TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/19 L504 2136263-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.06.2020
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Entscheidungsdatum

19.06.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §15b Abs1
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1a

Spruch

L504 2136263-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

Aus dem Verfahrensgang des Bundesamtes ergibt sich Folgendes (Auszug aus dem Bescheid):

„[…]

-        -        Sie brachten am 17.11.2014 beim Bundesamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Diesen begründeten Sie folgendermaßen:

11. Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund):

Wegen dem Krieg in meiner Heimat.

Ich habe sonst keine weiteren Fluchtgründe.

-        Am 05.10.2015 wurden Sie in der Außenstelle Wien einvernommen:

F: In welcher Sprache soll die EV durchgeführt werden?

A: Arabisch.

F: Wie ist die Verständigung mit dem hier anwesenden Dolmetscher?

A: Gut.

F: Gibt es für Sie gegen den hier anwesenden Dolmetscher irgendwelche Einwände?

A: Nein.

F: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

A: Ja.

Erklärung: Sie haben am 14.11.2014 beim Competence Center in Eisenstadt um Asyl ersucht. Sie wurden am 14.11.2014 vor o.a. Behörde bereits zu Ihrem Asylverfahren, d.h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern und stimmen diese?

A: Die EB war für mich zu kurz. Ich konnte mich nicht detailliert äußern. Ich war sehr müde. Ich war danach auch für 2 Monate im Krankenhaus. Ich habe ein Foto davon. Es ist auch schon länger her. Ich kann mich nicht an jedes Wort erinnern.

F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

A: Ja. Er war Syrer aber ich konnte ihn verstehen.

F: Wurden alle Ihre Angaben richtig und vollständig protokolliert und rückübersetzt?

A: Niemand hat mir die Befragung übersetzt, deshalb weiß ich nicht was protokolliert wurde.

F: Warum haben Sie es unterschrieben?

A: Mir wurde gesagt ich solle unterschreiben.

F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und alle ihre Fluchtgründe genannt?

A: Nein.

Angaben zur Person und Lebensumständen

Name: XXXX

Geboren: XXXX

Geburtsort: Bagdad, Irak

Familienstand: ledig

Religion: Moslem, Sunnite

Volksgruppe: Irak

Sprachen (Sprache/ Schrift/ Niveau): arabisch (Muttersprache) englisch (verstehe ich ein wenig

Schule: ich war 6 Jahre als ich in die Schule ging, 1984 – 1999 besuchte ich in Bagdad die Volksschule, Mittelschule

Beruf erlernt: Fliesenleger, später arbeitete ich als Friseur

F: Bei der EB steht als Berufsausbildung Berufsoffizier. Warum?

A: Das stimmt nicht.

F: Sie arbeiteten als Friseur. Bis wann vor Ihre Ausreise war es Ihnen möglich diesen Beruf auszuüben?

A: Ich machte das bis zu meiner Ausreise.

Beruf ausgeübt: Friseur

Sonstige Qualifikationen: keine

Finanzielle Situation: Mittelschicht, ohne große finanzielle Probleme, die Wohnung in der ich lebte gehörte meinem Vater, er ist verstorben, allzu gut habe ich nicht verdient

Politische Gruppierung/Partei: nein

Augenfarbe: Dunkelbraun

Größe: 180 cm

F: An wie vielen unterschiedlichen Adressen lebten Sie in Ihrem Herkunftsstaat?

A: 1996 zogen wir um, also lebte ich an 2 unterschiedlichen Adressen.

F: Warum sind Sie umgezogen?

A: Wir wohnten beim Opa. Wir wurden erwachsen und die Wohnung war nicht mehr groß genug für alle.

F: Kennen Sie noch Ihre letzte Adresse in Ihrem Herkunftsstaat?

A: XXXX

F: Wer lebte alles unter dieser Adresse?

A: Meine Mutter, ein Bruder und eine Schwester.

F: Beschreiben Sie die Wohnverhältnisse!

A: Es war groß genug für uns, ca 200 m².

Gesundheitszustand

F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten? Sind Sie in ärztlicher Behandlung? Nehmen Sie Medikamente ein?

A: Ich bin völlig gesund.

F: Sie sagten sie seien nach Ihrer Ankunft in Österreich krank gewesen, warum?

A: Ich war psychisch belastet. Ich wurde untersucht, es wurde nichts gefunden. Ich war psychisch am Ende.

F: Sind Sie damit einverstanden, dass Anfragen über Ihren Gesundheitszustand bei medizinischen Einrichtungen bzw. behandelnden Ärzten eingeholt werden?

A: Ja natürlich.

Sie werden darauf hingewiesen dass ein Widerruf Ihrer Zustimmung jederzeit möglich ist.

F: Haben Sie irakische Ausweisdokumente, einen RP oder PA zB?

A: Ich habe den irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis und den PA. Ich möchte sie vorlegen. (Werden in Kopie zum Akt gelegt.)

F: Wo haben Sie vorgelegte Dokumente her?

A: Mein Freund hat es mir per Post aus Bagdad geschickt.

F: Wo hatte er das her?

A: Bevor ich ausreiste gab ich es ihm und sagte ihm dass er mir es später nachschicken solle.

F: Warum haben Sie es nicht gleich mitgenommen?

A: Ich hatte Angst es auf der Reise zu verlieren.

F: Sie ließen sich das im Mai letztes Jahr ausstellen. Mit welcher Absicht?

A: Ich wollte mich beim Ölministerium bewerben. Dort werden solche Dokumente benötigt. Ich hatte bereits zuvor Staatsbürgerschaftsnachweise und PA, jedoch werden für die Bewerbung neue benötigt.

F: Was hätten Sie gemacht beim Ölministerium?

A: Ich bin gelernter Elektriker. Ich hätte dort als Elektriker gearbeitet. Ich habe auch Zeugnisse dabei. (Wird in Kopie zum Akt gelegt)

F: Sie legten das auch beim Ölministerium vor?

A: Für jede Bewerbung muss man eine Abschlussbestätigung vorlegen.

F: Hatten Sie nur die Absicht sich zu bewerben oder haben Sie sich beworben?

A: Ich habe mich beworben.

F: Haben Sie jemals andere Namen oder Identitäten geführt oder sich unter einer anderen Identität ausgegeben?

A: Nein.

