TE Vwgh Beschluss 2020/10/13 Ra 2020/15/0032

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Veröffentlicht am 13.10.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13
AVG §71 Abs1 Z1
VwRallg
ZustG §17

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte MMag. Maislinger sowie Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision der E K in S, vertreten durch die Braun Königstorfer Rechtsanwälte OG in 5020 Salzburg, Rainerstraße 9, gegen das Erkenntnis (richtig: den Beschluss) des Verwaltungsgerichts Wien vom 14. Februar 2019 (richtig: 2020), Zl. VGW-001/V/050/326/2020-1, betreffend Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Verwaltungsübertretung nach dem Rundfunkgebührengesetz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Schreiben vom 17. April 2018 forderte die GIS Gebühren Info Service GmbH (in der Folge: GIS) die Revisionswerberin auf, binnen 14 Tagen bekanntzugeben, ob bzw. welche Rundfunkempfangseinrichtungen an ihrem Standort in S betrieben würden. Nach einem Zustellversuch am 23. April 2018 wurde die Sendung beim Postamt hinterlegt (Beginn der Abholfrist: 24. April 2018); am 15. Mai 2018 wurde die Sendung als nicht behoben an die GIS zurückgesandt.

2        Mit Schreiben vom 29. Mai 2018 forderte die GIS die Revisionswerberin gemäß § 2 Abs. 5 RGG letztmalig auf, binnen 14 Tagen bekanntzugeben, ob bzw. welche Rundfunkempfangseinrichtungen an ihrem Standort betrieben würden. Nach einem Zustellversuch am 5. Juni 2018 wurde die Sendung beim Postamt hinterlegt (Beginn der Abholfrist: 6. Juni 2018); am 25. Juni 2018 wurde die Sendung an die GIS zurückgesandt.

3        Mit Strafverfügung vom 31. Oktober 2018 wurde der Revisionswerberin zur Last gelegt, sie habe für ihre Wohnung in S, für die keine rundfunkgebührenrechtliche Meldung vorliege, trotz Aufforderung des mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträgers (der GIS) und der entsprechenden Mahnung bis dato die Mitteilung verweigert, welche Rundfunkempfangseinrichtungen an ihrem Standort betrieben werden. Über sie wurde eine Geldstrafe von 100 € (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Stunden) verhängt.

4        Die Revisionswerberin erhob (vertreten durch ihren Ehemann) Einspruch. Sie machte insbesondere geltend, sie habe keine Aufforderung der GIS erhalten. Es sei bei ihr mehrmals „Postverlust“ eingetreten.

5        Mit Straferkenntnis vom 16. April 2019 wurde die Revisionswerberin schuldig erkannt, sie habe für ihre Wohnung in S, für die keine rundfunkgebührenrechtliche Meldung vorliege, trotz Aufforderung der GIS vom 17. April 2018 und Mahnung vom 29. Mai 2018 bis dato die Mitteilung verweigert, welche Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betrieben werden. Sie habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 7 Abs. 1 erster Satz 3. Fall iVm §§ 2 Abs. 5 und 4 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG) verletzt. Es wurde eine Geldstrafe von 100 € (Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Stunden) verhängt.

6        Die Revisionswerberin erhob (vertreten durch ihren Ehemann) gegen diesen Bescheid Beschwerde und beantragte Verfahrenshilfe gemäß § 40 VwGVG. Sie verwies insbesondere darauf, dass sie keine Aufforderungen der GIS erhalten habe; es komme immer wieder zu „Postverlust“.

7        Mit Beschluss vom 29. August 2019 wies das Verwaltungsgericht den Antrag der Revisionswerberin auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers ab.

8        Mit weiterem Beschluss vom 29. August 2019 forderte das Verwaltungsgericht die Revisionswerberin auf, Mängel der Beschwerde zu beheben (Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt; Begehren). Nach einem Zustellversuch am 4. September 2019 wurde die Sendung am Postamt hinterlegt; Beginn der Abholfrist war der 5. September 2019.

9        Mit Beschluss vom 23. September 2019 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde als unzulässig zurück. Es sprach aus, dass eine ordentliche Revision gegen diesen Beschluss nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Begründend führte das Verwaltungsgericht insbesondere aus, die Revisionswerberin sei der Aufforderung zur Behebung der Mängel nicht nachgekommen.

10       Mit Eingabe vom 10. Oktober 2019 beantragte die Revisionswerberin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie verwies darauf, sie habe wegen eines Urlaubspostfaches (vom 4. bis 27. September 2019) Briefe des Verwaltungsgerichts nicht rechtzeitig erhalten. Sie beantragte u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

11       Mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 forderte das Verwaltungsgericht die Revisionswerberin auf, ihre behauptete Ortsabwesenheit im September 2019 zu konkretisieren und Beweise hiefür vorzulegen.

