TE Vfgh Beschluss 1995/11/28 B3269/95

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.11.1995
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
Klagenfurter Stadtrecht 1993 §92 Abs1
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde wegen Nichterschöpfung des Instanzenzugs mangels Erhebung einer Vorstellung an die Aufsichtsbehörde

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. In der vorliegenden Rechtssache erließ der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt in erster Instanz den Bescheid vom 7. Dezember 1994, mit welchem der beschwerdeführenden Gesellschaft ein Kanalanschlußbeitrag in näher bezeicheter Höhe vorgeschrieben wurde. Die dagegen erhobene Berufung hat der Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt unter Bezugnahme auf §91 Abs1 des Klagenfurter Stadtrechtes 1993, LGBl. für Kärnten 112/1993, (iVm näher bezeichneten Bestimmungen der Klagenfurter Kanalanschlußbeitragsverordnung vom 9. Mai 1978, Z7691/1978 idgF) mit Bescheid vom 13. September 1995 abgewiesen.römisch eins. In der vorliegenden Rechtssache erließ der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt in erster Instanz den Bescheid vom 7. Dezember 1994, mit welchem der beschwerdeführenden Gesellschaft ein Kanalanschlußbeitrag in näher bezeicheter Höhe vorgeschrieben wurde. Die dagegen erhobene Berufung hat der Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt unter Bezugnahme auf §91 Abs1 des Klagenfurter Stadtrechtes 1993, LGBl. für Kärnten 112/1993, in Verbindung mit näher bezeichneten Bestimmungen der Klagenfurter Kanalanschlußbeitragsverordnung vom 9. Mai 1978, Z7691/1978 idgF) mit Bescheid vom 13. September 1995 abgewiesen.

In der Rechtsmittelbelehrung heißt es: " Gegen diesen Bescheid ist gemäß §91 Abs2 des Klagenfurter Stadtrechtes 1993 kein (weiteres) ordentliches Rechtsmittel (Berufung) zulässig. Unter Hinweis auf §92 leg.cit. wird festgehalten, daß der gemeindebehördliche Instanzenzug erschöpft ist."

Mit der vorliegenden Beschwerde wird der Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt nunmehr bekämpft.

II. Gemäß Art144 Abs1 B-VG iVm §82 VerfGG kann nur der Bescheid, der nach der gesetzlichen Ordnung des administrativen Instanzenzuges durch die im einzelnen in Betracht kommende höchste Verwaltungsbehörde ergangen ist, mittels Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung sieht §92 Abs1 des Klagenfurter Stadtrechtes 1993 (worauf der Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt in seiner Rechtsmittelbelehrung auch hinweist) nach Erschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzuges das Rechtsmittel der Vorstellung an die Landesregierung als Aufsichtsbehörde (in Entsprechung des Art119a B-VG) vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die - im vorliegenden Fall durch §92 Abs1 Klagenfurter Stadtrecht 1993 eingeräumte - Vorstellung an die Aufsichtsbehörde ein Rechtsmittel, das einen Instanzenzug i.S. des Art144 B-VG eröffnet. Erst ein Bescheid der Aufsichtsbehörde kann demnach gemäß Art144 B-VG und §82 VerfGG beim Verfassungsgerichtshof bekämpft werden (vgl. etwa VfSlg. 11269/1987).römisch zwei. Gemäß Art144 Abs1 B-VG in Verbindung mit §82 VerfGG kann nur der Bescheid, der nach der gesetzlichen Ordnung des administrativen Instanzenzuges durch die im einzelnen in Betracht kommende höchste Verwaltungsbehörde ergangen ist, mittels Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung sieht §92 Abs1 des Klagenfurter Stadtrechtes 1993 (worauf der Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt in seiner Rechtsmittelbelehrung auch hinweist) nach Erschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzuges das Rechtsmittel der Vorstellung an die Landesregierung als Aufsichtsbehörde (in Entsprechung des Art119a B-VG) vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die - im vorliegenden Fall durch §92 Abs1 Klagenfurter Stadtrecht 1993 eingeräumte - Vorstellung an die Aufsichtsbehörde ein Rechtsmittel, das einen Instanzenzug i.S. des Art144 B-VG eröffnet. Erst ein Bescheid der Aufsichtsbehörde kann demnach gemäß Art144 B-VG und §82 VerfGG beim Verfassungsgerichtshof bekämpft werden vergleiche etwa VfSlg. 11269/1987).

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt war daher mangels Erschöpfung des administrativen Instanzenzugs gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen.

Der Antrag, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten, war abzuweisen, weil nach Art144 Abs3 B-VG (und §87 Abs3 VerfGG) eine solche Abtretung nur für Fälle vorgesehen ist, in denen der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde abweist oder ihre Behandlung ablehnt, nicht aber für den Fall ihrer Zurückweisung.

Schlagworte

VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Gemeinderecht, Vorstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B3269.1995

Dokumentnummer

JFT_10048872_95B03269_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten