TE Vwgh Beschluss 2020/10/8 Ra 2020/06/0177

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Veröffentlicht am 08.10.2020
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Index

E1E
E6J
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
59/04 EU - EWR

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
12010E267 AEUV Art267 Abs3
61994CJ0029 Aubertin VORAB
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, in der Revisionssache des H H in L, vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 22, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 7. Februar 2020, LVwG-302-8/2019-R9, betreffend Anträge gemäß § 16 Raumplanungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevertretung der Gemeinde Lech; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, in der Revisionssache des H H in L, vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 22, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 7. Februar 2020, LVwG-302-8/2019-R9, betreffend Anträge gemäß Paragraph 16, Raumplanungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevertretung der Gemeinde Lech; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde L. vom 2. Oktober 2019, soweit damit seine Anträge auf Erteilung einer Bewilligung für die Nutzung mehrerer Appartements eines auf einem näher bezeichneten Grundstück bestehenden Gebäudes als Ferienwohnung als unzulässig zurückgewiesen worden waren, keine Folge gegeben und der Bescheid mit einer Maßgabe im Spruch bestätigt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

5        Begründend stellte das Verwaltungsgericht zunächst fest, dass der Revisionswerber österreichischer Staatsbürger und Alleineigentümer des gegenständlichen Grundstückes sei. Weiters hielt das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, dass die Bewilligungstatbestände nach § 16 Abs. 4 und 4a Raumplanungsgesetz (im Folgenden: RPG) in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 22/2015, auf welche sich die gegenständlichen Anträge ausdrücklich stützten, mit Inkrafttreten der besagten Novelle ersatzlos entfallen seien. Dass im Revisionsfall von dem Grundsatz, wonach das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen habe, aus europarechtlichen Erwägungen abgewichen werden müsse, könne nicht erkannt werden (wird näher ausgeführt).Begründend stellte das Verwaltungsgericht zunächst fest, dass der Revisionswerber österreichischer Staatsbürger und Alleineigentümer des gegenständlichen Grundstückes sei. Weiters hielt das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, dass die Bewilligungstatbestände nach Paragraph 16, Absatz 4 und 4 a Raumplanungsgesetz (im Folgenden: RPG) in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2015,, auf welche sich die gegenständlichen Anträge ausdrücklich stützten, mit Inkrafttreten der besagten Novelle ersatzlos entfallen seien. Dass im Revisionsfall von dem Grundsatz, wonach das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen habe, aus europarechtlichen Erwägungen abgewichen werden müsse, könne nicht erkannt werden (wird näher ausgeführt).

6        Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 9. Juni 2020, E 1003/2020-5, deren Behandlung ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Begründend hielt der Verfassungsgerichtshof unter anderem fest, dass für ihn nicht erkennbar sei, dass die Bestimmungen des § 16 RPG und die Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde L. vom 13. Juli 2015 gemäß § 16 Abs. 8 RPG - soweit diese im vorliegenden Fall präjudiziell seien - gegen die unionsrechtlichen Grundfreiheiten verstoßen würden, weswegen eine verfassungsrechtlich unzulässige Inländerdiskriminierung von vornherein nicht vorliegen könne.Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 9. Juni 2020, E 1003/2020-5, deren Behandlung ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Begründend hielt der Verfassungsgerichtshof unter anderem fest, dass für ihn nicht erkennbar sei, dass die Bestimmungen des Paragraph 16, RPG und die Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde L. vom 13. Juli 2015 gemäß Paragraph 16, Absatz 8, RPG - soweit diese im vorliegenden Fall präjudiziell seien - gegen die unionsrechtlichen Grundfreiheiten verstoßen würden, weswegen eine verfassungsrechtlich unzulässige Inländerdiskriminierung von vornherein nicht vorliegen könne.

