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006 - auch die auf diese Richtlinie Bezug habende Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] nicht anwendbar ist [sh. deren Art. 1: „Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes gemäß der Richtlinie 2011/95/EU eingeführt.“], wenn nicht im Sinn des Art. 3 Abs. 2 Verfahrensrichtlinie vom jeweiligen Mitgliedstaat beschlossen wurde, die Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie auch in Verfahren anzuwenden, in denen außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2011/95/EU über Anträge auf Schutz jedweder Form entschieden wird).Vor diesem Hintergrund war auf das übrige, sich auf die Frage des subsidiären Schutzes beziehende - in erster Linie eine dem Unionsrecht entsprechende Beurteilung einfordernde - Revisionsvorbringen nicht näher einzugehen vergleiche , allerdings dazu, dass nicht von einem Akteur oder Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt ausgehende Verletzungen des Artikel 3, EMRK nicht von den Bestimmungen der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie] erfasst sind, VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0106; weshalb insoweit - ungeachtet dessen, dass Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, die Vorgaben der Statusrichtlinie fehlerhaft umsetzend, auch für unionsrechtlich nicht zugelassene Konstellationen die Gewährung von subsidiären Schutz vorsieht, vergleiche , dazu VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006 - auch die auf diese Richtlinie Bezug habende Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] nicht anwendbar ist [sh. deren Artikel eins :, „Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes gemäß der Richtlinie 2011/95/EU eingeführt.“], wenn nicht im Sinn des Artikel 3, Absatz 2, Verfahrensrichtlinie vom jeweiligen Mitgliedstaat beschlossen wurde, die Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie auch in Verfahren anzuwenden, in denen außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2011/95/EU über Anträge auf Schutz jedweder Form entschieden wird).

39       Der gegenständliche Fall ist im Übrigen aber auch - schon weil ein Sachverhalt, der zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen könnte, nicht zu sehen ist - vom Verfahren des Gerichtshofes der Europäischen Union über das vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 18. Dezember 2019, EU 2019/0008 (Ro 2019/14/0006), eingereichte Vorabentscheidungsersuchen nicht berührt.

40       In der Revision werden sohin in Bezug auf die Frage der Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz betreffend das Begehren auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das gilt auch für jene in der Folge nicht weiter behandelten Aussprüche, zu denen die Revision ein Vorbringen zu ihrer Zulässigkeit gänzlich vermissen lässt. Insoweit war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.In der Revision werden sohin in Bezug auf die Frage der Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz betreffend das Begehren auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das gilt auch für jene in der Folge nicht weiter behandelten Aussprüche, zu denen die Revision ein Vorbringen zu ihrer Zulässigkeit gänzlich vermissen lässt. Insoweit war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.

41       Zur Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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