TE Vwgh Erkenntnis 1997/10/10 97/02/0301

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Veröffentlicht am 10.10.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des H in B, vertreten durch Dr. R, Dr. K und Dr. T, Rechtsanwälte in N, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 9. Juni 1997, Zl. K 02/05/97.022/3, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. Juni 1997 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 6. März 1995 gegen 22.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw an einem näher umschriebenen Ort in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer behauptet zunächst, es sei Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 Abs. 2 VStG eingetreten, weil keine rechtzeitige Verfolgungshandlung in Hinsicht auf das ihm vorgeworfene "Lenken" des Fahrzeuges gesetzt worden sei; eine solche sei lediglich in Hinsicht auf das "Inbetriebnehmen" des Fahrzeuges erfolgt.

Eine solche Verfolgungsverjährung ist allerdings nicht eingetreten. Dies schon deshalb, weil - worauf die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend verweist - die Einvernahme eines der eingeschrittenen Gendarmeriebeamten am 8. August 1995 eine (rechtzeitige) taugliche Verfolgungshandlung darstellte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. November 1992, Zl. 92/02/0207), zumal sich aus der diesbezüglichen Niederschrift der Vorwurf des "Lenkens" des in Rede stehenden Fahrzeuges durch den Beschwerdeführer ergibt.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist ein Tatzeitpunkt "gegen" 22.00 Uhr auch in Hinsicht auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat unbedenklich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1993, Zl. 92/02/0282).

Was aber das Vorbringen des Beschwerdeführers anlangt, die belangte Behörde habe diesen Tatzeitpunkt nicht entsprechend begründet, so läßt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides insoweit entnehmen, daß die belangte Behörde als erwiesen angenommen hat, der Beschwerdeführer sei zwar schlafend um 22.00 Uhr des Tattages in diesem Fahrzeug angetroffen worden, doch sei dieses mit laufendem Motor und eingeschaltetem Abblendlicht geparkt gewesen, was den Schluß auf die kurz zuvor beendete Lenkertätigkeit nicht als rechtswidrig erscheinen läßt. Unter Zugrundelegung der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 4. Oktober 1996, Zl. 96/02/0402) vermag der Beschwerdeführer im übrigen nicht darzutun, daß er wegen der gegenständlichen Fassung des Spruches der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre; es ist daher davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer dadurch, daß ihm nicht ein Lenken zu einem früheren Zeitpunkt zur Last gelegt worden ist, in seinen Rechten nicht verletzt wurde.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997020301.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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