TE Vwgh Beschluss 2020/10/8 Ra 2019/03/0100

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Veröffentlicht am 08.10.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §61 Abs1
VwGVG 2014 §8a Abs2
ZPO §73 Abs1
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995
  1. ZPO § 73 heute
  2. ZPO § 73 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 73 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 73 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des H G in W, vertreten durch MMag .DDr. Irmgard Schartner, Rechtsanwältin in 1090 Wien, Porzellangasse 22A/7, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 22. Juli 2019, Zl. VGW-001/018/9448/2019-1, betreffend Verweigerung der Verfahrenshilfe in einem Privatanklageverfahren, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1        Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 4. Juli 2019 war gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG von der Einleitung des - durch den Antragsteller als Privatankläger (den nunmehrigen Revisionswerber) angestrengten - Verwaltungsstrafverfahrens gegen Dr. K in einer Angelegenheit nach dem Wiener Gesetz zum Schutze der persönlichen Ehre und zur Regelung der Ehrenkränkung, LGBl. Nr. 35/1987 idF LGBl. Nr. 24/2017 (iF: Wr. Ehrenkränkungsgesetz), abgesehen und die Einstellung verfügt worden. Der Antragsteller beantragte daraufhin die Bewilligung der Verfahrenshilfe.Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 4. Juli 2019 war gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG von der Einleitung des - durch den Antragsteller als Privatankläger (den nunmehrigen Revisionswerber) angestrengten - Verwaltungsstrafverfahrens gegen Dr. K in einer Angelegenheit nach dem Wiener Gesetz zum Schutze der persönlichen Ehre und zur Regelung der Ehrenkränkung, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1987, in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2017, (iF: Wr. Ehrenkränkungsgesetz), abgesehen und die Einstellung verfügt worden. Der Antragsteller beantragte daraufhin die Bewilligung der Verfahrenshilfe.

2        Diesen Antrag wies das Verwaltungsgericht Wien mit Beschluss vom 22. Juli 2019 „gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG“ als unzulässig zurück. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig.Diesen Antrag wies das Verwaltungsgericht Wien mit Beschluss vom 22. Juli 2019 „gemäß Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG“ als unzulässig zurück. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig.

3        Daraufhin wurde dem Antragsteller über seinen Antrag vom 6. August 2019 zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen den besagten Beschluss des Verwaltungsgerichts mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 5. September 2019 die Verfahrenshilfe bewilligt.

4        In der Folge brachte der Antragsteller - nunmehr anwaltlich durch eine Verfahrenshelferin vertreten - beim Verwaltungsgericht am 26. September 2019 einen Schriftsatz mit einem „Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision“ ein.

5        Diesen Antrag wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Jänner 2020 gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurück; die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss wurde nicht zugelassen. Dem legte es im Wesentlichen zu Grunde, dass der Antrag (auf Zulassung der „ordentlichen Revision“) nicht von der (zur Einbringung einer außerordentlichen Revision bewilligten) Verfahrenshilfe gedeckt sei.Diesen Antrag wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Jänner 2020 gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurück; die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss wurde nicht zugelassen. Dem legte es im Wesentlichen zu Grunde, dass der Antrag (auf Zulassung der „ordentlichen Revision“) nicht von der (zur Einbringung einer außerordentlichen Revision bewilligten) Verfahrenshilfe gedeckt sei.

6        Gleichfalls am 13. Jänner 2020 entschied das Verwaltungsgericht in der Hauptsache und wies mit Erkenntnis die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juli 2019 gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab; die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis wurde nicht zugelassen. In der Begründung dieses Erkenntnisses gab das Verwaltungsgericht den Spruch des angefochtenen Bescheids und die dagegen erhobene Beschwerde wieder und führte im Rahmen der rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen aus, mit keiner der vom Antragsteller in der Privatanklage behaupteten Handlungen des Dr. K habe dieser den Antragsteller iSd § 1 des Wr. Ehrenkränkungsgesetzes vorsätzlich einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung geziehen, die geeignet sei, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen. Selbst im Fall der Tatbestandsmäßigkeit der behaupteten Handlungen käme § 114 StGB zum Tragen, wonach die Tat gerechtfertigt sei, wenn damit eine Rechtspflicht erfüllt oder ein Recht ausgeübt werden: Dr. K habe als Leiter der Direktion B der BA hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Handlungen in Ausübung eines Rechts gehandelt.Gleichfalls am 13. Jänner 2020 entschied das Verwaltungsgericht in der Hauptsache und wies mit Erkenntnis die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juli 2019 gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab; die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis wurde nicht zugelassen. In der Begründung dieses Erkenntnisses gab das Verwaltungsgericht den Spruch des angefochtenen Bescheids und die dagegen erhobene Beschwerde wieder und führte im Rahmen der rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen aus, mit keiner der vom Antragsteller in der Privatanklage behaupteten Handlungen des Dr. K habe dieser den Antragsteller iSd Paragraph eins, des Wr. Ehrenkränkungsgesetzes vorsätzlich einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung geziehen, die geeignet sei, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen. Selbst im Fall der Tatbestandsmäßigkeit der behaupteten Handlungen käme Paragraph 114, StGB zum Tragen, wonach die Tat gerechtfertigt sei, wenn damit eine Rechtspflicht erfüllt oder ein Recht ausgeübt werden: Dr. K habe als Leiter der Direktion B der BA hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Handlungen in Ausübung eines Rechts gehandelt.