7        Soweit sich der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision gegen die erfolgte Zurückweisung seiner Anträge wendet und dazu vorbringt, „die Behörde“ habe ausgehend von ihrer falschen Rechtsansicht, wonach auf die vorliegenden Anträge die „neue Rechtslage“ anzuwenden sei, zu Unrecht einen diesbezüglichen Verbesserungsauftrag erteilt und hätte „mangels Erfüllung dieses Verbesserungsauftrages im Bereich des EU-Rechtes“ die Anträge nicht zurückweisen dürfen, ist zum einen auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof die Frage, welche Rechtslage nach dem Inkrafttreten der in Rede stehenden Novelle LGBl. Nr. 22/2015 zum RPG auch in vor diesem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahrens anzuwenden ist, bereits geklärt hat; dazu wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf die Beschlüsse VwGH 27.7.2016, Ra 2016/06/0003, und VwGH 25.1.2018, Ra 2017/06/0251, verwiesen. Dass das Verwaltungsgericht von dieser hg. Judikatur abgewichen sei, legt die Revision nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Zum anderen wird mit diesem Zulässigkeitsvorbringen auch deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weil es sich nicht auf den konkreten Revisionsfall bezieht, in welchem die Zurückweisung der Anträge des Revisionswerbers nicht wegen Nichterfüllung eines Verbesserungsauftrages, sondern wegen des Wegfalls der Rechtsgrundlage erfolgte, wobei sich der Revisionswerber mit den dazu ergangenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtes nicht auseinandersetzt.Soweit sich der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision gegen die erfolgte Zurückweisung seiner Anträge wendet und dazu vorbringt, „die Behörde“ habe ausgehend von ihrer falschen Rechtsansicht, wonach auf die vorliegenden Anträge die „neue Rechtslage“ anzuwenden sei, zu Unrecht einen diesbezüglichen Verbesserungsauftrag erteilt und hätte „mangels Erfüllung dieses Verbesserungsauftrages im Bereich des EU-Rechtes“ die Anträge nicht zurückweisen dürfen, ist zum einen auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof die Frage, welche Rechtslage nach dem Inkrafttreten der in Rede stehenden Novelle Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2015, zum RPG auch in vor diesem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahrens anzuwenden ist, bereits geklärt hat; dazu wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG auf die Beschlüsse VwGH 27.7.2016, Ra 2016/06/0003, und VwGH 25.1.2018, Ra 2017/06/0251, verwiesen. Dass das Verwaltungsgericht von dieser hg. Judikatur abgewichen sei, legt die Revision nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Zum anderen wird mit diesem Zulässigkeitsvorbringen auch deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weil es sich nicht auf den konkreten Revisionsfall bezieht, in welchem die Zurückweisung der Anträge des Revisionswerbers nicht wegen Nichterfüllung eines Verbesserungsauftrages, sondern wegen des Wegfalls der Rechtsgrundlage erfolgte, wobei sich der Revisionswerber mit den dazu ergangenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtes nicht auseinandersetzt.

8        Zudem ist - entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Ansicht - ein Verwaltungsgericht schon deshalb nicht vorlagepflichtig, weil es nicht als letztinstanzliches Gericht im Sinn des Art. 267 Abs. 3 AEUV anzusehen ist, wenn seine Entscheidungen noch mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können (vgl. wiederum VwGH 27.7.2016, Ra 2016/06/0003, mwN). Im Übrigen ergeben sich weder aus dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt noch aus der Zulässigkeitsbegründung Anhaltspunkte dafür, dass fallbezogen ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt, weshalb der Revisionswerber mit seiner Argumentation zu europarechtlichen Grundfreiheiten keine Rechtsfrage aufzeigt, die im gegenständlichen Verfahren entscheidungsrelevant sein könnte (vgl. etwa neuerlich VwGH 27.7.2016, Ra 2016/06/0003, mwN; zur behaupteten Inländerdiskriminierung vgl. auch den oben zitierten Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes). Wegen des fehlenden Auslandsbezuges besteht für den VwGH auch keine Veranlassung, dem EuGH - wie seitens des Revisionswerbers angeregt - unionsrechtliche Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen und die Revision aus diesem Grund zuzulassen (vgl. dazu etwa VwGH 3.2.2020, Ra 2019/02/0254, mwN).Zudem ist - entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Ansicht - ein Verwaltungsgericht schon deshalb nicht vorlagepflichtig, weil es nicht als letztinstanzliches Gericht im Sinn des Artikel 267, Absatz 3, AEUV anzusehen ist, wenn seine Entscheidungen noch mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können vergleiche , wiederum VwGH 27.7.2016, Ra 2016/06/0003, mwN). Im Übrigen ergeben sich weder aus dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt noch aus der Zulässigkeitsbegründung Anhaltspunkte dafür, dass fallbezogen ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt, weshalb der Revisionswerber mit seiner Argumentation zu europarechtlichen Grundfreiheiten keine Rechtsfrage aufzeigt, die im gegenständlichen Verfahren entscheidungsrelevant sein könnte vergleiche , etwa neuerlich VwGH 27.7.2016, Ra 2016/06/0003, mwN; zur behaupteten Inländerdiskriminierung vergleiche , auch den oben zitierten Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes). Wegen des fehlenden Auslandsbezuges besteht für den VwGH auch keine Veranlassung, dem EuGH - wie seitens des Revisionswerbers angeregt - unionsrechtliche Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen und die Revision aus diesem Grund zuzulassen vergleiche , dazu etwa VwGH 3.2.2020, Ra 2019/02/0254, mwN).

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 8. Oktober 2020

Gerichtsentscheidung

EuGH 61994CJ0029 Aubertin VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020060177.L00

Im RIS seit

17.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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