Familie im Herkunftsstaat

Mutter: XXXX , XXXX geboren

Vater: er starb an einem Herzinfarkt

Bruder: XXXX , XXXX geboren; XXXX , XXXX geboren; XXXX , XXXX geboren

Schwester: XXXX , XXXX geboren; XXXX , XXXX geboren; XXXX , XXXX geboren

F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie?

A: Derzeit nein. Ich bin von Bagdad nach Erbil und dann in die Türkei. Derzeit habe ich keinen Kontakt zu meiner Familie.

F: Warum nicht?

A: Sie haben ihr Haus verlassen müssen aufgrund der angespannten Lage. Ich verlor mein Handy im Meer. Ich hatte keine Nr und kein Handy.

F: Seit Ihrer Ausreise aus dem Kontakt gibt es keinen Kontakt mehr?

A: Ja.

F: Bei der EB hatte man Ihnen 2 Stk. Samsung Handys abgenommen. Woher hatten Sie das?

A: Nein. Ich habe mir das vorgelegte in Serbien gekauft.

Reiseweg

F: Halten Sie Ihre Angaben, die Sie bei der Erstbefragung Ihren Reiseweg betreffend gemacht haben, vollinhaltlich aufrecht?

A: Ja, ich war etwas krank und müde. Vielleicht habe ich einen Fehler gemacht. Ich weiß es nicht.

F: Wie viel mussten Sie für die Verbringung nach Österreich insgesamt bezahlen?

A: Zwischen 5000 und 5500 Euro.

Grund des Verlassens des Herkunftsstaates

F: Sie lassen sich vertreten in Ihrem Asylverfahren. Warum denken Sie, Sie bräuchten einen Anwalt?

A: 1. Weil es lang dauerte bis ich einen Termin für die EV bekommen habe. Ich habe bei der Caritas nachgefragt ob das möglich wäre. Ich habe dafür auch nichts bezahlt. Eine Mitarbeiterin hat mir zugesagt, dass ich einen Anwalt bekommen würde.

Vertrauensperson gibt an, dass es im Haus XXXX einen Verein namens XXXX gibt. Herr Alexander XXXX macht dahingehend ehrenamtliche Konsultationen und begleitet Antragsteller.

F: Haben Sie irgendwelche Schriftstücke, Dokumente, Beweismittel dabei, die Ihr Fluchtvorbringen betreffen und irgendetwas beweisen würden?

A: Ja. Ich habe Fotos von Verwandten und seiner Wohnung vor. In besagtem Haus sind Einschusslöcher zu sehen. Ich habe eine polizeiliche Anzeige. Nach dem Vorfall bei dem auf unser Haus geschossen wurde, gab ich bekannt dass eine Gruppe mich umbringen wollte. Nachgefragt gebe ich an, dass von der Polizei erhalten zu haben.

(Unterbrechung 10 min und Rückübersetzung) Frau XXXX verlässt die EV aufgrund eines weiteren Termins

F: Hatten Sie jemals Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Ihres Religionsbekenntnisses?

A: Ja, weil ich Sunnite.

F: Hatten Sie jemals persönlich Probleme mit der Polizei bzw. Polizisten in Ihrem Heimatland?

A: Nein.

F: Hatten Sie jemals persönlich Probleme mit den Behörden oder Gerichten in Ihrem Heimatland?

A: Nein.

F: Waren Sie jemals politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei?

A: Nein.

F: Waren Sie jemals irgendwo in Haft?

A: Nein.

F: Wo haben Sie Fotos und Anzeige her?

A: Die Fotos hat mir mein Freund geschickt. Alles von meinem Freund.

F: Wo hat Ihr Freund Fotos und Anzeige her?

A: Mein Freund hat die Fotos mit dem Handy gemacht.

F: Sie haben gesagt, dass Sie keine Kontaktdaten mehr haben. Wie konnten Sie mit Ihrem Freund Kontakt aufnehmen?

A: Über Skype.

F: Wie heißt Ihr Freund?

A: Mohammed.

F: Haben Sie Kontaktdaten?

A: Ich habe keine Telefonnummer, wir haben Kontakt über Skype.

F: Wie heißt er im Skype?

A: Love irgendwas. Ich weiß es nicht auswendig.

F: Schildern Sie detailliert alle Gründe und konkreten Vorfälle, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben! Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben. Sie werden auch aufgefordert, die Zeiten und die Orte zu nennen, wann diese Vorfälle stattfanden und die Personen zu benennen, die daran beteiligt waren sowie zu schildern, was sich genau ereignet hat und gesprochen wurde. Vermerk: Dem AW wird die Aufforderung eingehend erklärt.

A: Im Juli 2014 habe ich eine Ladung von der Miliz namens „Asaib Ahl Al Haq“ erhalten. Die Lage wegen der ISIS war damals nicht mehr ruhig. Sie wollten, nicht nur von mir, sondern von vielen jungen Männern, dass wir alle gegen ISIS kämpfen und unser Land Irak von ISIS schützen. Ich persönlich bin gegen Krieg und gegen Gewalt. Ich bin friedlich, ich kümmere mich nur um meinen behinderten Bruder. Im Gespräch mit ihnen erbat ich eine Bedenkzeit, da ich mich nicht traute sofort nein zu sagen. Ich hoffte jedoch auch, dass sich nach der Bedenkzeit vergessen werden würde und sie nicht mehr zu mir kommen. Leider haben sie mich kurze Zeit darauf eingeladen und wollten eine Antwort von mir. Ich habe verneint und gesagt, dass ich mich um meine Familie und um meinen behinderten Bruder kümmern würde. Sie sagten mir, dass ich die Konsequenzen für die Entscheidung tragen müsse, das sagten sie mit einem drohenden Ton. Anfang August 2014 in der Früh habe ich zufällig an der Wand der Nachbarschaft die Worte „Geh weg“ gelesen. Das ist auch ersichtlich auf vorgelegtem Foto.

F: Die Worte selber sind nicht zu sehen, es ist nur zu sehen dass es übermalt wurde?

A: Ja, genau.

Fluchtgrund weiter: Am Anfang unserer Straße gab es einen Kontrollpunkt der Polizei. Ich ging sofort dort hin und teilte es ihnen mit. Es kamen einige Polizisten zu mir nach Hause und übermalten die Worte und teilten mir in Folge mit, dass ich mir keine Sorgen machen müsse. Sie seien für mich da und würden mich schützen. Nach ca 3 Tagen, das war am 05.08.2014 am Abend auf dem Weg nach Hause, kam ich in meine Wohnung. Auf mein Haus wurde geschossen, wie auf den Fotos ersichtlich. Am nächsten Tag in der Früh ging ich zur Polizei und erstattete Anzeige. Ich traute mich nicht bei der Polizei anzugeben, um welche Miliz es sich gehandelt hatte, weil viele Milizmitglieder auch bei der Polizei angestellt sind. Ich nahm die Anzeige dann mit nach Hause und diskutierte mit meiner Familie darüber. Anschließend haben wir uns gemeinsam entschieden, dass ich das Land verlassen solle. Ich gab die Dokumente meinem Freund und fuhr nach Erbil.

