TE Vwgh Beschluss 2020/10/14 Ra 2020/11/0112

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Veröffentlicht am 14.10.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator und Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des Ing. M S in S, vertreten durch Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 22, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 28. April 2020, Zl. VGW-041/037/1800/2017-3, betreffend Übertretungen des AVRAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde, insoweit in Bestätigung des Schuldspruches des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 27. Dezember 2016, der Revisionswerber als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen zur Vertretung berufenes Organ der X GmbH schuldig erkannt, dass es diese Gesellschaft als inländischer Beschäftiger von fünf namentlich genannten ungarischen Arbeitnehmern im Falle grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung entgegen § 7d Abs. 2 AVRAG unterlassen habe, die Lohnunterunterlagen dieser Arbeitskräfte (Lohn- und Gehaltsunterlagen, Lohnzahlungsnachweise, Lohn- und Arbeitsaufzeichnungen) in deutscher Sprache bereitzuhalten, obwohl diese Bereithaltung am Arbeitsort zumutbar gewesen sei.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde, insoweit in Bestätigung des Schuldspruches des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 27. Dezember 2016, der Revisionswerber als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG nach außen zur Vertretung berufenes Organ der X GmbH schuldig erkannt, dass es diese Gesellschaft als inländischer Beschäftiger von fünf namentlich genannten ungarischen Arbeitnehmern im Falle grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung entgegen Paragraph 7 d, Absatz 2, AVRAG unterlassen habe, die Lohnunterunterlagen dieser Arbeitskräfte (Lohn- und Gehaltsunterlagen, Lohnzahlungsnachweise, Lohn- und Arbeitsaufzeichnungen) in deutscher Sprache bereitzuhalten, obwohl diese Bereithaltung am Arbeitsort zumutbar gewesen sei.

2        In der Straffrage wurde dem Revisionswerber insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe herabgesetzt wurde. Weiter verpflichtete das Verwaltungsgericht den Revisionswerber zur Bezahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass die X GmbH für die verhängte Geldstrafe und den Kostenbeitrag zu ungeteilten Handen hafte.

3        Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

4        In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, entgegen dem Beschwerdevorbringen des Revisionswerbers sei von einer grenzüberschreitenden Überlassung der ungarischen Arbeitnehmer und nicht vom Vorliegen eines Werkvertrages mit dem ungarischen Dienstgeberunternehmen auszugehen.

1        2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

2        3. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).3. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

3        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

5        3.1. Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung zunächst vor, gegen den Revisionswerber sei wegen desselben Sachverhalts bereits ein Straferkenntnis wegen der Verletzung des § 17 Abs. 7 AÜG ergangen. Das Verwaltungsgericht verkenne die vorliegende Scheinkonkurrenz der hier angewendeten Strafbestimmungen zu jenen des AÜG.3.1. Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung zunächst vor, gegen den Revisionswerber sei wegen desselben Sachverhalts bereits ein Straferkenntnis wegen der Verletzung des Paragraph 17, Absatz 7, AÜG ergangen. Das Verwaltungsgericht verkenne die vorliegende Scheinkonkurrenz der hier angewendeten Strafbestimmungen zu jenen des AÜG.

6        Dem ist zu entgegnen, dass gemäß § 17 Abs. 7 AÜG in der hier maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 94/2014 vorsieht, dass der Beschäftiger für jede nicht in Österreich sozialversicherungspflichtige überlassene Arbeitskraft Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung sowie die Meldung gemäß den Abs. 2 und 3 am Arbeits(Einsatz)Ort in geeigneter Form zur Überprüfung bereitzuhalten oder zugänglich zu machen hat. Inwiefern diese Bestimmung mit den verfahrensgegenständlich herangezogenen Bestimmungen betreffend die Bereithaltung der Lohnunterlagen in Konkurrenz stehen sollte, ist nicht ersichtlich und wird von der Revision auch nicht dargetan.Dem ist zu entgegnen, dass gemäß Paragraph 17, Absatz 7, AÜG in der hier maßgeblichen Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014, vorsieht, dass der Beschäftiger für jede nicht in Österreich sozialversicherungspflichtige überlassene Arbeitskraft Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung sowie die Meldung gemäß den Absatz 2, und 3 am Arbeits(Einsatz)Ort in geeigneter Form zur Überprüfung bereitzuhalten oder zugänglich zu machen hat. Inwiefern diese Bestimmung mit den verfahrensgegenständlich herangezogenen Bestimmungen betreffend die Bereithaltung der Lohnunterlagen in Konkurrenz stehen sollte, ist nicht ersichtlich und wird von der Revision auch nicht dargetan.

7        3.2. Die Revision verweist zur Begründung der Zulässigkeit ferner unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. August 2017, Ra 2017/11/0068, auf ein Abweichen der angefochtenen Entscheidung von der Rechtsprechung. Die Rechtsfrage, ob gegenständlich eine Arbeitskräfteüberlassung oder aber ein Werkvertrag vorliege, sei vom Verwaltungsgericht unrichtig gelöst worden.

8        In diesem Zusammenhang kann wegen des Vorliegens der gleichen tatsächlichen und rechtlichen Aspekte im dortigen Revisionsfall gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung des Zurückweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom heutigem Tage, Ra 2020/11/0109, verwiesen werden.In diesem Zusammenhang kann wegen des Vorliegens der gleichen tatsächlichen und rechtlichen Aspekte im dortigen Revisionsfall gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die Begründung des Zurückweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom heutigem Tage, Ra 2020/11/0109, verwiesen werden.

9        3.3. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.3.3. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 14. Oktober 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110112.L00

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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