12       Die Revisionswerberin teilte daraufhin mit, die Abreise sei am 3. September 2019 gewesen; am 25. September 2019 sei sie wieder zu Hause gewesen. Rechnungen könnten insoweit nicht mehr vorgelegt werden; das Urlaubspostfach reiche als Nachweis aus.

13       Mit der nunmehr angefochtenen - als Erkenntnis ausgefertigten („Im Namen der Republik“, vgl. § 29 Abs. 1 VwGVG; „zu Recht erkannt“) - Entscheidung vom 14. Februar 2019 (richtig: 2020) wies das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ab. Es sprach aus, dass eine ordentliche Revision gegen diesen „Beschluss“ nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

14       Nach Schilderung des Verfahrensgeschehens führte das Verwaltungsgericht aus, im Wiedereinsetzungsantrag sei im Wesentlichen ein Zustellmangel geltend gemacht worden. Ein Zustellmangel stelle aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar. Die Revisionswerberin habe für den Zeitraum 4. September bis 27. September 2019 ein Urlaubspostfach gemeldet. Die alleinige Meldung eines Urlaubspostfaches stelle aber kein ausreichendes Beweisanbot dar, zumal daraus nicht ersichtlich sei, wann konkret die Abgabestelle verlassen worden sei und wann die Rückkehr erfolgt sei. Auch anlässlich der Aufforderung vom 2. Dezember 2019, die behauptete Ortsabwesenheit zu konkretisieren und Beweise hiefür vorzulegen, sei lediglich angegeben worden, dass die Abreise am 3. September und die Rückkehr am 25. September 2019 gewesen sei; Beweise seien jedoch keine vorgelegt worden. Es sei sohin kein konkretes Hindernis, das der fristgerechten Erfüllung des Verbesserungsauftrages entgegengestanden wäre, geltend gemacht worden. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung habe gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden können, zumal eine solche nicht beantragt worden sei, die Durchführung derselben eine weitere Klärung der Rechtssache nicht habe erwarten lassen und dem Entfall der Verhandlung hier weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstünden, zumal im Lichte des Antragsvorbringens und vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur bloß Rechtsfragen ohne besondere Komplexität zu klären gewesen seien.

15       Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision.

16       Nach Einleitung des Vorverfahrens hat die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung eingebracht; Aufwandersatz wurde nicht begehrt.

17       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

18       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).

19       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

20       Zur Zulässigkeit wird in der Revision geltend gemacht, auf Grund der Formulierungen in der Eingabe habe dem Verwaltungsgericht klar sein müssen, dass die Revisionswerberin nicht muttersprachlich deutsch spreche. Es wäre daher eine großzügige Auslegung der Formulierungen zu erwarten gewesen; auch hätte das Verwaltungsgericht auf die Manuduktionspflicht besonderes Augenmerk legen müssen. Durch das in-Zweifel-Ziehen der Rechtmäßigkeit der Zustellung sei nicht ausgeschlossen worden, dass eine rechtsgültige Zustellung vorliege, weshalb vorsorglich ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und gesondert die Aufhebung des Beschlusses beantragt worden sei. Die rechtlichen Unterschiede zwischen einer unwirksamen Zustellung aufgrund einer Ortsabwesenheit und einer schuldhaften Versäumung einer Frist aufgrund eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses seien der Revisionswerberin nicht klar gewesen. Sollte von einer rechtsgültigen Zustellung des Mängelbeseitigungsauftrages vom 23. September 2019 auszugehen sein, habe die Revisionswerberin durch das Vorbringen zur urlaubsbedingten Abwesenheit und der Dokumentation des Postfaches ausreichend dargelegt, dass sie keine Kenntnis von diesem Auftrag gehabt habe und ein unabwendbares Ereignis vorgelegen habe. Alternativ sei davon auszugehen, dass die Zustellung des Mängelbeseitigungsauftrages vom 23. September 2019 bedingt durch die Ortsabwesenheit nicht rechtsgültig erfolgt sei. Das Verwaltungsgericht hätte daher den Antrag auf Wiedereinsetzung aufgrund des erstatteten Vorbringens ebenso als Beschwerde werten müssen. Ebenso hätte das Verwaltungsgericht seiner Manuduktionspflicht zur Konkretisierung des Vorbringens der Eingabe vom 10. Oktober 2019 nachkommen müssen. Es hätte gegebenenfalls einen weiteren Verbesserungsauftrag erteilen oder eine mündliche Verhandlung anberaumen müssen.