F: Ist im Irak noch irgendetwas passiert, als Sie in der Türkei oder auf der Reise nach Österreich waren?

A: Nein, das ist alles. Von Erbil reiste ich in die Türkei.

F: Warum haben Sie bei der EB nur vom Krieg gesprochen?

A: Ich habe es nicht angegeben. Aber prinzipiell ist es ja Krieg.

F: Das ist ja keine Frage der Zeit. Es ist ja im Prinzip gleich schnell erzählt dass Krieg herrscht oder dass man von einer Miliz bedroht wird!

A: Ich war total psychisch am Ende.

F: Sie haben eine Ladung erhalten. Schildern Sie Details!

A: Sie kamen zu mir nach Hause.

F: Bitte ausführlicher! Wer kam wann?

A: Es kam eine Person. Diese Person verlangte von mir, dass ich bei ihnen im Büro erscheinen solle.

F: Gibt es mehr zu sagen?

A: Später ging ich zu ihnen ins Büro.

F: Wo war das Büro von ihnen?

A: In der gleichen Gegend, im gleichen Stadtteil.

F: Wie hat die Person ausgesehen, die zu Ihnen kam?

A: Ein wenig dunkel, ein wenig kräftiger und ein wenig größer als ich.

F: Können Sie sich an den genauen Wortlaut besagter Person erinnern. Was hat er gesagt?

A: Er sagte zu mir, ich müsse persönlich in seinem Büro erscheinen.

F: Mehr nicht?

A: Nein. Er erklärte mir nicht warum.

F: Wann sind Sie zu ihm?

A: Am nächsten Tag.

F: Beschreiben Sie das ein wenig!

A: Ich ging zu ihm ins Büro. Die Person, welche zu mir gekommen ist, sagte dass wir uns im Krieg gegen ISIS befinden würden. Wir müssen unser Land schützen.

F: Können Sie das Büro ein wenig beschreiben? Wie hat es ausgesehen?

A: Das Büro befand sich in einem Haus. Ganz einfaches Büro. Stühle, Tisch. Das war wie ein Treffpunkt für alle Milizmitglieder.

F: Woher wissen Sie dass das eine Art Treffpunkt war?

A: Das kennt jeder.

F: Hat das jemand gesagt?

A: Es war nirgends aufgeschrieben oder so. Es war für uns jedoch selbstverständlich.

F: Hatten Sie bevor dieser Mann zu Ihnen gekommen ist schon einmal Probleme?

A: Nein, ich lebte friedlich und hatte nie irgendwelche Probleme. (Nach kurzer Überlegungszeit) Im Jahr 2006 wurde mein behinderter Bruder aufgrund von Spannungen zwischen Minderheiten entführt. Diese Spannungen gab es schon länger. Diese Gruppen hießen Mahdi-Miliz. Das passierte davor. Im Jahr 2008 kehrte ich zurück in den Irak.

F: Ihr behinderter Bruder tauchte wieder auf?

A: Ja durch meinen Vater, er hat sich sehr bemüht.

F: Was wissen Sie über die Entführung Ihres Bruders?

A: Ich war im Irak als mein Bruder im Jahr 2006 entführt wurde.

F: Von wem wurde Ihr Bruder entführt?

A: Mahdis Miliz.

F: Woher wissen Sie das?

A: Mein Vater hat sich engagiert, hat nachgefragt. Nachdem dies passiert bin ich sofort nach Syrien geflüchtet, mein Vater hat sich sehr bemüht und er hat es dann in weiterer Folge erfahren.

F: Was heißt Ihr Vater habe sich bemüht, was hat er gemacht?

A: Durch Beziehungen, Vermittlungen, Bekanntschaften hat er versucht ihn wieder nach Hause zu bringen.

F: Haben Sie sich mit Ihrem Vater über die Entführung ausgetauscht?

A: Mein Bruder kann nicht sprechen.

F: Wie ist das Leben als Sunnite im Irak?

A: Als Sunnite wird man als Regimegegner angesehen. Zusätzlich wird man als Terrorist oder ISIS-Sympathisant bezeichnet.

F: Ihnen passierte das auch?

A: Das erlebt man tagtäglich. Man kann nichts dagegen tun.

F: Sie wurden auch schon als Terrorist bezeichnet?

A: Ja. Auch als Spion.

F: Wer hat Sie als Terrorist oder Spion bezeichnet?

A: Nicht ich persönlich, dass ist eine allgemeine Sichtweise.

F: Sie waren in besagtem Büro. Was haben Sie genau gesagt?

A: Er erklärte mir, dass sich das Land im Krieg gegen ISIS befindet. Sie bräuchten junge Männer, die mitkämpfen. Ich solle mich solidarisch zeigen und mitkämpfen. Nach der Bedenkzeit, sagte ich zu ihnen dass ich Familie und einen behinderten Bruder hatte. Er versprach mir Geld. Ich traute mich aus Angst nicht ihm ins Gesicht „Nein“ zu sagen. Ich wollte Bedenkzeit, hoffend dass Sie mich vergessen würden und mich nicht mehr fragen würden. Ich ging zurück nach Hause.

F: Haben Sie bei Ihnen zu Hause mitbekommen, dass das auch anderen passiert ist?

A: Es wurde ein Mann vor meinen Augen durch diese Miliz getötet.

F: Wann war das? Beschreiben Sie so gut Sie wissen was Sie gesehen haben?

A: Der Mann war ein älterer Herr. Er war Sunnite. Er war mein Kunde bei mir im Friseurgeschäft. Ich war zu Hause in der Mittagspause. Wir hörten Schüsse. Dieser Mann wohnte nicht weit von unserer Wohnung entfernt. Wir liefen hinaus als wir die Schüsse hörten. Die Leute hatten sich versammelt. Dann hat man gesagt, dass Abu Shaka erschossen wurde, seine Leiche lag auf der Straße. Man lebte dauernd in Angst.

