RS Vwgh 1975/9/23 0292/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1975
beobachten
merken

Index

Staatsbürgerschaft
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §59 Abs2 lita

Rechtssatz

Für eine gesonderte Gegenäußerung eines Bf ist ein Schriftsatzaufwand gesetzlich nicht vorgesehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1975000292.X05

Im RIS seit

02.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten