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L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe OberösterreichNorm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Aus den §§ 7, 24 Abs 2 und 3 und § 26 Abs 3 OÖ SHG 1998 ergibt sich eindeutig, dass es sich bei der Vorlage eines Einkommensnachweises aus einem bestimmten Beschäftigungsverhältnis nicht um eine - einem Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zugängliche - Voraussetzung für einen vollständigen Sozialhilfeantrag, sondern um eine Erfolgsvoraussetzung handelt, bei deren Fehlen der Antrag - mangels Nachweis einer sozialen Notlage - abzuweisen ist. Die belBeh hat somit insofern die Rechtslage verkannt, als sie die Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Vorlage einer Einkommensbestätigung des Antragstellers für zulässig erachtete.Aus den Paragraphen 7, 24, Absatz 2 und 3 und Paragraph 26, Absatz 3, OÖ SHG 1998 ergibt sich eindeutig, dass es sich bei der Vorlage eines Einkommensnachweises aus einem bestimmten Beschäftigungsverhältnis nicht um eine - einem Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugängliche - Voraussetzung für einen vollständigen Sozialhilfeantrag, sondern um eine Erfolgsvoraussetzung handelt, bei deren Fehlen der Antrag - mangels Nachweis einer sozialen Notlage - abzuweisen ist. Die belBeh hat somit insofern die Rechtslage verkannt, als sie die Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Vorlage einer Einkommensbestätigung des Antragstellers für zulässig erachtete.
Schlagworte
Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel Verbesserungsauftrag AusschlußEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012100213.X03Im RIS seit
02.11.2020Zuletzt aktualisiert am
02.11.2020