F: Wann war das? Wissen Sie das noch?

A: Im Juni oder Juli 2014.

F: Sie sagten dass Mitglieder der Miliz bei der Polizei arbeiten. Woher wissen Sie das?

A: Sie können das selbst erfragen. Man wohnt dort, man bekommt das mit. Sie können ruhig nachfragen.

F: Hören Sie das in den Nachrichten oder sagen das Nachbarn?

A: Durch soziale Kontakte. In den Nachrichten nicht.

F: Was wird gesprochen? Welche Positionen nehmen Milizmitglieder bei der Polizei ein?

A: Unterschiedliche Positionen.

F: Was sind Sie dann trotzdem zur Polizei gegangen?

A: Wohin hätte ich sonst gehen sollen? Natürlich muss ich zur Polizei gehen.

F: Sie erhielten noch eine Ladung, wie lief das ab?

A: Gleich, eine Person kam zu mir. Sie kam wieder zu mir nach Hause und dass ich mich melden müsse. Ich ging hin und teilte ihnen meine Entscheidung mit. Am nächsten Tag passierte der Vorfall bei dem auf das Haus geschossen wurde. Ich erzählte ohnehin schon alles detailliert.

F: Wo waren Sie als auf das Haus geschossen wurde?

A: Ich bin gerade zu Hause angekommen.

F: Was ist in Ihnen vorgegangen? Was passierte genau?

A: Kurz nach meiner Ankunft wurde heftig auf unser Haus geschossen. Ich traute mich nicht hinaus. Am nächsten Tag ging ich zur Polizei.

F: Wie lange dauerte das?

A: 4-5 Minuten vielleicht. Nicht durchgehend.

F: Gesehen haben Sie niemanden?

A: Nein, ich traute mich nicht nach draußen zu gehen.

F: Wann starb Ihr Vater?

A: Ende 2010.

F: Erkennt man Mitglieder von besagter Miliz auf der Straße?

A: Nein, sie tragen zivil.

F: Können Sie weitere konkreten Vorfälle Ihre Person betreffend angeben?

A: Das ist alles.

F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern?

A: Ich hatte genug Zeit. Danke.

Situation bei Rückkehr

F: Hätten Sie die Möglichkeit, in einem anderen Teil Ihres Heimatlandes zu leben?

A: Nein. Überall wo die Sunniten sind gibt es Krieg mit ISIS.

F: Wären Sie bereit freiwillig in Ihr Heimatland zurückzukehren?

A: Ich bin bereit aber erst wenn ich dort in Sicherheit leben kann.

F: Wären Sie abgesehen von der behaupteten Bedrohung wirtschaftlich in der Lage, sich im Irak Ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten?

A: Ich habe meinen Beruf, damit könnte ich überleben.

F: Sind Sie mit amtswegigen Erhebungen und Überprüfungen bezüglich Ihrer Person und Ihrer Angaben vor Ort in Ihrem Heimatland, eventuell durch einen Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft, einverstanden?

A: Ja.

Belehrung: Sie haben die Möglichkeit, Einsichtnahme in die Feststellungen des Bundesamtes zur Lage in Ihrem Heimatland Irak zu nehmen. Möchten Sie davon Gebrauch machen und dazu eine Stellungnahme abgeben?

A: Ich kenne die Lage und verzichte.

F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?

A: Ich habe noch einige Schreiben vorzulegen. In Bezug auf Integration und Deutschkurs.

F: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?

A: Nein.

F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

A: ich habe Angst um mein Leben. Die Miliz ist dort an der Macht.

Bezugspersonen in Österreich

Familie/Bezugspersonen in Österreich: nein

Familie/Bezugspersonen in EU-Raum: 1 Cousin in Holland, er lebt seit 1980 dort

F: Haben Sie Kontakt zu ihm?

A: Nein.

Integration

Deutschkurs: ja, 2 Stufen bereits, ich warte auf den 3.

Bestätigung: ja

Mitgliedschaft Verein: nein

Beruf: keine

Situation im Herkunftsstaat

F: Haben Sie Ihr Heimatland legal oder illegal verlassen?

A: Illegal. Ja mit gefälschtem RP.

Finanzielle Situation

F: Aus welchen Mitteln haben Sie Ihren Lebensunterhalt in Ihrem Heimatland bestritten?

A: Ich bekam zusätzlich zu meinem Gehalt, die Pension meines Vaters erhalten, das waren ca 400 US-Dollar, verdient als Friseur ca 800 – 900 US-Dollar. Ich zahlte keine Miete, keine Steuern, es hat gereicht.

Leben in Österreich

F: Was hatten Sie sich für dieses Land vorgenommen, was hatten Sie in diesem Land vor?

A: Ich bedanke mich. Ich habe gute Freunde hier kennengelernt. Sie helfen und unterstützen uns. Ich habe vor, sobald ich die Sprache gut genug kann, hier einen Friseursalon zu eröffnen.

F: Wie verbringen Sie Ihren Tag in Österreich?

A: Ich lerne täglich über das Internet Deutsch. Wenn ich von der Caritas ein Arbeitsangebot bekomme, nehme ich diese gern an. Dazu spiele ich gerne Fußball.

F: Aus welchen Mitteln bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich?

A: Ich lebe von der Grundversorgung.

F: Erhalten Sie sonst von jemandem Unterstützung?

A: Nein.

F: Verfügen Sie selbst über Mittel zur Bestreitung Ihres Lebensunterhaltes?

A: Nein.

F: Hatten Sie während dieser Befragung irgendwelche Probleme?

A: Nein.

F: Haben Sie alles verstanden bzw. konnten Sie der Vernehmung ohne Probleme folgen?

A: Ja.

F: Konnten Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstehen?

A: Ja.

F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?

A: Ja.

F: Wollen Sie abschließend noch etwas anführen?

A: Ich bin sehr optimistisch.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

Nach erfolgter Rückübersetzung:

F: Wurde Ihnen vom Dolmetscher alles korrekt rückübersetzt und Ihre Einvernahme richtig protokolliert?

A: Ja.

F: Möchten Sie etwas berichtigen oder ergänzen?

A: Nein. Es hat alles gepasst.

F: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift?

A: Ja.

-        Per Bescheid des Bundesamtes vom 07.09.2016, Zl.: XXXX , wurde Ihr Antrag abgewiesen, der Status des Asylberechtigten und der Status des Subsidiär Schutzberechtigten wurden nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, gegen Sie wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und Ihre Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Irak für zulässig erklärt.

-        Gegen diesen Bescheid brachten Sie fristgerecht Beschwerde ein.

-        Am 21.09.2018 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt.

-        Per Erkenntnis vom 22.10.2018 wies das BVwG Ihre Beschwerde als unbegründet ab.

Ihr Erstverfahren wurde am 22.10.2018 rechtskräftig abgeschlossen.

-        Am 20.11.2019 wurden Sie, aufgrund der Zuständigkeit Österreichs für Ihr Asylverfahren, von Frankreich nach Österreich überstellt.

-        Sie haben am 20.11.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei Sie angaben, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Irak und am XXXX geboren zu sein.

-        Anlässlich des gegenständlichen Asylverfahrens haben Sie bei der niederschriftlichen Befragung am 20.11.2019 bei der Polizeiinspektion XXXX Fremdenpolizei FGP im Wesentlichen Folgendes angegeben:

Die alten Asylgründe gelten noch, aber ich sagte beim ersten Asylantrag in Österreich nicht den Hauptgrund, da ich Angst hatte, dass der irakische Geheimdienst in Österreich herausfindet wo ich mich befinde. Fakt ist, dass ich vom Jahr 2009 bis Ende 2011 für den Abgeordneten XXXX des irakischen Parlamentes gearbeitet habe. In Abwesenheit des Abgeordneten XXXX wurde dieser vor Gericht zum Tode verurteilt. Alle die für ihn einmal gearbeitet hatten wurden deshalb auch verfolgt. Somit wurde ich auch verfolgt, da ich einmal für diesen Abgeordneten gearbeitet habe. Ich hielt mich im Westen des Irak versteckt bis ich im Jahr 2014 in die Türkei flüchten konnte. Dass sind alle meine Flucht- und Asylgründe. Weitere Gründe gibt es nicht.

-        Aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses wurde Ihnen am 27.11.2019 eine schriftliche Mitteilung gemäß §29 Abs 3 Zi 4 und 6 AsylG 2005 ausgefolgt, mit welcher Ihnen die Absicht des Bundesamtes zur Kenntnis gebracht wurde, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

-        Am 16.12.2019 wurden Sie beim Bundesamt, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt:

F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher?

A: Gut.

F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen wegen einer möglichen Befangenheit oder aus anderen Gründen Einwände?

A: Nein.

F: Ihnen wird eine Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und das bisherige Beweisergebnis vorgehalten und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt. Ihnen werden die anwesenden Personen vorgestellt und deren Funktion erklärt.

A: Ich habe verstanden.

Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

A: Ich habe die Wahrheit gesagt. Es gibt einige Sachen über die ich, zu meinem eigenen Schutz, noch nicht gesprochen habe.

F: Sind Sie mit dem Rechtsberater, der Ihnen Für diese Einvernahme zur Seite gestellt wird, einverstanden?

A: Ja.

F: Haben Sie sich einer Rechtsberatung unterzogen?

A: Ja.

F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren?

A: Ja.

F: Befinden Sie sich zurzeit in ärztlicher Behandlung?

A: Nein.

F: Nehmen sie regelmäßig Medikamente ein?

A: Ich nehme nur Medikamente für meinen Magen.

F: Welche Probleme haben Sie mit Ihren Magen?

A: Letzten November bin ich nach Frankreich gegangen. Ich habe dort auf der Straße gelebt. Seitdem habe ich starke Schmerzen im Magen, die sich bis in den Rücken ziehen. Ich war deshalb in Frankreich im Krankenhaus. Die Ärzte haben gesagt, dass ich diese Beschwerden wegen den Umständen und dem Stress habe.

F: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?

A: Nein.

F: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?

A: Legt vor:

Eine Kopie eines irakischen Personalausweises

Eine Namensliste

Ein Interpolbericht über die Annulierung einer Notiz

Ein Schreiben des irakischen Höchstgerichtes

(Alles inklusive Übersetzungen auf Französisch)

F: Besitzen Sie irgendeines der vorgelegten Schriftstücke auch im Original?

A: Nein.

F: Warum nicht?

A: Ich habe nie Originale besessen.

F: Eines der Schriftstücke soll Ihr ehemaliger Personalausweis sein. Zumindest den müssten Sie im Original besessen haben.

A: Ich habe nur Kopien, weil ich die Originale nicht besitzen darf. Die Ausweiskarte darf ich nur in der Arbeit benutzen.

F: Wie sind Sie zu diesen Beweismitteln gekommen?

A: Durch Freunde.

F: Konkretisieren Sie! Wann, wo, wer, auf welchem Weg?

A: Ich habe diese Beweismittel Ende des letzten Jahres bekommen. Ich weiß nicht ob das im September oder Oktober war. Ich habe meinen Cousin (Amer, wohnhaft DE) kontaktiert. Dieser hat einen Rechtsanwalt namens XXXX im Irak kontaktiert. Dieser hat die Kopien dieser Papiere geschickt.

F: Wann haben Sie diese Beweismittel erhalten?

A: Ich kann mich nicht erinnern. Nachdem ich das Erkenntnis des BVwG erhalten habe.

F: Wann sind Sie nach Frankreich ausgereist?

A: Zirka im November 2018.

F: Wieso stellten Sie nicht umgehend einen neuen Asylantrag, wenn Sie also Ihre Beweismittel im September oder Oktober erhalten haben sollen und erst im November ausgereist sind?

A: Ich war bei meinem Rechtsanwalt. Der sagte, dass ich zu 95% keinen postiven Bescheid erhalten werde. Auch sagte er, dass ich zuerst 400 und dann später 3500 Euro zahlen müsste. Der Rechtsanwalt war Alexander XXXX aus Rankweil in Vorarlberg. Er riet mir letztlich das Land zu verlassen.

F: Welchen Asylgrund haben Sie in Frankreich angegeben?

A: Ich wurde nicht zu meinen Fluchtgründen befragt.

F: Wann haben Sie erfahren, dass Sie von Frankreich wieder nach Österreich zurückgebracht werden sollen?

A: Im März.

F: Wann und wo ließen Sie Ihre Beweismittel in Frankreich übersetzen?

A: Im Mai in Roune.

F: Auf der vorgelegten Kopie eines Personalausweises steht der Name „ XXXX “. Wer ist das?

A: Das bin ich.

F: Sie sind im Vorverfahren konsequent als XXXX aufgetreten. Sie legten zu diesen Namen eine Vielzahl von Beweismittel vor, unter anderem Staatsbürgerschaftsurkunden und Haftbefehle. Waren das also Fälschungen.

A: In meinen Personalausweis den ich im Vorverfahren abgegeben habe, steht der Name XXXX .

F: Im Vorverfahren sind Sie als XXXX aufgetreten. Auf Ihren damaligen Personalausweis stehen vier Namen. Auf der nun vorgelegten Kopie eines Personalausweises steht „ XXXX “. Welche Identität ist nun korrekt?

A: Ich wusste nicht, dass das ein Problem ist. Im Irak benutzt man den Namen des Großvaters und des Vaters.

Mein Familienname ist XXXX . Mein Vorname ist XXXX . Der Name meines Vaters ist XXXX und der Name meines Großvaters ist XXXX .

F: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

A: Ich habe einen Cousin in Deutschland.

F: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet).

A: Nein.

F: Besteht ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zu sonstigen Personen?

A: Nein.

F: Können Sie sich noch an den Fluchtgrund erinnern, den Sie im letzten Verfahren angegeben haben.

A: Ja. Schießerei, Miliz. Ich kann mich erinnern.

F: Können Sie sich auch erinnern wann und wo diese Vorgänge stattgefunden haben sollen?

A: Ende Juli 2014. Bagdad.

F: Welche Beschäftigung haben Sie damals als Ihre letzte angegeben?

A: Das ist ein großes Problem, weil in meiner ersten Befragung hat man aufgeschrieben, dass ich Berufsoffizier bin und in meiner Einvernahme habe ich das verbessert und angegeben, dass ich als Frisör gearbeitet haben.

F: Entsprachen all diese Angaben der Wahrheit?

A: Nein. Ich habe gesagt, dass ich Frisör bin, weil ich mich nicht äußern wollte, was mein echter Beruf war.

F: Das heißt, dass Sie wissentlich die Unwahrheit angegeben haben?

A: Ja. Ich hatte Angst um meine Sicherheit.

F: Wo hatten Sie Angst um Ihre Sicherheit? Im Irak oder in Österreich?

A: Überall! Auch in Österreich. Die Miliz kann mich auch hier in Österreich erreichen. Man weiß nicht was passiert.

F: Warum stellen Sie einen Asylantrag in Österreich, wenn Sie sich hier nicht sicher fühlen?

A: Wo soll ich sonst hingehen? Die Polizei hat mich hier in Österreich festgenommen. Das ist das erste Land, wo mir Fingerabdrücke abgenommen wurden.

F: Was war also Ihr Zielland, wenn Sie in Österreich nicht vorhatten einen Asylantrag zu stellen?

A: Ich wollte nach Deutschland gehen.

F: Warum sind Sie also nach Ihrem Erstverfahren nach Frankreich gereist?

A: Ich habe gehört, dass in Frankreich die Wahrscheinlichkeit höher ist, einen positiven Asylbescheid zu bekommen.

F: Nennen Sie nun bitte Ihre Gründe für Ihren gegenständlichen Asylantrag.

A: Der Exkanzler des Iraks, Nuri Almalki, beschuldigte Ende 2011 XXXX eine private bewaffnete Terrormiliz habe, welcher dieser gegen die schiitische Bevölkerung einsetzt. Der Gerichtshof hat XXXX vorgeladen um ihn festzunehmen, dieser ist aber zu dieser Zeit in die Türkei ausgereist (geflohen). Der Gerichtshof hat dann gegen alle Mitarbeiter, die für Ihn gearbeitet haben Festnahmeaufträge erlassen. Ich war einer der Mitarbeiter. Ich war ein Automechaniker und war in der Transportabteilung angestellt. Das Gericht sprach dann in dessen Abwesenheit die Todesstrafe gegen XXXX aus. Danach wurden alle Mitarbeiter beschuldigt Terroristen zu sein. Der irakische Gerichtshof hat Interpol beauftrag, dass XXXX festgenommen werden soll. Aber Interpol hat auch Ermittlungen zu den Anschuldigungen gegen XXXX angestellt und haben ihn in weiterer Folge freigesprochen. Aber der irakische Gerichtshof hat das nie akzeptiert.

Es gibt eine Liste von Mitarbeitern, gegen die Festnahmeaufträge erlassen wurden. Mein Name steht auf dieser Liste. Die hängt mit dem vorgelegten Gerichtsschriftstück von 2012 zusammen.

F: Mittlerweile ist es das Jahr 2019. Warum beschreiben Sie diesen Fluchtgrund erst jetzt?

A: Weil ich Angst um meine Sicherheit hatte, habe ich damals einen anderen Fluchtgrund angegeben.

F: Warum haben Sie nie angegeben als Automechaniker gearbeitet zu haben?

A: Ich weiß nicht warum das wichtig ist. Ich habe Angst gehabt.

F: Wovor konkret hatten Sie Angst?

A: Ich wollte einen humanitären Asylantrag stellen und keinen politischen, weil meine Familie noch in Irak ist. Mein Bruder, welcher eine Behinderung hat, wurde wegen diesem Problem festgenommen. Er wurde wieder freigelassen.

F: Wo lebt Ihr Bruder derzeit?

A: Er wurde 2016 erschossen.

F: Warum haben Sie Ihren gegenwärtigen Fluchtgrund, welcher Ihnen, bei Wahrunterstellung seit 2011 bekannt ist, bis zu Ihrer gegenwärtigen Antragstellung niemals in Österreich angegeben?

A: Ich habe immer diese Angst um meine Sicherheit und um meine Familie. Ich hatte die Angst, dass wenn der Irak weiß, dass ich hier bin, Leute hinter mir her wären. Ich hatte Angst, dass Österreich eine Korrespondenz mit dem Irak hätte.

F: Sie gaben in Ihrer Erstbefragung im Jahr 2014 an, dass Sie den Irak mit einem Reisepass verlassen haben.

A: Der Pass war gefälscht.

F: In Ihrer gegenständlichen Erstbefragung gaben Sie an, dass Sie sich vor Ihrer Ausreise 2014 im WESTEN des Iraks versteckt gehalten haben. Von wann bis wann hielten Sie sich WO versteckt?

A: Ich war in Ramadi bei Verwandten mütterlicherseits. Ich hielt mich dort von 2011 bis 2014 auf.

F: In Ihrem Vorverfahren gaben Sie an, bis zu Ihrer Ausreise durchgehend in Bagdad gewohnt zu haben!

