RS Lvwg 2020/9/11 LVwG-AV-719/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.2020
beobachten
merken

Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

11.09.2020

Norm

WRG 1959 §9 Abs1
WRG 1959 §9 Abs2
WRG 1959 §121 Abs1
WRG 1959 §138 Abs2

Rechtssatz

Als Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages kommt auch derjenige in Betracht, der den von einem Dritten konsenslos geschaffenen Zustand aufrechterhält und nutzt (vgl VwGH 99/07/0213).

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Alternativauftrag; Bewilligung; eigenmächtige Neuerung; Fischteichanlage;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.719.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten