RS Vwgh 2013/10/22 2012/10/0213

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Veröffentlicht am 22.10.2013
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Index

L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3
SHG OÖ 1998
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg

Rechtssatz

Bei den von § 13 Abs 3 umfassten - materiellen oder formellen - Mängeln handelt es sich um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen. Von derartigen Mängeln im Sinn von § 13 Abs. 3 AVG zu unterscheiden ist das zur meritorischen Erledigung eines Antrages durch seine Abweisung führende Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung (vgl. E 22. Oktober 2001, 2001/19/0089). Als derartige Erfolgsvoraussetzung ist zB die Vorlage von Urkunden zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes eines Niederlassungswerbers, wenn im Gesetz lediglich beispielhaft und nicht ausreichend konkret aufgezählt ist, welche Nachweise dafür zu erbringen sind (vgl. E 29. April 2010, 2008/21/0302), die Vorlage von Unterlagen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Kammerbeiträge, wenn im Gesetz nur geregelt ist, auf welcher Grundlage die Beiträge zu bemessen sind und dass der Betreffende an der Ermittlung mitzuwirken hat (vgl. E 23. Februar 2011, 2008/11/0033), anzusehen (vgl. zur Abgrenzung von Mängeln im Sinne vom § 13 Abs. 3 AVG zu derartigen Erfolgsvoraussetzungen die Materialien zur AVG-Novelle BGBl. I Nr. 158/1998, Erl 1167 BlgNR. XX. GP, 27). Ob es sich beim Fehlen der Einkommensbestätigung im Verfahren betreffend Sozialhilfeantrag um einen (einer Verbesserung gemäß § 13 Abs. 3 AVG zugänglichen) Mangel des Antrags handelt oder um eine sonstige Unzulänglichkeit, die nicht die Vollständigkeit des Antrages, sondern seine Erfolgsaussichten betrifft, ist somit nach dem Oö. SHG 1998 zu beurteilen (vgl. E 23. Februar 2011, 2008/11/0033; E 29. April 2010, 2008/21/0302).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Formgebrechen behebbare Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012100213.X01

Im RIS seit

02.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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