A: Als der IS in Ramadi und Mossul angekommen ist, musste ich nach Bagdad flüchten.

F: Wann im Jahr 2014 war das?

A: Im Mai oder Juni 2014.

F: Ihrem Vorverfahren gaben Sie an, Ihr ganzes Leben lang nur an 2 Adressen gelebt zu haben. Beide befanden sich in Bagdad. Ihre damaligen Aussagen und Ihre gegenwärtigen Aussagen sind nicht vereinbar. Was sagen Sie dazu?

A: Das in Ramadi war ja keine Wohnadresse. Ich habe das überhaupt nicht erwähnt, weil ich über die ganze Sache ja nicht sprechen wollte.

F: Soll das heißen, dass Sie gar nicht vorgehabt haben, Ihr gegenständliches Fluchtvorbringen jemals anzugeben?

A: Ja.

F: Sie haben also als Automechaniker für die Regierung gearbeitet?

A: Ja.

F: Warum steht auf Ihrem vermeintlichen Personalausweis, dass Sie autorisiert seien eine Waffe zu tragen?

A: Weil ich manchmal in Konvois als Beifahrer mitgefahren bin und deshalb eine Waffe notwendig war.

F: Wie ist der, von Ihrem Cousin beauftragte, Rechtsanwalt in den Besitz dieser Beweismittel gekommen?

A: Dieser Rechtsanwalt hat damals meinen Bruder vertreten, als dieser festgenommen wurde. Daher hatte er Zugang zu diesen Dokumenten.

F: Wann ist Ihr Bruder festgenommen worden?

A: 2014.

F: Wie ist dieser Rechtsanwalt an Ihren, nun vorgelegten Personalausweis gekommen?

A: (spricht schnell) Ich habe ein Foto meines Personalausweises auf meinem Handy gehabt.

F: Können Sie dieses Foto vorweisen?

A: Kann Foto vorweisen

F: Dieses Foto wurde am 10.04.2019 angefertigt. Erklären Sie das.

A: Ich habe dieses Foto 2019 bearbeitet.

F: Sind Sie auch im Besitz der unbearbeiteten Datei?

A: Ich habe nur dieses Foto.

F: Haben Sie dieses Foto geschickt bekommen, oder haben Sie dieses damals im Irak selbst angefertigt?

A: Ich habe das Foto schon lange Zeit.

F: Wie ist der Rechtsanwalt in Besitz des gerichtlichen Schreibens zu Al Hashemi und der Namensliste gekommen?

A: Weil er der Rechtsanwalt für meinen Bruder war. Es war das selbe Verfahren. Deshalb hatte er Zugang zu diesen Dokumenten.

F: Warum sind Sie im Jahr 2014 nach Bagdad zurückgekehrt und nicht gleich ausgereist?

A: Es war nicht leicht für mich auszureisen. Es war eine komplizierte Sache. Ich musste gewisse Dinge vorbereiten.

F: Sie gaben soeben an, dass Sie das Foto von Ihrem damaligen Personalausweis im Irak angefertigt hätten und seitdem in dessen Besitz seien. Vor dem BVwG gaben Sie an, dass Ihr Handy bei der Überfahrt nach Griechenland ins Meer gefallen sei. Wie kamen Sie wieder zu diesem Foto?

A: Ich hatte eine Speicherkarte mit.

F: Sie haben bei Ihrer Einvernahme des Erstverfahrens, dass, wenn Sie keine Probleme mit der Miliz hätten, Sie wieder im Irak leben und arbeiten könnten. Warum gaben Sie das an, obwohl Ihnen Ihre anderen Fluchtgründe bekannt waren?

A: Ich erinnere mich an diese Frage und meinte, dass, wenn die Miliz und die Regierung sich ändern, ich wieder zurückkehren könnte. Ich versuchte nicht viel um meinen echten Grund gesprochen wegen meiner Sicherheit.

F: Warum geben Sie diesen Fluchtgrund also nun an, wenn Sie sich jahrelang derart um Ihre Sicherheit deshalb gesorgt haben? Was hat sich geändert?

A: Weil meine einzige Chance jetzt hier die Wahrheit zu sagen.

F: Warum haben Sie diesen gegenständlichen Fluchtgrund nicht vor dem BVwG angegeben?

A: Vor dem Richter wollte ich keinen neuen Fluchtgrund angeben und weil ich immer noch Angst um meine Familie hatte. Jetzt stellte ich einen Folgeantrag und da wurde ich aufgefordert einen neuen Grund zu nennen, deshalb ist mir nun nichts anderes übrig geblieben als diesen anzugeben.

F: Wie erfuhren Sie also im Jahr 2011 von dem Festnahmeauftrag gegen Ihre Person?

A: Es wurden die nahen Mitarbeiter von Al Hashemi festgenommen. Das habe ich über andere Mitarbeiter erfahren. Ich habe es auch über die Medien erfahren. Alle Mitarbeiter haben sich versteckt.

F: Aber wie und wann genau haben SIE erfahren, dass ein Festnahmeauftrag gegen Sie erlassen wurde?

A: Ich war in der Arbeit und dort habe ich erfahren, dass Al Hashemi beschuldigt war und, dass seine engsten Mitarbeiter festgenommen wurden.

F: Wieso flüchteten Sie nach Ramadi als Sie das erfuhren? Wie schafften Sie es der irakischen Polizei und dem irakischen Geheimdienst zu entgehen?

A: Egal, wenn ich auch ein Mechaniker bin. Wenn ich jetzt festgenommen werden würde, würde ich gezwungen werden gegen Al Hashemi auszusagen.

F: Das mag eine rationale Überlegung sein, wenn Sie wussten, dass Sie festgenommen werden sollen. Zu diesem Zeitpunkt wussten Sie das aber nicht.

A: Es wurden seine Mitarbeiter festgenommen. Daher habe ich verstanden, dass alle Mitarbeiter festgenommen werden sollen.

F: Wie gelangten Sie nach Ramadi?

A: Ich für mit dem Auto dorthin.

F: Wann fuhren Sie nach Ramadi?

A: Ich habe meine Verwandten in Ramadi angerufen und gefragt, ob ich zu ihnen kommen darf. Ich bin dann unter Tages alleine dorthin gefahren. Das ist schon lange her. Ich kann mich nicht genau erinnern.

F: Wie lange blieben Sie in Ramadi?

A: Von 2011 bis Mitte 2014.

F: Wo befand sich Ihre Kernfamilie in dieser Zeit?

