RS Vwgh 2013/10/22 2012/10/0213

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Veröffentlicht am 22.10.2013
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Index

L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3
SHG OÖ 1998 §24 Abs2
SHG OÖ 1998 §24 Abs3
SHG OÖ 1998 §26 Abs3
SHG OÖ 1998 §7
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

Aus den §§ 7, 24 Abs 2 und 3 und § 26 Abs 3 OÖ SHG 1998 ergibt sich eindeutig, dass es sich bei der Vorlage eines Einkommensnachweises aus einem bestimmten Beschäftigungsverhältnis nicht um eine - einem Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zugängliche - Voraussetzung für einen vollständigen Sozialhilfeantrag, sondern um eine Erfolgsvoraussetzung handelt, bei deren Fehlen der Antrag - mangels Nachweis einer sozialen Notlage - abzuweisen ist. Die belBeh hat somit insofern die Rechtslage verkannt, als sie die Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Vorlage einer Einkommensbestätigung des Antragstellers für zulässig erachtete.

Schlagworte

Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel Verbesserungsauftrag Ausschluß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012100213.X03

Im RIS seit

02.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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