TE Lvwg Erkenntnis 2020/10/8 LVwG-2020/15/2018-2

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Veröffentlicht am 08.10.2020
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Entscheidungsdatum

08.10.2020

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NatSchG Tir 2005 §43
AVG §13 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA und Frau BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.07.2020, Zahl *** betreffend Versagung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als dass der angefochtene Bescheid behoben und der Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung als mangelhaft zurückgewiesen wird.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Errichtung eines Reitplatzes abgewiesen.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel.

Nach Vorlage des Aktes an das Landesverwaltungsgericht Tirol hat dieses den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass dem Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Genehmigung eine pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebung nicht beigelegt wurde. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer dazu aufgefordert, dem Landesverwaltungsgericht Tirol binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Genehmigungsantrages eine pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebung vorzulegen.

Mit E-Mail-Nachricht vom 28.09.2020 wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol mitgeteilt, dass eine entsprechende Erhebung nicht fristgerecht vorgelegt werden könne.

II.      Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über einen Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung abgesprochen. Dem Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung ist allerdings eine pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebung nicht beigelegt gewesen.

Die Beschwerdeführer wurden mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 21.09.2020, zugestellt am 23.09.2020, auf diesen Mangel hingewiesen und unter Setzung einer zweiwöchigen Frist zur Vorlage einer entsprechenden Zustandserhebung aufgefordert. Gleichzeitig wurden sie darauf hingewiesen, dass, soweit diesem Auftrag nicht entsprochen werde, eine Zurückweisung des Genehmigungsantrages erfolgen werde.

Mit E-Mail-Nachricht vom 28.09.2020 wurde mitgeteilt, dass eine entsprechende Verbesserung nicht erfolgen werde. Festgehalten wird, dass innerhalb der vom Landesverwaltungsgericht Tirol gesetzten Frist, welche bei Zustellung des Verbesserungsauftrages am 23.09.2020 mit dem 07.10.2020 abgelaufen ist, eine pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebung tatsächlich nicht vorgelegt wurde.

III.     Beweiswürdigung:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich bereits aus dem Akt der belangten Behörde und ist nicht strittig. Der Zeitpunkt der Zustellung des Verbesserungsauftrages ergibt sich aus dem bezughabenden Rückschein.

IV.      Rechtslage:

Tiroler Naturschutzgesetz 2005

㤠43

(1) Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung sind schriftlich einzubringen.

(2) Im Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung sind die Art, die Lage und der Umfang des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag ist, soweit es sich nicht um die Verwendung von Kraftfahrzeugen auf Straßen in Schutzgebieten handelt, der Nachweis des Eigentums am betroffenen Grundstück oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen, es sei denn, dass aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten zugunsten des Vorhabens möglich ist. Dem Antrag sind ferner in zweifacher Ausfertigung alle Unterlagen anzuschließen,

         a)       die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz, nach Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und nach den in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetzen, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, des Erholungswertes der Landschaft und des Naturhaushaltes erforderlich sind, wie Pläne, Skizzen, Beschreibungen, pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen und dergleichen, und

         b)       aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 vermieden oder verringert werden können, wie landschaftspflegerische Begleitpläne, Bepflanzungspläne, Naturerhaltungspläne und dergleichen.“

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz:

㤠13

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“

V.       Erwägungen:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach den Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes abgesprochen. § 43 TNSchG 2005 legt für derartige Verfahren die erforderlichen Antragsunterlagen fest. Entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut des § 43 Abs 2 TNSchG 2005 ist dem Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung allerdings eine pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebung nicht beigelegt worden.

Die Antragsteller bzw Beschwerdeführer wurden im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf diesen offensichtlichen Mangel unter Setzung einer Nachfrist hingewiesen. Gleichzeitig wurden sie darauf aufmerksam gemacht, dass im Fall, dass eine fristgerechte Verbesserung nicht erfolgt, der Antrag zurückzuweisen sein werde.

Festgehalten wird, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bemessung der Frist nach § 13 Abs 3 AVG dazu ausreichen muss, bereits vorhandene Unterlagen vorzulegen. Soweit sich die Erforderlichkeit von Unterlagen bzw Beilagen für einen Genehmigungsantrag bereits ausdrücklich aus dem anzuwendenden Gesetz ergibt, ist die Frist jedenfalls nicht so zu bemessen, dass diese Unterlagen erst hergestellt werden können. Aus diesem Grund war im vorliegenden Fall die Frist gemäß § 13 Abs 3 AVG mit zwei Wochen zu bemessen.

Zumal eine Verbesserung des Antrages nicht erfolgt ist, war der angefochtene Bescheid zu beheben und der Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zurückzuweisen.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es ergibt sich der erforderliche Umfang eines Genehmigungsantrages nach dem Tiroler Naturschutzgesetz bereits hinlänglich klar aus § 43 TNSchG 2005.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

Schlagworte

Mangelhafte Einreichunterlagen;
Zurückweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.15.2018.2

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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