A: Meine zwei Brüder waren auch in Ramadi. Die Mutter und meine Schwestern hielten sich in Adamiyah/Bagdad auf. Sie haben Ihren Wohnsitz geändert.

F: Wie sicherten Sie sich in diesen dreieinhalb Jahren Ihre Existenz?

A: Ich wurde von der Familie erhalten.

F: Beschreiben Sie mir Ihr Leben in Ramadi?

A: Ich habe in der Landwirtschaft meiner Familie mitgeholfen. Ich bin sehr selten ausgegangen. Es war ein Dorf.

F: Wo wohnten Sie nach Ihrer Rückkehr nach Bagdad?

A: Ich bin in mein altes Zuhause in Bagdad zurückgekehrt. Im weiteren Verlauf 2014 wurde auch auf mein Haus geschossen.

F: Wie hieß die Miliz mit der Sie damals in Bagdad Probleme hatten?

A: Asa’ib Ahl al-Haq.

F: Diese Miliz arbeitet mit den irakischen Sicherheitsbehörden zusammen. Ist das korrekt?

A: Ja. Diese geht Hand in Hand mit der Regierung.

F: Wenn Sie also in Ihrem Erstverfahren behaupteten, dass diese Miliz Sie versuchte zu rekrutieren, und nun meinen, dass die Regierung per Festnahmeauftrag nach Ihnen suchte, so sind diese beiden Fluchtgründe spätestens jetzt nicht mehr vereinbar. Was sagen Sie dazu?

A: Bei der ersten Einvernahme habe ich etwas anderes als die Wahrheit gesagt, um mich zu schützen.

F: Heißt das Ihr früherer Fluchtgrund war frei erfunden?

A: Ich habe von Anfang an nicht die ganze Wahrheit gesagt.

F: Entspricht Ihr Vorbringen Ihres Vorverfahrens der Wahrheit oder nicht? Es ist nicht vereinbar, dass diese Miliz weiß wer Sie sind, von Ihnen abgewiesen wird, und gleichzeitig der, Ihren Angaben nach, gegen Sie bestehende Festnahmeauftrag gegen Sie nicht umgesetzt wird.

A: Ich habe meine erste Geschichte ein wenig übertrieben um nicht meinen wirklichen Grund angeben zu müssen.

Meine Mutter war eigentlich statt mir bei der Polizei.

F: Wollen sie im Anschluss an diese Einvernahme aktuell Länderfeststellungen zum Irak erhalten?

A: Nein.

F: Haben Sie den Dolmetscher verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren?

A: Ja.

F: Konnten Sie meinen Fragen folgen?

A: Ja.

F: Wollen Sie noch etwas vorbringen oder ergänzen oder fragen?

A: Ich will etwas an meiner Erstbefragung korrigieren: In meinen Fluchtgründen wurde mein Name und der Name des Al Hashemi vertauscht.

Dem RB wird die Möglichkeit gegeben, Fragen an den einvernehmenden Referenten zu stellen oder Anträge zu stellen.

Keine Fragen, keine Anträge.

-        Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Beweismittel

Die Behörde zog die folgenden Beweismittel heran:

Von Ihnen vorgelegte Beweismittel:

Eine Kopie eines irakischen Personalausweises

Eine Namensliste

Ein Interpolbericht über die Annulierung einer Notiz

Ein Schreiben des irakischen Höchstgerichtes  

Ein Befundbericht eines FA für Ortopädie vom 18.02.2020

Weitere von der Behörde herangezogene Beweismittel:

-        Protokolle Ihrer Befragung und Einvernahme im Verfahren

-        Die Asylakte zu AZ.: XXXX und XXXX .

-        Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA zu Ihrem Herkunftsstaat.

[…]“

Das Bundesamt hat folglich entschieden:

„I.      Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 20.11.2019 wird hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

II.      Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 20.11.2019 wird hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

III.    Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.

IV.      Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen.

V.       Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Irak zulässig ist.

VI.      Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.

VII.    Gemäß § 15b Absatz 1 Asylgesetz 2005 wurde Ihnen aufgetragen von 20.11.2019 bis 13.02.2020 im folgenden Quartier Unterkunft zu nehmen:

XXXX

VIII.   Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahr/Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Dagegen hat die bP durch ihre gewillkürte Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde gegen die Spruchpunkte I bis V und VIII erhoben. Darin wird

?        im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und als den Tatsachen entsprechend dargelegt;

?        anhand des Umfanges der Bedrohung müsse man die Unzumutbarkeit die Wahrheit zu sagen, anerkennen;

?        unter Zitierung der UNHCR Erwägungen aus dem Jahr 2019 auf die mangelnde Sicherheitslage hingewiesen und moniert, dass sich das Bundesamt nicht mit der aktuellen Sicherheitslage auseinandergesetzt habe;

?        moniert, dass die Behörde in Bezug auf die Rückkehrentscheidung die Integration der bP nicht entsprechend berücksichtigt habe;

?        die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.

Der Beschwerde beigefügt war eine „Einstellungszusage-Bestätigung“ vom 15.04.2020 für eine Vollzeitbeschäftigung als Friseur.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Identität und Herkunftsstaat

Name und Geburtsdatum (wie im Einleitungssatz des Spruches angeführt) stehen nicht fest. Die bP bezeichnet sich der Volksgruppe der Araber und dem sunnitischen Glauben zugehörig.

Ihre Staatsangehörigkeit und der hier der Prüfung zugrundeliegende Herkunftsstaat ist der Irak.

1.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise

Die bP ist in Bagdad geboren und absolvierte in Bagdad ihre Schulbildung.

Sie hat eine Ausbildung zum Elektriker absolviert.

Sie hat nie als Friseur gearbeitet.

Sie wohnte vor ihrer Ausreise in Bagdad.

1.3. Familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat

Die Mutter der bP sowie die Schwestern leben in Bagdad, zwei Brüder leben in Ramadi.

Die bP hat weder beim Bundesamt noch in der Beschwerde oder in der Verhandlung angegeben, dass bei der Rückkehr in den Herkunftsstaat kein für sie zugängliches Netzwerk mehr bestünde.

1.4. Ausreisemodalitäten

Die bP reiste am 24.08.2014 unter Verwendung eines falschen Reisepasses mit dem Flugzeug nach Ankara/Türkei und danach schlepperunterstützt nach Österreich.

Zum Verbleib des heimatsstaatlichen Reisepasses gab sie an, diesen auf der Reise im Meer verloren zu habe

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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