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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BFA-VG 2014 §56 Abs12 idF 2018/I/056Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des M V, vertreten durch Mag. Dieter Ebner, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Wiedner Hauptstraße 100-102, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 23. Juni 2020, VGW-151/060/11077/2019-9, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des M römisch fünf, vertreten durch Mag. Dieter Ebner, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Wiedner Hauptstraße 100-102, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 23. Juni 2020, VGW-151/060/11077/2019-9, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (VwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den abweisenden Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (Behörde) betreffend die Rückstufung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ auf „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 28 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nach Durchführung einer Verhandlung ab und erklärte eine ordentliche Revision für unzulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (VwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den abweisenden Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (Behörde) betreffend die Rückstufung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ auf „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nach Durchführung einer Verhandlung ab und erklärte eine ordentliche Revision für unzulässig.
In seiner Begründung bezog sich das VwG auf das hg. Erkenntnis VwGH 27.4.2017, Ra 2016/22/0094, und kam im Rahmen seiner Gefährdungsprognose zu dem Ergebnis, dass der Revisionswerber eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.
5 In der Zulässigkeitsbegründung wird zunächst vorgebracht, eine Rückstufung sei aufgrund einer absoluten Aufenthaltsverfestigung gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG unzulässig (Hinweis u.a. auf VwGH 31.3.2008, 2007/21/0533; 17.12.2009, 2008/22/0491).In der Zulässigkeitsbegründung wird zunächst vorgebracht, eine Rückstufung sei aufgrund einer absoluten Aufenthaltsverfestigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG unzulässig (Hinweis u.a. auf VwGH 31.3.2008, 2007/21/0533; 17.12.2009, 2008/22/0491).
Dabei übersieht der Revisionswerber jedoch, dass aufgrund der Novelle BGBl. I Nr. 56/2018 § 9 Abs. 4 BFA-VG mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft trat (§ 56 Abs. 12 BVA-VG; vgl. dazu VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0121, Rz. 7). Eine Anwendung des (seinerzeitigen) § 9 Abs. 4 BFA-VG kam im vorliegenden Fall daher nicht mehr in Betracht.Dabei übersieht der Revisionswerber jedoch, dass aufgrund der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft trat (Paragraph 56, Absatz 12, BVA-VG; vergleiche , dazu VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0121, Rz. 7). Eine Anwendung des (seinerzeitigen) Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG kam im vorliegenden Fall daher nicht mehr in Betracht.
6 Soweit sich der Revisionswerber auch gegen die vom VwG durchgeführte Gefährdungsprognose wendet, genügt es, auf die ständige hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach die einzelfallbezogene Beurteilung der Gefährdungsprognose im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist (vgl. etwa VwGH 3.6.2020, Ra 2019/22/0193, Rz. 13, mwN). Dass die vom VwG nach Durchführung einer Verhandlung erzielte Lösung in unvertretbarer Weise erfolgt wäre, zeigt die Revision nicht auf. Der Vorwurf, „die Behörde“ habe sich ausschließlich auf die Tatsache der Verurteilung gestützt, trifft nicht zu; das VwG betonte vielmehr die einschlägige Vorstrafe, die Faktenvielzahl im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit und den raschen Rückfall sowie den Umstand, dass der Revisionswerber für sein strafgerichtlich festgestelltes Fehlverhalten keine Verantwortung übernehme.Soweit sich der Revisionswerber auch gegen die vom VwG durchgeführte Gefährdungsprognose wendet, genügt es, auf die ständige hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach die einzelfallbezogene Beurteilung der Gefährdungsprognose im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist vergleiche , etwa VwGH 3.6.2020, Ra 2019/22/0193, Rz. 13, mwN). Dass die vom VwG nach Durchführung einer Verhandlung erzielte Lösung in unvertretbarer Weise erfolgt wäre, zeigt die Revision nicht auf. Der Vorwurf, „die Behörde“ habe sich ausschließlich auf die Tatsache der Verurteilung gestützt, trifft nicht zu; das VwG betonte vielmehr die einschlägige Vorstrafe, die Faktenvielzahl im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit und den raschen Rückfall sowie den Umstand, dass der Revisionswerber für sein strafgerichtlich festgestelltes Fehlverhalten keine Verantwortung übernehme.
7 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.
Wien, am 20. Oktober 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220210.L00Im RIS seit
14.12.2020Zuletzt aktualisiert am
15.12.2020