RS Lvwg 2020/9/7 LVwG-AV-900/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

07.09.2020

Norm

GewO 1994 §5
GewO 1994 §18
GewO 1994 §19
GewO 1994 §94 Z76
GewO 1994 §136
GewO 1994 §339 Abs1
GewO 1994 §340 Abs1
GewO 1994 §365m1

Rechtssatz

Der Europäische Wirtschaftsführerschein ersetzt nicht die für die Gewerbeausübung  [hier: Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation eingeschränkt auf Unternehmensberatung] geforderten rechtlichen Kenntnisse, vermittelt dieser doch vorwiegend betriebswirtschaftliche Kompetenz und wird dementsprechend auch nicht in der Unternehmensberatungs-Verordnung und auch nicht in der Prüfungsordnung zur Befähigungsprüfung als einschlägiger Nachweis für die fachliche Qualifikation genannt.

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Unternehmensberatung; Gewerbeausübung; Untersagung; fachliche Qualifikation; Befähigungsnachweis; individuelle Befähigung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.900.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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