7        Der Antragsteller beantragte daraufhin mit einem am 3. März 2020 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Antrag, ihm zur Einbringung von außerordentlichen Revisionen gegen die beiden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts vom 13. Jänner 2020 Verfahrenshilfe zu bewilligen.

8        Dies wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 21. April 2020, Ra 2020/03/0034, 0038, abgewiesen (auf diese Entscheidung wird gemäß § 43 Abs. 2 iVm Abs. 9 VwGG verwiesen).Dies wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 21. April 2020, Ra 2020/03/0034, 0038, abgewiesen (auf diese Entscheidung wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 9, VwGG verwiesen).

9        Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Jänner 2020 richtet sich zudem der (durch die Verfahrenshelferin eingebrachte) beim Verwaltungsgericht am 6. Februar 2020 eingelangte und dem Verwaltungsgerichtshof am 10. August 2020 vorgelegte Vorlageantrag des Revisionswerbers nach § 30b Abs. 1 VwGG.Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Jänner 2020 richtet sich zudem der (durch die Verfahrenshelferin eingebrachte) beim Verwaltungsgericht am 6. Februar 2020 eingelangte und dem Verwaltungsgerichtshof am 10. August 2020 vorgelegte Vorlageantrag des Revisionswerbers nach Paragraph 30 b, Absatz eins, VwGG.

10       Dieser macht im Wesentlichen geltend, es lägen keine Unzulässigkeitsgründe vor; eine allenfalls unzutreffende Bezeichnung des Rechtsmittels wäre umzudeuten gewesen.

11       Es kann dahingestellt bleiben, ob der Schriftsatz des Revisionswerbers vom 26. November 2019 (der auf die erfolgte Bestellung zur Verfahrenshilfe verweist, ein Vorbringen enthält, warum die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 22. Juli 2019 unzutreffend und die Revision dagegen zulässig sei und die Aufhebung dieser Entscheidung als rechtswidrig beantragt) bei verständiger Würdigung seines Gesamtinhalts als - von der Verfahrenshilfe gedeckte - (außerordentliche) Revision zu werten gewesen wäre; ebenso, ob der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Jänner 2020 der bestellten Verfahrenshelferin oder dem Revisionswerber selbst zugestellt worden ist (jedenfalls aufgrund seiner Zustellung an die belangte Behörde ist dieser Beschluss wirksam geworden):

12       Aufgrund des Vorlageantrags ist der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die Revision berufen (§ 30b Abs. 1 VwGG); seine Entscheidung tritt an die Stelle jener des Verwaltungsgerichts (vgl. VwGH 5.9.2018, Ro 2018/03/0024).Aufgrund des Vorlageantrags ist der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die Revision berufen (Paragraph 30 b, Absatz eins, VwGG); seine Entscheidung tritt an die Stelle jener des Verwaltungsgerichts vergleiche , VwGH 5.9.2018, Ro 2018/03/0024).

13       Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. September 2020 wurde dem Revisionswerber (vertreten durch die Verfahrenshelferin) Gelegenheit gegeben, zur Frage Stellung zu nehmen, ob ungeachtet des Erkenntnisses in der Hauptsache noch ein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Erledigung der Revision zur Frage der Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren besteht, was gegebenenfalls zu konkretisieren wäre.

14       In der daraufhin am 25. September 2020 eingebrachten Stellungnahme wurde dazu - auf das für den Revisionsfall Wesentliche zusammengefasst - vorgebracht, es bestehe weiterhin ein rechtliches Interesse an der inhaltlichen Entscheidung: Eine Änderung der Sachlage gegenüber dem Zeitpunkt der Bewilligung der Verfahrenshilfe durch den Verwaltungsgerichtshof am 5. September 2019 sei nicht erkennbar, das Verfahren in der Hauptsache sei [offenbar gemeint: wegen des Verfahrenshilfeantrags] „seit 11.7.2019 unterbrochen“; das Verfahren über den Antrag des Revisionswerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 13. Jänner 2020, mit dem die Beschwerde gegen den behördlichen Bescheid vom 4. Juli 2019 abgewiesen wurde, betreffe nicht das nunmehr gegenständliche.

