TE Lvwg Erkenntnis 2020/9/8 LVwG-AV-1068/001-2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.09.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

08.09.2020

Norm

AuskunftsG NÖ 1988 §5 Abs1 Z2
B-VG Art20 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Grubner als Einzelrichter über die Beschwerde des A, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 5. September 2018, ***, betreffend Auskunftspflicht zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Am 15. Juni 2018 ersuchte der Beschwerdeführer die Bezirkshauptmannschaft Zwettl (in der Folge: belangte Behörde) per Mail um folgende Auskunft:

„[…] Soweit uns bekannt, wurden die Varianten über Grund von B, C (mit Pumpwerk), A (zum Einfahrtstor an der südlichen Grundgrenze), sowie über die Grundstücke D in Erwägung gezogen.

Laut Auskunft des Bürgermeisters wurde auch ein Kostenvoranschlag für die Variante über die *** Kreuzung, bei der kein Fremdgrund berührt wird, eingeholt und geprüft.

Bitte auch die Summe für diese Varianten bekanntgeben.

Bitte um Beantwortung der Anfrage nach dem Auskunftspflichtgesetz.

Sollte es nicht möglich sein die verlangte Auskunft teilweise oder zur Gänze zu erteilen, erwarte ich einen Bescheid nach § 4 Auskunftspflichtgesetzes.“

Mit Schreiben vom 6. Juli 2018 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zum Ersuchen um Auskunft mit, dass die Formulierungen nicht eindeutig seien und das Auskunftsverlangen dahingehend konkretisiert werden müsse, worüber nun genau Auskunft verlangt werden würde. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Aufforderung zur Konkretisierung des Anbringens nicht bedeute, dass die Auskunft erteilt werde.

Mit E-Mail vom 9. Juli 2018 konkretisierte der Beschwerdeführer seine Anfrage wie folgt:

„[…] Bei unumgänglichen Gesprächen mit den jeweils Betroffenen sind folgenden Leistungsvarianten für den Kanalanschluss der Familie B bekannt geworden.

1.   Kanalleitung über das Grundstück .*** der KG *** von B. Sind hier mehrere Kostenvoranschläge eingeholt worden, bitte ich um die einzelnen Summen.

2.   Kanalleitung über das Grundstück *** und .*** der KG *** von A. Bei dieser Variante wären auch, neben Gartengrund, 34 Laufmeter betonierte Fläche betroffen gewesen und man hätte durch Gebäude verlegen müssen. Bürgermeister E wollte mir, wenn ich zustimme, das Waldgrundstück *** der KG *** um einen ermäßigten Preis verkaufen. Ich habe nicht zugestimmt und um den Normalpreis gekauft.

3.   Kanalleitung beginnend an der südwestlichen Grundstücksecke des Grundstückes *** der Fam. B über das Grundstück *** in westlicher Richtung. Weiter über die Grundstücke ***, *** und *** (Fam. D) bis zur Straße (Grst. *** der KG ***).

4.   Kanalleitung vom Haus B die *** entlang in Richtung Osten und dann über das Grundstück *** oder .*** der Familie C. Herrn C wurde bei einer Besprechung erklärt, dass bei dieser Leitungsversion auch ein Pumpwerk notwendig sei.

5.   Kanalleitung vom Haus B die *** entlang in Richtung Westen bis Kreuzung *** und dann die *** Zufahrtsstraße entlang (Grundstück *** der KG ***) bis zum Grundstück *** der KG ***. Anschluss auf Grundstück ***. Für diese Möglichkeit wäre nur öffentlicher Grund betroffen gewesen.

[…] Es sollte deshalb für die fünf angeführten Möglichkeiten auch eine Kostenberechnung geben. Die Bekanntgabe der jeweiligen Projektsumme, ohne Abzug von Förderungsmittel und Ähnlichem, genügt.“

Am 16. Juli 2018 teilte die belangte Behörde im Zuge einer persönlichen Erörterung dem Beschwerdeführer mündlich mit, dass eine Auskunft nicht möglich sei, da es sich um ein laufendes Verfahren handle. Mit Schreiben vom 27. Juli 2018 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer sodann nochmals mit, dass eine Bekanntgabe konkreter Daten (Kostenvoranschläge) aus einem laufenden Verfahren aufgrund der Amtsverschwiegenheit nicht möglich sei und der Beschwerdeführer die Möglichkeit hätte, einen Antrag auf Bescheiderlassung zu stellen.

Am 7. August 2018 ersuchte der Beschwerdeführer per E-Mail um Erlassung eines Bescheides.

Mit dem angefochtenen Bescheid verweigerte die belangte Behörde die Auskunft und begründete dies – im Wesentlichen – damit, dass der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegenstehe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

Auf das Wesentliche zusammengefasst gab der Beschwerdeführer an, dass die von der belangten Behörde angeführten Verweigerungsgründe nicht zutreffen würden. Es würde ein öffentliches Interesse an der Auskunft vorliegen und es seien auch keine persönlichen Daten und Projektdetails angefragt worden. Der Beschwerdeführer wolle lediglich Auskunft über die Projektkosten aller Leistungsvarianten des Kanalanschlusses haben. Er sei Fraktionssprecher der Bürgerliste „***“ und man wolle die Vorgänge um dieses Kanalanschlussprojekt beleuchten. Eines der Projekte betreffe seine eigenen Grundstücke und ein weiteres betreffe Grundstücke der öffentlichen Hand, weshalb man hier nicht von der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht ausgehen könne.