21       Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.

22       Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei gemäß § 33 VwGVG auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

23       Die Revisionswerberin machte in ihrer Eingabe vom 10. Oktober 2019 - vertreten durch ihren Ehemann - geltend, sie habe wegen des Urlaubspostfaches vom 4. bis 27. September 2019 Briefe des Verwaltungsgerichtes (insbesondere also den Mängelbehebungsauftrag vom 29. August 2019) nicht rechtzeitig erhalten. Ein mangelhafter und damit gesetzwidriger Zustellvorgang des Mängelbehebungsauftrages könnte allenfalls die Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 23. September 2019 begründen (hiezu hatte die Revisionswerberin auch die Bewilligung der Verfahrenshilfe für eine Revision beantragt; dieser Antrag war mit Beschluss vom 8. Jänner 2020, Ra 2019/15/0147-4, wegen nicht konkreter Angaben zur behaupteten Ortsabwesenheit abgewiesen worden; ein Antrag auf Aufhebung dieses Beschlusses wurde mit Beschluss vom 5. März 2020, Ra 2019/15/0147-10, zurückgewiesen; ein neuerlicher Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde mit weiterem Beschluss vom 5. März 2020, Ra 2019/15/0147-11, zurückgewiesen). Mangels wirksamer Zustellung läge aber keine Fristversäumnis vor, sodass eine Wiedereinsetzung schon deswegen nicht in Frage käme (vgl. z.B. VwGH 2.9.2019, Ra 2019/02/0129).

24       Erfolgte hingegen die Zustellung ordnungsgemäß, hat aber die Partei dennoch keine Kenntnis von diesem Zustellvorgang erlangt, kann diese Unkenntnis von der Zustellung eines Schriftstückes - sofern sie nicht auf einem Verschulden beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt - geeignet sein, die Wiedereinsetzung zu begründen (vgl. z.B. VwGH 5.12.2018, Ra 2018/20/0441; 12.7.2019, Ra 2018/14/0240, je mwN; vgl. auch Deixler-Hübner in Fasching/Konecny³, § 146 ZPO Rz 25 ff).

25       Parteierklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe grundsätzlich unbeachtlich. Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen. Es darf im Zweifel nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat (vgl. - unter Hinweis auf die die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - Hengstschläger/Leeb, AVG I² § 13 Tz 38 f).

26       Soweit der Inhalt der - nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten - Eingabe vom 10. Oktober 2019 undeutlich war, ob nämlich das Vorbringen der Revisionswerberin nur dahin zu verstehen war, dass die Zustellung unwirksam sei, oder auch dahin, dass die Revisionswerberin von der allenfalls rechtswirksamen Zustellung nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt habe und deswegen die Frist versäumt habe, wäre dies vom Verwaltungsgericht aufzuklären gewesen.

27       Ein (allfälliger) Verfahrensmangel (wie hier die Nichtaufklärung eines allenfalls undeutlichen Vorbringens) führt aber nur dann zur Zulässigkeit der Revision, wenn auch die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan wird. Es muss also dargelegt werden, weshalb bei Vermeidung des Verfahrensmangels (etwa auf Grund welchen konkreten Vorbringens) in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können (vgl. z.B. VwGH 1.6.2017, Ra 2016/15/0051; 13.9.2017, Ra 2016/08/0174; 22.11.2018, Ra 2018/15/0022). Im Rahmen der Revision wird aber nicht ausgeführt, welches allenfalls weitere konkrete Vorbringen die Revisionswerberin hätte erstatten können, aus dem sodann abzuleiten gewesen wäre, dass der Revisionswerberin die Zustellung ohne grobes Verschulden unbekannt geblieben sei. Aus dem Umstand alleine, dass beim Zustelldienst (Post) ein Urlaubspostfach eingerichtet wurde, kann ohne nähere Darlegungen zur behaupteten Ortsabwesenheit (und ohne Anbot von Bescheinigungsmitteln hiefür) nicht abgeleitet werden, dass die Unkenntnis einer Zustellung auf lediglich leichtem Verschulden beruht.

28       Vor dem Hintergrund, dass sohin auch im Rahmen der Revision ein abstrakt tauglicher Wiedereinsetzungsgrund nicht konkret behauptet wird, begründet im vorliegenden Fall die Unterlassung der von der Revisionswerberin beantragten mündlichen Verhandlung (§ 44 Abs. 4 VwGVG) nicht die Zulässigkeit der Revision.

29       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 13. Oktober 2020

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020150032.L00

Im RIS seit

01.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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