15       Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

16       Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung der Revisionslegitimation ausschlaggebend, ob der Revisionswerber nach der Lage des Falles durch das bekämpfte Erkenntnis - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Revisionswerbers, so mangelt diesem die Revisionsberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Besteht die Rechtsverletzungsmöglichkeit im Zeitpunkt der Einbringung der Revision bereits nicht (mehr), ist die Revision zurückzuweisen; fällt diese Voraussetzung nachträglich weg, wird die Revision gegenstandslos und das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt (vgl. VwGH 17.8.2020, Ra 2020/11/0090, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung der Revisionslegitimation ausschlaggebend, ob der Revisionswerber nach der Lage des Falles durch das bekämpfte Erkenntnis - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Revisionswerbers, so mangelt diesem die Revisionsberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Besteht die Rechtsverletzungsmöglichkeit im Zeitpunkt der Einbringung der Revision bereits nicht (mehr), ist die Revision zurückzuweisen; fällt diese Voraussetzung nachträglich weg, wird die Revision gegenstandslos und das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt vergleiche , VwGH 17.8.2020, Ra 2020/11/0090, mwN).

17       Ein solcher Fall liegt hier vor:

18       Das Verwaltungsgericht hatte am 13. Jänner 2020 (auch) in der Hauptsache entschieden und mit Erkenntnis die Beschwerde des nunmehrigen Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juli 2019 als unbegründet abgewiesen; die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis wurde nicht zugelassen. Der Antrag des nunmehrigen Revisionswerbers, ihm zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis die Verfahrenshilfe zu bewilligen, war mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 21. April 2020 abgewiesen worden (der Aktenlage nach wurde die entsprechende Sendung nach ihrer Hinterlegung vom Revisionswerber selbst am 7. Mai 2020 übernommen). Dass gegen das Erkenntnis dessen ungeachtet Revision erhoben worden sei, ist nicht ersichtlich; solches wird auch nicht vorgebracht.

19       Eine allenfalls zu Unrecht erfolgte Verweigerung der Verfahrenshilfe durch das Verwaltungsgericht würde gegebenenfalls die Entscheidung in der Hauptsache mit einem Mangel belasten und wäre mit einem Rechtsmittel gegen diese zu relevieren (gewesen). Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers wird das Verfahren in der Hauptsache aber nicht durch die Stellung eines Verfahrenshilfeantrags unterbrochen: Gemäß § 61 Abs. 1 VwGG sind (ebenso wie nach § 8a Abs. 2 VwGVG) - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe bewirkt zwar gegebenenfalls die Unterbrechung bestimmter Rechtsmittelfristen nach dem VwGG bzw. dem VwGVG, er berechtigt aber gemäß § 73 Abs. 1 ZPO nicht dazu, „die Einlassung in den Rechtsstreit oder die Fortsetzung der Verhandlung zu verweigern oder die Erstreckung von Fristen oder die Verlegung von Tagsatzungen zu begehren“ und bewirkt damit - entgegen der Auffassung des Revisionswerbers - keine Unterbrechung des Verfahrens in der Hauptsache.Eine allenfalls zu Unrecht erfolgte Verweigerung der Verfahrenshilfe durch das Verwaltungsgericht würde gegebenenfalls die Entscheidung in der Hauptsache mit einem Mangel belasten und wäre mit einem Rechtsmittel gegen diese zu relevieren (gewesen). Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers wird das Verfahren in der Hauptsache aber nicht durch die Stellung eines Verfahrenshilfeantrags unterbrochen: Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, VwGG sind (ebenso wie nach Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG) - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe bewirkt zwar gegebenenfalls die Unterbrechung bestimmter Rechtsmittelfristen nach dem VwGG bzw. dem VwGVG, er berechtigt aber gemäß Paragraph 73, Absatz eins, ZPO nicht dazu, „die Einlassung in den Rechtsstreit oder die Fortsetzung der Verhandlung zu verweigern oder die Erstreckung von Fristen oder die Verlegung von Tagsatzungen zu begehren“ und bewirkt damit - entgegen der Auffassung des Revisionswerbers - keine Unterbrechung des Verfahrens in der Hauptsache.

20       Wurde aber - wie hier - das Verfahren in der Hauptsache erledigt, hat die Frage, ob dem Revisionswerber vom Verwaltungsgericht Verfahrenshilfe im Verfahren über die Beschwerde zu bewilligen gewesen wäre, nur mehr theoretische Bedeutung (vgl. VwGH 17.8.2020, Ra 2020/11/0090, zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses an der inhaltlichen Entscheidung über die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde nach Entscheidung in der Hauptsache).Wurde aber - wie hier - das Verfahren in der Hauptsache erledigt, hat die Frage, ob dem Revisionswerber vom Verwaltungsgericht Verfahrenshilfe im Verfahren über die Beschwerde zu bewilligen gewesen wäre, nur mehr theoretische Bedeutung vergleiche , VwGH 17.8.2020, Ra 2020/11/0090, zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses an der inhaltlichen Entscheidung über die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde nach Entscheidung in der Hauptsache).

21       Das Verfahren über die somit gegenstandslos gewordene Revision war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Das Verfahren über die somit gegenstandslos gewordene Revision war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.

Wien, am 8. Oktober 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030100.L00

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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