Sollte eine positive Erledigung anhand der Unterlagen nicht möglich sein, beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 10. Oktober 2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 1. Juli 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. An der Verhandlung hat ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen. Der Beschwerdeführer hat trotz ordnungsgemäßer Ladung an der Verhandlung nicht teilgenommen.

In der Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde zu Zl. ***. Des Weiteren wurde Beweis aufgenommen durch die Einvernahme des Vertreters der belangten Behörde, Bezirkshauptmann-Stellvertreter F. Der Vertreter der belangten Behörde gab in der Verhandlung an, eine Auskunft könne dem Beschwerdeführer nicht erteilt werden, da das Verfahren gemäß § 18 des NÖ Kanalgesetzes 1977 noch anhängig sei.

4.   Feststellungen:

Mit Bescheid vom 4. Juli 2006 hat der Bürgermeister der Marktgemeinde *** Herrn G und Frau H gemäß § 17 Abs. 1 und 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 den Anschluss eines näher bezeichneten Grundstückes an den damals neu verlegten Schmutzwasserkanal der öffentlichen Kanalanlage aufgetragen.

Mit Bescheid vom 14. April 2010 verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Zwettl Frau B, die Benützung ihres näher bezeichneten Grundstückes zur Verlegung einer Kanalanschlussleitung DN 150 vom im Eigentum ihrer Eltern (G und H) stehenden näher bezeichneten Grundstück zum ebenfalls näher bezeichneten Grundstück (öffentliches Gut, Marktgemeinde ***) unentgeltlich zu dulden. Mit Bescheid vom 16. März 2015 hat die Behörde B (erneut) verpflichtet, die Benützung ihres Grundstückes zur Verlegung eines Hauskanals DN 150 vom genannten Grundstück (Eigentümer G und H) zu einem genannten Grundstück (öffentliches Gut, Marktgemeinde ***) gemäß beiliegendem Lageplan unentgeltlich zu dulden.

Dieser Bescheid wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 12. Oktober 2015, LVwG-AV-406/001-2015, gemäß § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit wurde zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen. Das Verfahren ist daher wieder bei der belangten Behörde anhängig. Im Zuge des Verfahrens prüft die belangte Behörde verschiedene Varianten einschließlich der Kosten zur Realisierung der Anschlussverpflichtung.

5.   Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt (ZI. ***) und der Aussage des Vertreters der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.

6.   Rechtslage:

Abschnitt 1 des NÖ Auskunftsgesetzes lautet:

„Abschnitt 1
Allgemeines Auskunftsrecht

§ 2

Recht auf Auskunft

(1) Jeder hat das Recht, Auskunft von Organen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung zu erhalten.

(2) Dieser Abschnitt gilt nicht, insoweit eine Auskunft aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder nach Abschnitt 2 verlangt werden kann.

§ 3

Verlangen um Auskunft

Die Auskunft kann telefonisch, mündlich oder schriftlich, aber auch telegrafisch oder fernschriftlich verlangt werden.

§ 4

Erteilung der Auskunft

(1) Die Auskunft muß möglichst rasch, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsersuchens erteilt werden. Kann die Auskunft innerhalb dieser Frist nicht erteilt werden, so muß der Auskunftssuchende darüber informiert werden. Wird dem Auskunftsersuchen innerhalb dieser Frist nicht entsprochen, so ist dies in der Information zu begründen.

(2) Der Verwaltungsaufwand für die Erteilung der Auskunft ist möglichst gering zu halten. Daher darf die Herstellung von Kopien, Ausdrucken oder anderen Vervielfältigungen von der Bezahlung der Selbstkosten abhängig gemacht werden.

(3) Das ersuchte Organ muß bemüht sein, die Auskunft in verständlicher Weise zu erteilen. Ist eine schriftliche Anfrage unklar, dann muß dem Auskunftssuchenden aufgetragen werden, sein Verlangen zu verbessern. Die im Abs. 1 genannte Frist beginnt in diesem Falle erst mit dem Einlangen der Verbesserung zu laufen.

(4) Wird von einem Organ eine Auskunft in einer Sache verlangt, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, dann muß es das Verlangen möglichst rasch an das zuständige Organ weiterleiten oder den Auskunftssuchenden an dieses verweisen. Der Auskunftssuchende muß von der Weiterleitung verständigt werden.

§ 5

Einschränkungen des Auskunftsrechtes

(1) Die Auskunft darf nur in folgenden Fällen verweigert werden:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

Wenn die Auskunft in einer Sache verlangt wird, die nicht in den Wirkungsbereich des Organs fällt;

2.

Wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht;

3.

Wenn durch die Erteilung der Auskunft die Besorgung der übrigen Aufgaben des Organs wesentlich beeinträchtigt wäre;

4.

Wenn die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird;

5.

Wenn die für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Informationen erst beschafft werden müssen und/oder wenn umfangreiche Ausarbeitungen erforderlich sind;

6.

Wenn die Information dem Auskunftssuchenden anders zugänglich ist.

(2) Berufliche Vertretungen dürfen die Auskunft darüberhinaus verweigern, wenn sie von Personen verlangt wird, die der beruflichen Vertretung nicht angehören.

§ 6

Verweigerung der Auskunft durch Bescheid

(1) Wenn die Auskunft nicht erteilt wird, kann der Auskunftssuchende verlangen, daß die Auskunft mit Bescheid verweigert wird.

(2) Ein Antrag auf Bescheiderlassung muß bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens binnen 3 Monaten nach dem Einlangen des Auskunftsersuchens schriftlich gestellt werden. Dem Antrag muß entweder eine Kopie des seinerzeitigen schriftlichen Auskunftsersuchens oder die schriftliche Ausführung des telefonisch oder mündlich gestellten Auskunftsersuchens angeschlossen werden.

(3) Innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Einlangen des Antrages auf Bescheiderlassung darf das ersuchte Organ die Auskunft nachholen. In diesem Fall ist der Antrag auf Bescheiderlassung abzuweisen.

(4) Zur Erlassung des Bescheides, mit dem die Auskunft verweigert wird, ist

 

 

in Sachen

 

zuständig:

 

 

 

 

 

 

1.

die vom Amt der Landesregierung besorgt

werden

 

das Amt der Landesregierung als Behörde

 

 

 

 

 

 

2.

die von der

Bezirkshauptmannschaft (auch als Hilfsorgan für eine andere Behörde)

besorgt werden

 

die Bezirkshauptmannschaft

 

 

 

 

 

 

3.

die vom Magistrat einer Stadt mit eigenem Statut

besorgt werden

 

der Magistrat

 

 

 

 

 

 

4.

die von einer Gemeinde

oder einem

Gemeindeverband besorgt werden

 

das für die jeweilige

Sache zuständige Organ

 

 

 

 

 

 

5.

die von einem Selbstverwaltungskörper besorgt werden

 

das nach der Organisationsvorschrift für die

Geschäftsführung

allgemein zuständige Organ als Behörde

 

 

 

 

 

 

6.

in allen übrigen Fällen

 

die Organisationseinheit, die die Geschäfte besorgt als Behörde.

(5) Es gilt als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.“

7.   Erwägungen

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.11.1990, 89/17/0028 = VwSlg 6553 F/1990 und vom 17.06.1992, 91/01/0201 = VwSlg 13663 A/1992) hat die um Auskunft ersuchte Behörde zu beurteilen, ob und inwieweit eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit dem Auskunftsbegehren entgegensteht. Die auskunftspflichtige Stelle hat somit zu prüfen, ob Hindernisse im Sinne des § 5 des NÖ Auskunftsgesetzes vorliegen. Gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG haben Organe der Körperschaften öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit nicht eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht vorliegt. Gemäß § 5 Abs.1 Z 2 des NÖ Auskunftsgesetzes ist die Auskunft zu verweigern, wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht kommt die in Art. 20 Abs. 3 B-VG umschriebene Amtsverschwiegenheit in Betracht.

Die belangte Behörde hat die Verschwiegenheitspflicht bzw. die Verweigerung der begehrten Auskunft auf das in Art. 20 Abs. 3 B-VG aufgezählte öffentliche Interesse der Vorbereitung einer Entscheidung gestützt.

Das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat ergeben, dass die begehrte Auskunft über die Kostenberechnungen Entscheidungsgrundlagen in einem bei der belangten Behörde anhängigen Verfahren sind.

In diesem Fall ist Geheimhaltung geboten, um den Entscheidungsvorgang durch vorzeitiges Bekanntwerden nicht zu unterlaufen (vgl. VwGH 23. Februar 2017, Ro 2015/09/0013). Es steht in jedem Fall das Interesse zur Vorbereitung von Entscheidungen einer Auskunftserteilung entgegen. Hinsichtlich dieser durch Art. 20 Abs. 3 B-VG geschützten öffentlichen Interessen kommt aber eine - wie immer geartete – Abwägung der Interessen der Gebietskörperschaft und der Partei nicht in Betracht, sondern deren Vorliegen begründet jedenfalls die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (vgl. VwGH 28. Jänner 2019, Ra 2017/01/0140).

Die Verweigerung der Auskunft über das auskunftsbehördliche Verfahren durch die belangte Behörde erfolgte daher gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 des NÖ Auskunftsgesetzes zu Recht.

8.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und die Entscheidung nicht von der im Erwägungsteil zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

Schlagworte

Auskunftsrecht; Auskunftsbegehren; Verweigerung; Verschwiegenheitsverpflichtung; Amtsverschwiegenheit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1068.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten