RS Lvwg 2020/8/13 LVwG-AV-935/003-2017, LVwG-AV-936/004-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.08.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

13.08.2020

Norm

NAG 2005 §11
NAG 2005 §21 Abs6
EMRK Art8

Rechtssatz

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der stRSp des EGMR sowie des VfGH und des VwGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Es ist eine Interessenabwägung unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl etwa VwGH Ra 2019/22/0236).

Schlagworte

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Interessenabwägung; öffentliche Ordnung; Privat- und Familienleben; Kindeswohl;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.935.003.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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