TE Vwgh Beschluss 2020/10/14 Ra 2020/11/0111

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Veröffentlicht am 14.10.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/02 Arbeitnehmerschutz
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AÜG §17 Abs7 idF 2014/I/094
AÜG §22 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. AÜG § 17 heute
  2. AÜG § 17 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  3. AÜG § 17 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  4. AÜG § 17 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  5. AÜG § 17 gültig von 01.05.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2011
  6. AÜG § 17 gültig von 01.09.2005 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2005
  7. AÜG § 17 gültig von 01.08.2002 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  8. AÜG § 17 gültig von 01.07.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  9. AÜG § 17 gültig von 01.10.1999 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  10. AÜG § 17 gültig von 01.07.1994 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. AÜG § 17 gültig von 01.07.1988 bis 30.06.1994
  1. AÜG § 22 heute
  2. AÜG § 22 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. AÜG § 22 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  4. AÜG § 22 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  5. AÜG § 22 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  6. AÜG § 22 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  7. AÜG § 22 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. AÜG § 22 gültig von 01.07.1988 bis 30.06.1994
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator und Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des Ing. M S in S, vertreten durch Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 22, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 28. April 2020, Zl. VGW-041/037/14021/2016-29, betreffend Übertretung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        1. Mit Straferkenntnis der belangte Behörde wurde dem Revisionswerber als handelsrechtlichem Geschäftsführer der X GmbH mit Sitz in D ein Verstoß gegen § 22 Abs. 1 Z 2 iVm § 17 Abs. 7 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz - AÜG (in der zum Tatzeitpunkt - 18. Februar 2016 - geltenden Fassung BGBl. I Nr. 94/2014) zur Last gelegt, weil „diese Gesellschaft als Beschäftiger“ von sechs näher genannten Arbeitskräften mit jeweils ungarischer Staatsangehörigkeit für diese die gemäß § 17 Abs. 2 und 3 AÜG erforderlichen Unterlagen (ZKO 4 - Meldungen) für diese nicht am Arbeitsort zur Überprüfung durch die dazu befugten Behörden bereitgehalten oder zugänglich gemacht habe. Über den Revisionswerber wurde aus diesem Grund eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt und ein Kostenbeitrag zum behördlichen Verfahren vorgeschrieben.1. Mit Straferkenntnis der belangte Behörde wurde dem Revisionswerber als handelsrechtlichem Geschäftsführer der X GmbH mit Sitz in D ein Verstoß gegen Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 7, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz - AÜG (in der zum Tatzeitpunkt - 18. Februar 2016 - geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014,) zur Last gelegt, weil „diese Gesellschaft als Beschäftiger“ von sechs näher genannten Arbeitskräften mit jeweils ungarischer Staatsangehörigkeit für diese die gemäß Paragraph 17, Absatz 2, und 3 AÜG erforderlichen Unterlagen (ZKO 4 - Meldungen) für diese nicht am Arbeitsort zur Überprüfung durch die dazu befugten Behörden bereitgehalten oder zugänglich gemacht habe. Über den Revisionswerber wurde aus diesem Grund eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt und ein Kostenbeitrag zum behördlichen Verfahren vorgeschrieben.

2        2. Mit dem - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen - angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers mit einer hier nicht relevanten Maßgabe ab, verpflichtete diesen zur Tragung eines Kostenbeitrages im Beschwerdeverfahren und sprach aus, dass die X GmbH für die verhängte Geldstrafe und den Kostenbeitrag zu ungeteilten Handen hafte. Unter einem erklärte das Verwaltungsgericht gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.2. Mit dem - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen - angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers mit einer hier nicht relevanten Maßgabe ab, verpflichtete diesen zur Tragung eines Kostenbeitrages im Beschwerdeverfahren und sprach aus, dass die X GmbH für die verhängte Geldstrafe und den Kostenbeitrag zu ungeteilten Handen hafte. Unter einem erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig.

3        In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, entgegen dem Beschwerdevorbringen des Revisionswerbers sei von einer grenzüberschreitenden Überlassung der ungarischen Arbeitnehmer und nicht vom Vorliegen eines Werkvertrages mit dem ungarischen Dienstgeberunternehmen auszugehen.

4        3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5        4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 4. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

8        Die Revision verweist zur Begründung der Zulässigkeit unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. August 2017, Ra 2017/11/0068, auf ein Abweichen der angefochtenen Entscheidung von der Rechtsprechung. Die Rechtsfrage, ob gegenständlich eine Arbeitskräfteüberlassung oder aber ein Werkvertrag vorliege, sei vom Verwaltungsgericht unrichtig gelöst worden.

9        In diesem Zusammenhang kann wegen des Vorliegens der gleichen tatsächlichen und rechtlichen Aspekte im dortigen Revisionsfall gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung des Zurückweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom heutigen Tage, Ra 2020/11/0109, verwiesen werden. In diesem Zusammenhang kann wegen des Vorliegens der gleichen tatsächlichen und rechtlichen Aspekte im dortigen Revisionsfall gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die Begründung des Zurückweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom heutigen Tage, Ra 2020/11/0109, verwiesen werden.

10       In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 14. Oktober 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110111.L00

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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