RS Lvwg 2020/9/7 LVwG-AV-900/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

07.09.2020

Norm

GewO 1994 §5
GewO 1994 §18
GewO 1994 §19
GewO 1994 §94 Z76
GewO 1994 §136
GewO 1994 §339 Abs1
GewO 1994 §340 Abs1
GewO 1994 §365m1

Rechtssatz

Die individuelle Befähigung für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes liegt bei Gewerben, bei denen als Befähigungsnachweis eine Befähigungsprüfung vorgeschrieben ist, nur im Falle der Beherrschung des gesamten Prüfungsstoffes, umfassend die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse auf allen in den betreffenden Befähigungsnachweis angeführten Sachgebieten, vor (vgl Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, 2013, § 19, Rz 6).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Unternehmensberatung; Gewerbeausübung; Untersagung; fachliche Qualifikation; Befähigungsnachweis; individuelle Befähigung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.900.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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